Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 3 und Jahr 1979

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
105 III 97 22.05.1979Betreibung unter Ehegatten (Art. 173 ff. ZGB). Prozessentschädigungen im Streit um Unterhaltsbeiträge sind auch dann gemäss Art. 176 Abs. 2 ZGB vom Zwangsvollstreckungsverbot ausgenommen, wenn sie dem unterhaltspflichtigen Ehegatten zugesprochen worden sind (Klarstellung der Rechtsprechung).
105 III 107 11.12.1979Parteifähigkeit des Betreibungsgläubigers; Pfändung von Vermögenswerten, die sich in den Händen Dritter befinden. 1. Einrede der fehlenden Parteifähigkeit, erhoben gegenüber einer ausländischen Gesellschaft mit der Begründung, ihr Sitz sei fiktiv. Die Betreibungsbehörden sind nicht verpflichtet, auf die Einrede einzutreten, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht werden (Erw. 2). 2. Beschwerdelegitimation des Drittinhabers, der nicht ein besseres Recht an den gepfändeten Vermögenswerten geltend macht (Erw. 1a). 3. Vermögenswerte, von denen der Gläubiger geltend macht, sie stünden nicht im Eigentum des Schuldners, sondern eines Dritten, dürfen weder gepfändet noch arrestiert werden, auch dann nicht, wenn der Gläubiger vorbringt, Schuldner und Dritter bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Der Gläubiger, der sich auf die wirtschaftliche ldentität beruft und gedenkt, den Dritten für die Verpflichtungen des Schuldners haften zu lassen, kann dies nur in einer Betreibung gegen den Dritten tun (Erw. 3). 4. Das Betreibungsamt hat alle Vermögenswerte zu pfänden, die der Gläubiger als Eigentum des Schuldners bezeichnet; der Gläubiger ist nicht gehalten, seine Behauptung glaubhaft zu machen (Erw. 4). 5. Das Betreibungsamt darf Vermögenswerte, die offensichtlich nicht dem Schuldner gehören, nicht pfänden; Umfang der Prüfungspflicht der Betreibungsbehörden (Erw. 4 und 5). été; ébiteur; être; équestre; Porquerel; édure; Marcel; étés; éancier; écis; Panama; écision; Office; Autorité; Exécution;
105 III 117 28.11.1979Betreibung auf Faustpfandverwertung; Betreibung am Ort, wo sich das Pfand befindet (Art. 51 Abs. 1 SchKG). 1. Verpfändete Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, befinden sich am Wohnsitz des Pfandgläubigers (E. 2a). 2. Ein Wertpapierdepot, das der Bank verpfändet ist, die das Depotkonto führt, befindet sich am Sitz dieser Bank, wo immer die einzelnen Papiere aufbewahrt werden (E. 2c). Pfand; Betreibung; Forderung; Wertpapier; Pfandgläubiger; Zahlungsbefehl; Investment; Building; Trust; Rekurrent; Depot; Forderungen;
105 III 101 27.11.1979Rechtsstillstand wegen schwerer Erkrankung des Schuldners (Art. 61 SchKG). 1. Wo ein praktisches Interesse besteht, ist der Beschwerdeweg auch dann offen, wenn die angefochtene Verfügung weder rückgängig gemacht noch berichtigt werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Beschwerdeführer der Wiederholung einer zeitlich begrenzten Anordnung ausgesetzt bleibt und diese ihre Gültigkeit in der Regel vor Einreichung eines Rekurses beim Bundesgericht verliert (E. 2). 2. Kann der in Art. 61 SchKG vorgesehene Rechtsstillstand gewährt werden, wenn eine Krankheit des Schuldners diesem zwar die Ausübung der Erwerbstätigkeit verunmöglicht, die Zahlungsunfähigkeit jedoch auf andere Umstände zurückzuführen ist (E. 3-4)? ébiteur; Office; être; ésent; Tribunal; éancière; Autorité; été; écision; Incapacité; édéral; érêt; Chambre; Veveyse; érêts;
105 III 50 15.11.1979Pfändung eines Stipendiums; Betreibung für Unterhaltsansprüche (Art. 92, 93 SchKG). 1. Ein Stipendium ist grundsätzlich beschränkt pfändbar im Sinne von Art. 93 SchKG (E. 1, 2). 2. Auch eine Rente gemäss Art. 151 ZGB kann Unterhaltscharakter haben, so dass sich der Schuldner nach den Regeln, wie sie für die Betreibung für Unterhaltsansprüche aufgestellt worden sind, bei der Pfändung gegebenenfalls einen verhältnismässigen Eingriff in sein Existenzminimum gefallen lassen muss (E. 3, 4). 3. Ein Eingriff in das Existenzminimum ist jedoch auch bei einer Betreibung für Unterhaltsansprüche nur zulässig, wenn der Gläubiger zur Deckung seines eigenen Notbedarfs auf die Beiträge des Schuldners angewiesen ist (E. 5). Betreibung; Unterhalt; Schuldner; Stipendium; Rekurrent; Sinne; Existenzminimum; Gläubiger; Schuldners; Notbedarf; Unterhaltsansprüche;
105 III 122 08.11.1979Kollokationsprozess, Schuldbrief, Verwertung von Versicherungsansprüchen. 1. Bei der Behandlung einer Kollokationsklage kann der Richter nicht prüfen, ob der Kollokationsplan an einem Mangel formeller Natur leide (E. 4). 2. Grundpfandrechtliche Sicherung einer Forderung durch den "jeweiligen unbenutzten bzw. abbezahlten Teilbetrag eines Schuldbriefs"; Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung; abstrakte Natur der Schuldbriefforderung (E. 5). 3. Der Eigentümer eines Schuldbriefs kann als Grundpfandgläubiger nicht gleichzeitig ein Faustpfandrecht am Titel beanspruchen (E. 5d/6). 4. Verwertung von Ansprüchen aus Lebensversicherung mit Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen im Konkurs; Vorgehen (E. 7/8). Schuld; Schuldbrief; Konkurs; Pfand; Grundpfand; Kollokation; Forderung; Kontokorrentforderung; Kollokationsplan; Schuldner;
105 III 67 31.10.1979Konkurs; Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung; Verwertung auf dem Weg der Auktion. 1. Bestätigt die 2. Gläubigerversammlung eine ausseramtliche Konkursverwaltung in ihrem Amt, so kann der Beschluss der 1. Gläubigerversammlung, mit dem die ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde, nicht mehr mit Beschwerde angefochten werden (E. 1). 2. Der Beschluss der 2. Gläubigerversammlung, die Kunstsammlung des Gemeinschuldners auf dem Weg der Auktion zu verwerten, ist nicht nichtig. Eine bereits durchgeführte Auktion kann auf dem Beschwerdeweg nicht rückgängig gemacht werden (E. 2). Konkurs; Konkursverwaltung; Gläubiger; Auktion; Gläubigerversammlung; Verwertung; Rekurrenten; Einsetzung; Visura; Treuhand-Gesellschaft;
105 III 60 13.09.1979Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 SchKG). Die von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt ausgestellte, als Verlustschein dienende leere Pfändungsurkunde ist nicht nichtig. Pfändung; Betreibung; Schuldner; Verlustschein; Betreibungsamt; Gläubiger; Recht; Beromünster; Schuldbetreibung; Konkurs; Wohnsitz;
105 III 72 06.09.1979Verkauf aus freier Hand. Rechtsnatur des Verkaufs aus freier Hand (Frage offen gelassen). Die Beurteilung von Streitigkeiten über die Gültigkeit, die Bedingungen und die Wirkungen eines Verkaufs aus freier Hand obliegt dem Zivilrichter (E. 2). Befugnis, im Falle des Konkurses vor der zweiten Gläubigerversammlung die Verwertungsart für Mobilien festzulegen (E. 3). Administration; éanciers; écision; éciale; été; éalisation; érieure; Espèce; éciation; Chambre; évue; Accord; Tribunal;
105 III 48 06.09.1979Lohnpfändung für Unterhaltsansprüche. Der für Unterhaltsbeiträge betriebene Schuldner, dessen Verdienst den Notbedarf einschliesslich der für den Unterhalt des Gläubigers notwendigen Alimente nicht deckt, muss sich einen Eingriff in sein Existenzminimum gefallen lassen, der so zu bemessen ist, dass sich Gläubiger und Schuldner im gleichen Verhältnis einschränken müssen (Bestätigung der Rechtsprechung). Schuldner; Unterhalt; Betreibung; Gläubiger; Verdienst; Alimente; Existenzminimum; Notbedarf; Betreibungsamt; Schuldners;
105 III 140 15.08.1979Art. 271 ff. SchKG. 1. Die Betreibungsbehörden sind der Arrestbehörde gleichgestellt; sie sind demnach befugt, deren Arrestbefehle zu überprüfen (E. 2 lit. b). 2. Der Vollzug eines Arrestes ist zu verweigern, wenn die zu arrestierenden Vermögenswerte nach den Angaben des Gläubigers selbst nicht dem einzelnen Schuldner persönlich zustehen (E. 2 lit. c).
équestre; Autorité; Avoir; ébiteur; éancière; étence; êmes; été; Ordonnance; étaient; Extrait; Arrêt; étences; éparation;