Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 3 und Jahr 1977

Es wurde zuvor Band III Zivilrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.


Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
103 III 6 07.09.1977Art. 92 Ziff. 5 SchKG. Unpfändbarkeit einer Sammlung von Silbermünzen, die ausser Kurs gesetzt sind, aber bei der Schweizerischen Nationalbank zum vollen Nennwert in gültige Noten und Münzen umgetauscht werden können. Pfändung; SchKG; Silbermünzen; Schuldner; Barmittel; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Nennwert; Münzen; Zahlungsmittel; Bundesgericht;
103 III 97 15.12.1977Verkaufsversprechen ("promesse de vente") verbunden mit einem im Grundbuch vorgemerkten Kaufsrecht. Nachträglicher definitiver Vertragsschluss. Anfechtungsklage. 1. Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG. Grundsätzlich kann nur der Gläubiger, der einen endgültigen Verlustschein erhalten hat, ein eine Anfechtungsklage gutheissendes Urteil erwirken (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 1). 2. Das öffentlich beurkundete Verkaufsversprechen ("promesse de vente"), in dem sich die Parteien über alle Vertragspunkte geeinigt haben, stellt einen Grundstückkaufvertrag, nicht einen Vorvertrag, dar: Der Umstand, dass sich der Käufer verpflichtet, "für sich oder für einen von ihm zu bezeichnenden Dritten" zu erwerben, und die Tatsache, dass die Grundbucheintragung für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen ist, haben nicht zur Folge, dass die Parteien einen weiteren Vertrag zu schliessen hätten (E. 2a). 3. Es ist zulässig, einen Grundstückkaufvertrag mit einem im Grundbuch vorgemerkten Kaufsrecht zu verbinden. Wurde der Vertrag in der Form eines Verkaufsversprechens ("promesse de vente") geschlossen, schliesst der definitive Vertragsschluss die Ausübung des Kaufsrechtes ein (E. 2b). 4. Wo die versprochene Leistung durch Vormerkung im Grundbuch dinglich gesichert worden ist, ist das Verpflichtungsgeschäft Gegenstand der Anfechtungsklage (E. 2c). été; Emption; Zurcher; éfaut; être; éfinitif; équestre; évrier; Immeuble; évocatoire; était; Intimée; éancier; Autre; Acheteur;
103 III 65 30.11.1977Art. 13, 49 GebTSchKG. Entschädigung der Mitglieder des Gläubigerausschusses im Konkurs. Tarif; édure; STRAESSLE; éciale; édéral; Indemnité; éanciers; Autres; Administration; Conseil; égal; été; Autorité; Indemnisation;
103 III 112 17.11.19771. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts vom 11. April 1935 betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen: Ausgangspunkt der Frist für die Weiterziehung des Entscheides der Nachlassbehörde an das Bundesgericht. Art. 79 Abs. 1 OG: Die Nova, die beim Bundesgericht vorgebracht werden können, weil im kantonalen Verfahren hiezu keine Gelegenheit bestand, müssen innerhalb der Rekurs- bzw. Rekursantwortfrist vorgebracht werden (E. 1). 2. Die Zuständigkeit der Nachlassbehörde ist entsprechend den Befugnissen eines Vollstreckungsorganes beschränkt: Art. 17 Abs. 1 der Bundesgerichtsverordnung vom 11. April 1935 gestattet der genannten Behörde nicht, sich an die Stelle des ordentlichen Richters zu setzen (im vorliegenden Fall: als Sanktion für eine tadelnswerte Geschäftsführung die Rückerstattung der Bezüge der Verwaltungsmitglieder anzuordnen) (E. 2). écision; Autorité; être; édéral; Tribunal; élai; été; édure; Arrêt; Claus; écrit; Intimée; Banque; édit; Homologation;
103 III 86 02.11.1977Arrestvollzug. - Legitimation des Drittansprechers des Arrestobjektes zur Beschwerde gegen den Arrestvollzug (E. 1). - Arrestierung von Ansprüchen aus Treuhandverhältnissen an Schiffshypotheken beim Treuhänder (E. 2). Arrest; Schiff; Schiffshypothek; Arrestschuldner; BANKAG; Arrestschuldnerin; Forderung; Rekurrentin; Ansprüche; Vermögenswert;
103 III 79 24.10.1977Auf dem Zirkularweg gefasste Gläubigerbeschlüsse im Konkursverfahren (Art. 252 ff. SchKG). 1. Ob die Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung auf dem ordentlichen oder auf dem Zirkularweg zu fassen sind, bleibt dem Ermessen der Konkursverwaltung überlassen (E. 2). 2. Verzichtet ein Konkursgläubiger auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen, die ihm auf Grund von dem Gemeinschuldner gewährten Darlehen zustehen, so kann die Konkursmasse, vertreten durch die Konkursverwaltung, nicht versuchen, diese Ansprüche anstelle des Gläubigers durchzusetzen. Der Konkursmasse kommen nicht mehr Rechte zu, als dem Gemeinschuldner ohne Konkurseröffnung zugestanden hätten (E. 3). 3. Die Aufsichtsbehörde einer Stiftung ist unter bestimmten Voraussetzungen zur Beschwerdeführung namens der Stiftung im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG legitimiert (E. 4). Konkurs; Gläubiger; Stiftung; Aufsichtsbehörde; Zirkular; Konkursmasse; Recht; Chyro; Konkursverwaltung; Verantwortlichkeits; Entscheid;
103 III 76 14.10.1977Postkontrolle im Konkurs; Art. 38 KOV. Eine Postkontrolle ist im Konkurs nur anzuordnen, wenn die Umstände des einzelnen Falles diese Massnahme als zur Wahrung der Gläubigerinteressen unbedingt notwendig erscheinen lassen (E. 2). Konkurs; Postkontrolle; Rekurs; Konkursamt; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Gemeinschuldner; Gallen; Schuldbetreibung; Schuldbetreibungs;
103 III 31 12.10.19771. Wann lag eine Verfügung vor, die den Lauf der Beschwerdefrist auslöste, innerhalb deren das Amt seine Anordnung widerrufen kann? (E. 1). 2. Schlägt der Betriebene Recht vor mit den Worten "Rechtsvorschlag nicht zu neuem Vermögen gekommen", so ist dies als Bestreitung der Schuld und Einrede mangelnden neuen Vermögens zu verstehen (E. 2). 3. Erhebt der Schuldner gleichzeitig Rechtsvorschlag und die Einrede mangelnden neuen Vermögens, kann die Betreibung erst fortgesetzt werden, wenn beide Rechtsvorkehren durch die zuständigen Richter abgewiesen worden sind (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 3). éfaut; Opposition; époux; été; Exception; écision; éance; Office; équisition; Autorité; Recht; Tribunal; ébiteur; être; Autre;
103 III 13 29.09.1977Kollokationsplan (Art. 247 SchKG). 1. Ein Kollokationsplan, der keine klare Entscheidung darüber enthält, ob eine angemeldete Forderung zugelassen werde oder nicht, kann mit Beschwerde angefochten werden (E. 2, E. 3). 2. Kollokation der gemäss Art. 291 SchKG im Falle der Gutheissung der Anfechtungsklage wieder in Kraft tretenden Forderung des Anfechtungsbeklagten (E. 4). 3. Während der Frist für die Auflage des Kollokationsplans darf den Gläubigern die Einsicht in die zur Vorbereitung einer Kollokationsklage erforderlichen Akten, insbesondere in das Inventar, in keiner Weise erschwert werden (E. 7). 4. Aufhebung des Kollokationsplans, weil der Gemeinschuldner zu einer angemeldeten Forderung nicht einvernommen worden ist? (E. 8). Kollokation; Kollokationsplan; Konkurs; Konkursverwaltung; Forderung; Kollokationsplans; Gläubiger; Rekurrent; Einsicht; Inventar;
103 III 21 13.09.1977Anfechtung von Gläubigerbeschlüssen. Legitimation des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der Gemeinschuldnerin; Kognition der Aufsichtsbehörden (E. 1). Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (E. 4). Vergleichsabschlussrecht des Gläubigerausschusses. Ein von der Konkursverwaltung mit Ermächtigung des Gläubigerausschusses abgeschlossener Vergleich kann mit Beschwerde nicht angefochten werden (E. 2). Die Befugnis des Gläubigerausschusses, die Konkursverwaltung zum Abschluss von Vergleichen zu ermächtigen, bezieht sich auch auf Aktivprozesse, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits hängig sind (E. 3). Gläubiger; Konkurs; Vergleich; Konkursverwaltung; Gläubigerausschuss; SchKG; Rekurrent; Vergleichs; Zirkular; Gläubigerversammlung;
103 III 46 17.03.1977Verrechnung im Konkurs (Art. 213 SchKG) 1. Ist die rechtskräftig kollozierte Forderung, die einem von Abtretungsgläubigern geltend gemachten Anspruch der Konkursmasse verrechnungsweise entgegengehalten wird, nochmals zu substantiieren? (Tragweite des Kollokationsplanes) (E. 1). 2. Für die Anfechtung des die Verrechnung ermöglichenden Rechtsgeschäftes zwischen dem nachmaligen Konkursiten und seinem Gläubiger (einem späteren Konkursgläubiger) sind die Regeln über die paulianische Anfechtung (Art. 285 ff. SchKG) massgebend, nicht diejenigen des Art. 214 SchKG (E. 2). Konkurs; Verrechnung; Forderung; SchKG; Recht; Gläubiger; Kollokation; Gemeinschuldner; Klage; Widmer; Beklagten; Urteil; Kollokationsplan;