Es wurde zuvor Band III Zivilrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.
Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
102 III 127 | 31.05.1976 | Die Frage, ob eine Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist, muss von der Aufsichtsbehörde auf jeden Fall dann von Amtes wegen geprüft werden, wenn es ohne weiteres als möglich erscheint, dass die Beschwerdefrist eingehalten worden ist. | évrier; été; Autorité; élai; Office; Expert; Immeuble; Expertise; éposé; écision; égale; Genève; LOffice; élégramme; était; |
102 III 140 | 18.11.1976 | Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG). 1. Beschwerdefrist (Erw. 1). 2. Verwirkung des Widerspruchsrechts infolge arglistiger Verzögerung der Anmeldung des Drittanspruchs beim Betreibungsamt (Erw. 3). | Industrial; Agencia; Widerspruch; Widerspruchs; Rosenbaum; Betreibungsamt; Rekurrentin; Frist; Widerspruchsverfahren; Konto; Rekurs; Recht; |
102 III 155 | 05.11.1976 | Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Kollokationsplan und Verteilungsplan. 1. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den Verteilungsplan dürfen materiellrechtliche Fragen über den Bestand der Forderung nicht entschieden werden: In diesem Verfahrensstadium darf in der Regel nur geprüft werden, ob der Verteilungsplan dem Kollokationsplan entspricht (E. 2). 2. Der Grundsatz, wonach ein rechtskräftiger Kollokationsplan unter Vorbehalt der Berücksichtigung verspäteter Konkurseingaben nicht einseitig abgeändert werden kann, gilt nicht uneingeschränkt (Bestätigung der Rechtsprechung). Doch darf auf die Kollokation nur zurückgekommen werden, wenn sich eine Änderung der Verhältnisse nach Eintritt der Rechtskraft des Planes ergeben hat oder bekannt geworden ist (E. 3). | Hamburgische; Landesbank; état; Stern; Anstalt; éance; être; été; écision; Autorité; écembre; Tribunal; édure; établi; |
102 III 161 | 01.11.1976 | Rekurslegitimation des Konkursamtes (Art. 19 SchKG). Als Organ des Kantons ist das Konkursamt befugt, auf dem Beschwerdeweg fiskalische Interessen geltend zu machen (E. 1). Abrechnung und Auszahlung des Erlöses aus der Pfandverwertung (Art. 219 Abs. 1 SchKG). 1. Der gegen das Konkursamt gerichtete Anspruch auf Auszahlung des Verwertungserlöses ist vollstreckungsrechtlicher Natur und kann daher auf dem Beschwerdeweg durchgesetzt werden (E. 2a). 2. Das Konkursamt, das für die Verwertung von Pfandobjekten sich der Dienste eines Dritten bedient, ist für die Weiterleitung des mit seinem Einverständnis an diesen geleisteten Zuschlagspreises an die Gläubiger verantwortlich; gegebenenfalls hat es den Erlös vorzuschiessen (E. 2b, c). | Konkurs; Konkursamt; Verwertung; Rekurs; Auktionshaus; Anspruch; Gläubiger; Zahlung; Verwertungserlös; Entscheid; SchKG; Rekursgegner; |
102 III 145 | 28.10.1976 | Retentionsrecht des Vermieters (Art. 283 SchKG). Für die Prosequierung der Retentionsbetreibung sind die für die Arrestprosequierung geltenden Regeln (Art. 278 SchKG) analog anwendbar. Wird die Rechtsöffnung nur für die Forderung erteilt, nicht dagegen für das Retentionsrecht, oder ergibt sich aus dem Rechtsöffnungsentscheid klar, dass zur Beurteilung des Retentionsrechts eine ordentliche Klage notwendig ist, so fällt der Retentionsbeschlag dahin, wenn der Vermieter nicht innert einer Frist von 10 Tagen seit Mitteilung des Rechtsöffnungsentscheids Klage erhebt. | Retention; Recht; Retentionsrecht; Rechtsöffnung; Klage; Entscheid; Vermieter; Rechtsöffnungsentscheid; Retentionsrechts; Rekurs; |
102 III 138 | 29.09.1976 | Art. 17, 92 und 283 SchKG. Befugnis des unter Verwaltungsbeiratschaft stehenden Schuldners, wegen angeblicher Verletzung von Art. 92 SchKG (Retention unpfändbarer Gegenstände) selbständig Beschwerde zu führen; Fristenlauf. | Retention; Retentionsurkunde; Schuldner; Entscheid; SchKG; Beirat; Recht; Verwaltungsbeiratschaft; Schuldners; Aufsichtsbehörde; |
102 III 129 | 23.09.1976 | Beschwerdeverfahren. Auslegung einer Beschwerde ohne ausdrücklich gestellte Anträge (Erw. 2). | Emption; Office; été; Autorité; Immeuble; Vevey; Fribourg; ères; édé; Adjudication; Tribunal; éterminer; éposé; Lenzbourg; Veveyse; |
102 III 133 | 22.09.1976 | 1. Die Tatsache, dass der Betreibende ein Pseudonym verwendet, hat dann nicht die Nichtigkeit der Betreibung zur Folge, wenn der Betriebene über die Identität des Gläubigers keine Zweifel haben konnte. Das Betreibungsamt hat lediglich den Namen des Betreibenden zu berichtigen (Erw. 2). 2. Wenn der Schuldner weder eine Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung noch den Rechtsöffnungsentscheid erhalten hat, ist der Entscheid nichtig; die Betreibungsbehörden müssen die Fortsetzung der Betreibung verweigern (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 3). | été; éancier; écision; Abegg; Office; Tribunal; édéral; était; ésignation; être; ébiteur; Betreibung; Corinne; ORama; Autorité; |
102 III 132 | 14.09.1976 | Art. 79 Abs. 1 OG. Zulässigkeit neuer Beweismittel, die der Rekurrent im kantonalen Verfahren anzubringen keine Veranlassung hatte. | ères; Autorité; été; édé; écision; âtiment; édéral; Autorité; Office; éder; ément; Aucun; Tribunal; étant; Avait; être; |
102 III 150 | 01.09.1976 | Eigentumsvorbehaltsregister, Angabe des garantierten Forderungsbetrages. Mit dem Vorbehalt des Eigentums an einer veräusserten Sache darf nur die Gegenleistung aus dem Veräusserungsgeschäft sichergestellt werden. Ein Vertrag, aus dem sich nicht mit Klarheit ergibt, welcher Anspruch durch den Eigentumsvorbehalt gesichert werden soll, darf im Eigentumsvorbehaltsregister nicht eingetragen werden. | Eigentum; Eigentums; Eigentumsvorbehalt; Kaffee; Vertrag; Eigentumsvorbehalts; Leistung; Rekurrentin; Forderung; Erwerb; Erwerber; Geschirr; |
102 III 165 | 31.08.1976 | Arrestbefehl, der auf ein Grundstück lautet, das im Grundbuch auf den Namen einer Immobiliengesellschaft eingetragen ist, deren sämtliche Aktien der Arrestschuldner erworben hat. Widerspruchsklage (Art. 109 SchKG). 1. Ob der Arrestgläubiger seine Forderung hinreichend glaubhaft gemacht hat, ist im Prozess zwischen dem Drittansprecher und dem Arrestgläubiger nicht zu prüfen (E. I/1). 2. Es geht nicht an, die Zwangsvollstreckung durch eine wörtliche Auslegung von Art. 10 VZG verhindern zu wollen, wenn nach der zivilrechtlichen Praxis die rechtliche Dualität von Gesellschaft und Alleinaktionär wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich ist (E. I/2). 3. Dass - wie der Gläubiger vorbringt - der Schuldner im Zeitpunkt des Arrestvollzuges noch Inhaber aller Aktien der Gesellschaft war, ergibt sich normalerweise aus einer negativen Tatsache, nämlich aus dem Fehlen einer Zession an einen Dritten. Die Gesellschaft, die geltend macht, die Aktien hätten damals nicht mehr dem Schuldner gehört, hat demzufolge nach Treu und Glauben zum Beweis beizutragen, indem sie eine Zession nachweist (E. II/2). 4. Besondere Gründe, die im vorliegenden Fall gestützt auf die Rechtsprechung den Schluss zulassen, die Gesellschaft hafte für die Schulden des Alleinaktionärs (E. II/3). | été; Cornfeld; éancier; équestre; Action; étaire; Pregny; -actions; être; était; ébiteur; économique; éanciers; Existe; |