Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 3 und Jahr 1973

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
99 III 1 11.10.1973Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten; Art. 173 ZGB. Die Betreibung einer Ehefrau gegen eine Kommanditgesellschaft, der ihr Ehemann angehört, fällt nicht unter das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten, auch wenn der Ehemann der einzige Komplementär und die betreibende Ehefrau die einzige Kommanditärin dieser Gesellschaft ist. Gesellschaft; Schaad; Betreibung; Erich; Kommanditgesellschaft; Gesellschafter; HARTMANN; Konkurs; Recht; Kommanditär; Zwangsvollstreckung;
99 III 89 20.12.1973Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG. Erkennbarkeit der Begünstigungsabsicht bei der Aushändigung eines Pfandes, wenn der Schuldner von Anfang an zur Pfandbestellung verpflichtet war. Pfand; Schuldner; Schuldbrief; Gläubiger; SchKG; Recht; Zusammenbruch; Kredit; Zertifikate; Finanzielle; Urteil; Konkurs; Sicherheit;
99 III 66 18.12.1973Lastenverzeichnis im Konkurs; Umfang der Pfandhaft. 1. Faustpfandberechtigte an Schuldbriefen sind im Konkurs des Grundeigentümers legitimiert, gegen eine Verfügung des Konkursamtes, die den Umfang der Pfandhaft betrifft, Beschwerde zu führen (Erw. 1). 2. Ein Lastenverzeichnis, das keine klare Entscheidung darüber enthält, ob sich die Pfandhaft auf die Zugehör erstrecke oder nicht, ist nachträglich zu ergänzen und neu aufzulegen (Erw. 2, 4). 3. Das Lastenverzeichnis kann durch die Steigerungsbedingungen nicht abgeändert werden (Erw. 3). Konkurs; Lastenverzeichnis; Hotel; Beschwerde; Konkursamt; Wirtschaftsbank; Zugehör; Schuldbriefe; Entscheid; Steigerung; Pfandhaft;
99 III 51 13.12.1973Betreibung einer Erbschaft. Art. 49 und 65 Abs. 3 SchKG. Das Betreibungsamt, das ein Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft erhält, hat sich zu vergewissern, ob diese bereits amtlich liquidiert worden sei. Ist dies der Fall, so hat es das Begehren zurückzuweisen. Dagegen hat es nicht von Amtes wegen abzuklären, ob die Erbteilung bereits auf andere Art erfolgt sei. Wird dies jedoch vom Empfänger des Zahlungsbefehls behauptet, so hat das Amt und auf Beschwerde hin die Aufsichtsbehörde die diesbezüglich vorgelegten Beweise zu berücksichtigen bzw. den Betroffenen aufzufordern, Beweise beizubringen.
Esecuzione; Stata; Diritto; D'ufficio; Domanda; Autorità; L'ufficio; Betreibung; Un'eredità; D'esecuzione; L'ufficiale; Notificato;
99 III 52 03.12.1973Pfändung eines Anspruchs gegen eine Personalfürsorgestiftung. Pfändbarkeit einer Forderung mit ungewissem Fälligkeitstermin (Erw. 3). Schätzungswert einer solchen Forderung (Erw. 4). Anspruch; Fonds; Schuldner; Pfändung; Swissair; Schätzung; Schuldners; Gepfändet; Betreibung; Forderung; Pfändete; Entscheid; Anspruchs;
99 III 71 29.11.1973Gebührentarif zum SchKG (Art. 16 SchKG); Gebühr für die Verwahrung von beweglichen Sachen, insbesondere Wertpapieren (Art. 28 GebT). Auslegung von Art. 28 Abs. 1 und 4 GebT (Erw. 1-3). Prüfung der Gesetzmässigkeit von Art. 28 Abs. 1 GebT. Die monatliche Gebühr für die Verwahrung von Schuldtiteln darf 0,3? des Nennwerts nicht übersteigen (Erw. 5). Gebühr; Verwahrung; Nennwert; Verwahrungsgebühr; Betreibungsamt; Obligationen; Gebühren; Monatlich; Auslagen; SchKG; Wertpapier;
99 III 46 26.11.1973Ausstandspflicht des Konkursbeamten; Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG. Der Konkursbeamte, der Vertreter bzw. Organ eines Konkursgläubigers ist, hat nicht nur beim Erlass derjenigen Verfügungen in den Ausstand zu treten, die sich direkt auf die Forderung dieses Gläubigers beziehen, sondern seine Ausstandspflicht erstreckt sich auf das gesamte Konkursverfahren (Erw. 3). Konkurs; Konkursbeamte; Ausstand; SchKG; Stellvertreter; Fürsprech; Konkursbeamten; Ordentliche; Ausstandspflicht; Verfügung; Forderung;
99 III 58 20.11.1973Die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle ihrer Gutheissung einen praktischen Zweck auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung erreichen kann; auf Beschwerden zum blossen Zwecke, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorgans feststellen zu lassen, ist nicht einzutreten (Art. 21 SchKG, Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2). Befugnis der kantonalen Aufsichtsbehörden und des Bundesgerichts als Oberaufsichtsbehörde, zu grundsätzlichen Fragen des Vollstreckungsrechts ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen (Erw. 3). Rechtsvorschlag (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Voraussetzungen, unter denen ein telephonisch erklärter Rechtsvorschlag gültig ist (Erw. 4). Recht; Rechtsvorschlag; Beschwerde; Betreibung; Telephonisch; Betreibungs; SchKG; Betriebene; Betreibungsamt; Telephonische; Mündlich;
99 III 82 01.11.1973"Verjährung" der Anfechtungsklage nach Art. 292 SchKG. Rechtsnatur der in Art. 292 SchKG für die Anfechtungsklage vorgesehenen Frist (Klarstellung der Rechtsprechung). Anfechtung; Anfechtungs; Konkurs; SchKG; Verjährung; Recht; Klage; Frist; Verwirkung; Anfechtungsanspruch; Entscheid; Bundesgericht;
99 III 22 08.01.1973Vollzug des Arrestbefehls (Art. 271 ff, SchKG). 1. Die Betreibungsbehörden haben die Begründetheit der Arrestbefehle nicht zu überprüfen, sind aber in gewissen Fällen verpflichtet, ihren Vollzug abzulehnen. Vollziehen sie den Befehl gleichwohl, so kann der Schuldner Beschwerde führen (Erw. 1). 2. Bestehen Zweifel über die Gültigkeit eines ersten Arrestes, so darf der Vollzug eines zweiten nicht vom strengen Nachweis der Hinfälligkeit des ersten abhängig gemacht werden (Erw. 2). Séquestre; Même; Débiteur; Poursuite; Biens; Ordonnance; Créancier; Créance; Poursuites; Délai; Nouveau; N'est; Séquestres; Novembre;
99 III 4 24.09.1973Betreibungsfähigkeit. Betreibungsfähig ist nur, wer nach Massgabe des Zivilrechts handlungsfähig ist. Das Betreibungsbegehren eines Urteilsunfähigen darf der Betreibungsbeamte zurückweisen (Erw. 3). Betreibung; Fähig; Betreibungs; Aufsicht; Beschwerde; Rekurrent; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Betreibungsbegehren; Urteil; Bernische;
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