Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 3 und Jahr 1978

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
104 III 61 25.06.1978Art. 66 Abs. 2 GebTSchKG; Art. 1 und Art. 2 des Tarifs für die Kosten der Revision von Banken und Anlagefonds vom 28. April 1975. Festsetzung des Entgelts des Sachwalters im Nachlassverfahren über Banken; anwendbare Grundsätze und Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Della; Autorità; Ricorrente; Cantonale; Dalla; Commissario; L'autorità; Onorari; Delle; Anche; Dell'; Camera; Federale; Decisione;
104 III 106 05.12.1978Festsetzung des Entgelts der Mitglieder des Gläubigerausschusses im Nachlassverfahren betreffend eine Bank (Art. 66 Abs. 2 GebTSchKG, Art. 28 und Art. 44 VNB): Berücksichtigung namentlich des zeitlichen Aufwandes und der Komplexität der Liquidation. Mission; Commission; Membres; Créanciers; Autorité; Séance; Canton; Recourants; Tarif; Indemnité; Séances; Concordat; Honoraires;
104 III 79 23.11.1978Deckungsprinzip (Art. 141 in Verbindung mit Art. 126 SchKG). Die dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehenden Pfandgläubiger können nicht auf die Einhaltung des Deckungsprinzips verzichten. Schuld; Betreibung; SchKG; Vorgehende; Deckungsprinzip; Forderung; Recht; Schuldbriefe; Gläubiger; Konkurs; Betreibungsamt;
104 III 84 26.10.1978Retentionsrecht des Vermieters im Konkurs des Mieters (Art. 272 OR; Art. 211 SchKG). 1. Das gesetzliche Retentionsrecht des Vermieters kann nur für Mietzinsforderungen, nicht auch für Schadenersatzforderungen, in Anspruch genommen werden (E. 2). 2. Art. 211 Abs. 2 SchKG ist auch auf Verpflichtungen des Gemeinschuldners anwendbar, die auf Geldzahlung gerichtet sind (E. 3a). 3. Lehnt es die Konkursverwaltung ab, eine Verpflichtung des Gemeinschuldners zu erfüllen, so wird dadurch der Vertrag mit dem Gläubiger nicht aufgehoben. Die Ablehnung hat lediglich zur Folge, dass die betreffende Verpflichtung nicht zur Massaschuld wird (E. 3b). 4. Der Vermieter eines Geschäftslokales ist im Konkurs des Mieters für seine zukünftige Mietzinsforderung jedenfalls insoweit zuzulassen, als ihm das gesetzliche Retentionsrecht zusteht (E. 4). Konkurs; Mietzins; Mietzinsforderung; Gemeinschuldner; Vertrag; Recht; Vermieter; Konkursverwaltung; SchKG; Forderung; Mietvertrag;
104 III 73 19.09.1978Art. 92 Ziff. 3 SchKG; Unpfändbarkeit der zur Berufsausübung notwendigen Gegenstände (Automobil). 1. Der Gebrauch eines Automobils kann als notwendig betrachtet werden bei einem Schuldner, der zwischen Wohnort und Arbeitsort täglich 34 km zurückzulegen hat, ohne die öffentlichen Verkehrsmittel benützen zu können (E. 2b). 2. Die Ermittlung der Transportkosten mit Berücksichtigung der Amortisation des Fahrzeuges erlaubt, zu einem befriedigenderen Ergebnis zu gelangen, als die Festsetzung eines Pauschalbetrages, doch ist der Amortisation nur hinsichtlich der für die Bedürfnisse der Arbeit zurückgelegten Kilometer Rechnung zu tragen (E. 2c). Débiteur; Frais; L'autorité; Cantonale; Montant; Transport; Calcul; Travail; Automobile; Centimes; D'une; Chiffre; être; Salaire; Retenu;
104 III 110 14.09.1978Aussonderungsrecht des Bundes an Pflichtlagern; Art. 11 und 12 KVG und Art. 1 der Aussonderungsverordnung. 1. Umschreibung der Pflichtlagerware. Die Herstellungsart ist kein taugliches Unterscheidungskriterium für Pflichtlagerware und freie Betriebsvorräte (E. 3 und 4). Sie bezeichnet lediglich eine Untergattung oder Sorte im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Aussonderungsverordnung (E. 5). 2. Art. 1 der Aussonderungsverordnung überschreitet trotz der darin enthaltenen weiten Umschreibung des Gegenstandes des Aussonderungsrechts des Bundes an Pflichtlagern die dem Bundesrat in Art. 20 KVG eingeräumte Kompetenz nicht (E. 6). Pflichtlager; Aussonderung; Bundes; Recht; Aussonderungsrecht; Rohre; Lager; Pflichtlagervertrag; Verpflichtungsformular; Konkurs;
104 III 52 31.08.1978Anschlusspfändung. Die provisorische Pfändung, die gestützt auf einen im Säumnisverfahren ergangenen Rechtsöffnungsentscheid erwirkt wird, löst die Teilnahmefrist des Art. 110 SchKG aus ungeachtet des Rechts des Schuldners, gegen den Rechtsöffnungsentscheid Einspruch zu erheben. été; Saisie; Société; Séquestre; Jugement; Mainlevée; Provisoire; Délai; Créancier; Opposition; Avril; Canton; Première; Tribunal;
104 III 77 22.08.1978Art. 93 SchKG; Lohnpfändung. Bei der Ermittlung des Notbedarfs darf der Arbeitserwerb eines minderjährigen Kindes, das mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht mehr zum Lohn des betriebenen Elternteils hinzugerechnet werden. Hingegen darf dieser Elternteil nicht zum Nachteil seiner Gläubiger auf einen Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB aus dem Arbeitserwerb des Kindes verzichten. Eltern; Kindes; Elternteil; Minderjährigen; Betreibungsamt; Elternteils; Lohnpfändung; Tochter; Notbedarf; Arbeitserwerb; Konkurs;
104 III 55 12.07.1978Arrestvollzug. Wann haben die Betreibungs- und die Aufsichtsbehörden vom Arrestbefehl abzuweichen und einer Erklärung des Gläubigers Rechnung zu tragen, wonach die arrestierten Vermögenswerte nicht Eigentum des Schuldners, sondern eines Dritten seien? (E. 4). Séquestre; Poursuite; Actions; Fédéral; Tiers; Créancier; Propriété; Cours; Procédure; Arrêt; Canton; Poursuites; Recours; Biens;
104 III 37 11.07.1978Art. 173 Abs. 1 ZGB. Ist einem Ehegatten hinsichtlich der Vermögensstücke des im Ausland wohnenden andern Ehegatten der Arrest bewilligt worden, hat das Betreibungsamt diesen zu vollziehen, ohne zu prüfen, ob er Art. 173 ZGB verletze (Bestätigung der Rechtsprechung). Séquestre; Cantonale; Poursuite; L'autorité; Plainte; Tribunal; Biens; Rejeté; Genève; Poursuites; Qu'il; Domicilié; époux; Droit;
104 III 68 04.07.1978Eröffnung des Konkurses über eine Gesellschaft, die ihren Sitz auf dem Gebiete des früheren Königreiches Württemberg hat und gegen die im Kanton Zürich Arreste vollzogen worden waren. 1. Die Übereinkunft betreffend die Konkursverhältnisse und die Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen, die am 12. Dezember 1825/13. Mai 1826 zwischen verschiedenen Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg geschlossen wurde, stellt kantonales Recht dar; ob sie noch in Kraft sei, beurteilt sich daher nicht nach Bundesrecht (E. 3). 2. Der Vorbehalt des Art. 271 Abs. 3 SchKG erfasst auch kantonale Staatsverträge. Wird davon ausgegangen, die Übereinkunft mit der Krone Württemberg sei nach wie vor in Kraft, bewirkt die Eröffnung des Konkurses über eine Gesellschaft mit Sitz auf dem Gebiete des früheren Königreiches Württemberg demnach das Dahinfallen der im Kanton Zürich gegen diese vollzogenen Arreste (E. 4). Bundes; Konkurs; Übereinkunft; Württemberg; Kanton; Krone; Staatsverträge; Arrest; SchKG; Fallen; Schweiz; Betreibungs; Entscheid;
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