Es wurde zuvor Band III Zivilrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.
Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
101 III 74 | 25.03.1975 | Betreibung auf Grundpfandverwertung; Art. 818 Abs. 2 ZGB. Erstreckung der Pfandsicherung auf drei verfallene Jahreszinsen und den laufenden Zins; Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Zinsfusses zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger. | Zinsfuss; Pfand; Betreibung; Jahreszinsen; Entscheid; Erhöhung; Zinsfusses; Grundpfandgläubiger; Grundpfandverwertung; Ersparniskasse; |
102 III 113 | 04.12.1975 | - | Grundstück; été; Formular; Miteigentum; Konkurs; être; Immeuble; Steigerung; Vorkaufsrecht; Vorkaufsrechte; Miteigentumsanteil; |
101 III 99 | 20.11.1975 | Konkursaufschub (Art. 725 Abs. 4 OR). Verrechnung im Nachlassverfahren (Art. 316m SchKG und Art. 32 VNB). 1. Die Bewilligung des Konkursaufschubes ist amtlich zu publizieren (Erw. 4). 2. Wird die Publikation des Konkursaufschubes unterlassen, so ist für den Ausschluss der Verrechnung gemäss Art. 316m SchKG und Art. 32 VNB die tatsächliche Kenntnis des Gläubigers vom Konkursaufschub massgebend (Erw. 5). | Konkurs; Konkursaufschub; Verrechnung; SchKG; Konkursaufschubes; Publikation; Bekanntmachung; Lassstundung; Handelsgericht; Gläubiger; |
101 III 97 | 20.11.1975 | Rechtsmittelbelehrung im Beschwerdeverfahren. Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, ihre Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist jedoch zu empfehlen. | Rechtsmittelbelehrung; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Aufsichtsbehörden; Entscheide; Bundesrecht; Erwägungen; Urteilskopf; Auszug; Hegner; |
101 III 76 | 11.11.1975 | Zweite Gläubigerversammlung (Art. 252 ff. SchKG). 1. Die der zweiten Gläubigerversammlung vorbehaltenen Beschlüsse dürfen auch auf dem Zirkularweg gefasst werden (Erw. 2). 2. Ob die Nichtbestätigung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses gerechtfertigt ist, kann das Bundesgericht nicht überprüfen. Gründe für die Nichtbestätigung (Erw. 3). | Gläubiger; Zirkular; Konkurs; Bundesgericht; Gläubigerversammlung; Zirkularweg; Nichtbestätigung; Gläubigerausschusses; Rekurrenten; |
101 III 68 | 09.07.1975 | Lohnpfändung zu Lasten des Ehemannes, um der Ehefrau die regelmässige Zahlung des im Trennungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeitrages zu sichern. Reduktion des pfändbaren Betrages durch die Aufsichtsbehörde auf Beschwerde des Ehemannes hin, ohne dass die Gläubigerin zu den Vorbringen des Schuldners hätte Stellung nehmen können. Im Beschwerdeverfahren ist der Anspruch auf rechtliches Gehör, wozu insbesondere das Recht auf Beschwerdeantwort und auf Stellungnahme gehört, durch das Bundesrecht garantiert. Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann jedoch nicht mit einer Beschwerde wegen (formeller) Rechtsverweigerung gemäss Art. 19 Abs. 2 SchKG gerügt werden, sondern gegen eine innert zehn Tagen anfechtbare Massnahme ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung). | écision; être; Autorité; édéral; Morandi; Tribunal; été; Genève; éter; Recht; étermine; établi; ébiteur; Office; éterminer; |
101 III 86 | 17.06.1975 | Arrestbetreibung. Frist für den Pfändungsanschluss. 1. Art. 281 SchKG und die durch das Kreisschreiben Nr. 27 bestätigte Rechtsprechung des Bundesgerichts haben einzig den Sinn, dem Arrestgläubiger zu erlauben, ausserhalb der normalen Anschlussfrist von 30 Tagen (Art. 110 Abs. 1 SchKG) provisorisch an der Pfändung teilzunehmen. Ist der Arrestgläubiger in der Lage, die Fortsetzung der Betreibung innerhalb dieser Frist von 30 Tagen zu verlangen, gelangt die Spezialvorschrift von Art. 281 SchKG nicht zur Anwendung (Erw. 1). 2. Es darf nur dann angenommen werden, dass der Arrestgläubiger tatsächlich in der Lage ist, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, wenn er eine Urkunde besitzt, aus der hervorgeht, dass der Rechtsvorschlag beseitigt ist; diese Urkunde (im vorliegenden Fall die beglaubigte Kopie eines Prozessvergleiches) muss zusammen mit dem Fortsetzungsbegehren eingereicht werden (Erw. 1). 3. Die Frist für den Pfändungsanschluss beginnt nicht von dem Moment an zu laufen, in dem das Betreibungsamt die Pfändung hätte vornehmen sollen, sondern von dem Tage an, an dem die Pfändung tatsächlich stattgefunden hat (Erw. 2). | élai; été; éancier; écembre; Welti-Furrer; édé; édéral; équestrant; Autorité; Office; Tribunal; ébit; Service; Emploi; |
101 III 65 | 13.06.1975 | Arrestvollzug (Art. 275 SchKG). Anzeige von Arrestbefehlen an Banken per Fernschreiber. Das Betreibungsamt des Kantons Genf hat bei der kantonalen Aufsichtsbehörde um die Bewilligung nachgesucht, Banken von Arrestbefehlen per Fernschreiber in Kenntnis zu setzen. Die Aufsichtsbehörde hat in der Folge das Bundesgericht um Stellungnahme ersucht (Art. 15 SchKG). | écrit; écrite; élex; être; Autorité; Genève; équestre; éposé; Office; édé; SchKG; Arrestbefehlen; Banken; Fernschreiber; |
101 III 78 | 26.05.1975 | Art. 110 SchKG; Anwendung auf die Arrestbetreibung. Ein Arrestgläubiger, der einen bereits gepfändeten Gegenstand mit Arrest belegen lässt, ist zur Teilnahme an der Pfändung berechtigt, sofern er innert der 30tägigen Frist von Art. 110 Abs. 1 SchKG das Pfändungsbegehren stellt. Die Arrestnahme als solche berechtigt noch nicht zur Teilnahme an der Pfändung (Präzisierung der Rechtsprechung). | Arrest; Pfändung; SchKG; Gläubiger; Arrestgläubiger; Rekurrentinnen; Teilnahme; Betreibung; Entscheid; Recht; Bundesgericht; |
101 III 40 | 15.05.1975 | Konkursandrohung, Aberkennungsklage. 1. Kommt einem Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid keine aufschiebende Wirkung zu und wird ihm diese auch nicht durch richterliche Verfügung erteilt, so kann trotz Hängigkeit des Rechtsmittels die Konkursandrohung erlassen werden (Erw. 2). 2. Die Frist für die Aberkennungsklage beginnt in einem solchem Fall schon mit der Mitteilung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids zu laufen (Erw. 3.). | Rechtsöffnung; Konkurs; Konkursandrohung; Rechtsöffnungsentscheid; Betreibung; Entscheid; Aberkennungsklage; Kantonsgerichtsausschuss; |
101 III 9 | 07.05.1975 | Rechtsvorschlag. Ein versehentlich an ein unzuständiges Betreibungsamt gerichteter Rechtsvorschlag ist gültig. | Betreibung; Recht; Rechtsvorschlag; Betreibungsamt; Basel; Rechtsvorschlags; Zahlungsbefehl; Schuldner; Basel-Stadt; Arlesheim; SchKG; |