Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 3 und Jahr 1971

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
97 III 72 13.05.1971Art. 19 und 140 SchKG. Lastenverzeichnis. 1. Vor Bundesgericht anfechtbare Entscheide (Erw. 1). 2. Der Gläubiger eines das Grundstück belastenden Grundpfandtitels ist mit Namen und Wohnort ins Lastenverzeichnis einzutragen. Das Betreibungsamt hat deshalb dafür zu sorgen, dass die unbekannten Gläubiger ihre Personalien angeben (Erw. 2). Fall, dass ein Gläubiger sich nicht zu erkennen gab, obwohl das Betreibungsamt eine bestimmte und ausdrückliche Aufforderung hiezu an seinen Vertreter gerichtet hatte. Missbräuchliches und nicht schutzwürdiges Verhalten des Gläubigers, der seinen eigenen Namen und seinen eigenen Wohnort erst nach Ablauf der hiefür gesetzten Frist angibt (Erw. 3). Credito; Uffici; Elenco; L'elenco; Oneri; L'ufficio; Ipotecari; Creditore; Ipotecario; Degli; Pegno; Esecuzione; Nell'elenco; Rehart;
97 III 118 03.12.1971Art. 123 Abs. 1 und 5 SchKG. Wenn der Schuldner bereits in mehreren Betreibungen mit den ihm nach Art. 123 SchKG gewährten Abschlagszahlungen in Rückstand geraten ist, begeht der Betreibungsbeamte keine Rechtsverletzung, wenn er dem Schuldner in neuen Betreibungen keinen solchen Aufschub mehr gewährt.
Betreibungen; SchKG; Ermessen; Verwertungsaufschub; Schuldner; Abschlagszahlungen; Rechtsverletzung; Handbuch; Bundesgericht; Erwägungen;
97 III 89 02.12.1971Grundstückverwertung im Konkurs und im Pfandverwertungsverfahren. Aufhebung des Zuschlags wegen Nichtigkeit einer wesentlichen Bestimmung des Lastenverzeichnisses. 1. Legitimation der Konkursverwaltung zum Rekurs gegen einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, der auf Beschwerde des Ersteigerers (Art. 136 bis SchKG) den Zuschlag eines zur Masse gehörenden Grundstücks aufhebt (Art. 240 SchKG). Rekurslegitimation des Konkursbeamten persönlich? (Erw. 1). 2. Beginn der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag (Art. 17 Abs. 2 SchKG; Erw. 2). Aufhebung nichtiger Verfügungen von Amtes wegen (Erw. 2, 9). 3. Ungültigkeit eines Zuschlags, der dem Ersteigerer das Eigentum an den im Lastenverzeichnis als Zugehör des Grundstücks bezeichneten, für dessen Benützung wesentlichen Vorrichtungen im Boden eines in einem andern Verfahren verwerteten Nachbargrundstücks nicht verschafft (Erw. 3). 4. Voraussetzungen, unter denen der Ersteigerer eines Grundstücks mit dem Zuschlag diesem Grundstück dienende, im Nachbargrundstück liegende Vorrichtungen (zu einer Tanksäule gehörende Benzin- und Öltanks mit den zur Tanksäule führenden Leitungen) zu Eigentum erwirbt (Überbaurecht; Art. 674 ZGB; Erw. 4). 5. Voraussetzungen der Entstehung einer Grunddienstbarkeit bei der Zwangsvollstreckung (Art. 731 Abs. 2, 656 Abs. 2 ZGB). Welche Dienstbarkeiten gehören ins Lastenverzeichnis? (Art. 140 Abs. 1 und 156 SchKG, Art. 34 lit. b, 102 und 125 VZG). Der mit der Zwangsverwertung eines Grundstücks betraute Beamte ist nicht befugt, im Lastenverzeichnis von sich aus die Errichtung einer neuen Dienstbarkeit zulasten dieses Grundstücks vorzusehen. Einesolche Bestimmung ist wegen Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit des Beamten schlechthin nichtig, kann nicht rechtskräftig werden und nicht die Grundlage für die Entstehung der Dienstbarkeit auf dem Wege der Zwangsvollstreckung abgeben (Erw. 5). 6. Auswirkungen der Nichtigkeit einer solchen Bestimmung auf den Zuschlag des "berechtigten" Grundstücks (Erw. 6) und auf den übrigen Inhalt des Lastenverzeichnisses (Erw. 7). Grundstück; Grundstücks; Konkurs; Camenzind; Lastenverzeichnis; Zuschlag; Tanks; Grundbuch; Steigerung; Betreibung; Josef; Beschwerde;
97 III 105 02.12.1971Art. 10 SchKG. In einer Betreibung des Kantons gegen Dritte haben kantonale Beamte nicht schon deshalb in den Ausstand zu treten, weil sie Angestellte des Betreibungsgläubigers sind. Eine Ausstandspflicht wäre höchstens dann anzunehmen, wenn der mit der Betreibung befasste Beamte in einem besonders engen Verhältnis zur staatlichen Stelle stünde, von der die Betreibung ausgeht. Betrei; Betreibung; Betreibungs; Ausstand; Angestellte; Beamte; SchKG; Staat; Aufsichtsbehörde; Kantons; Mitglied; Rekurrent; Ziffer;
97 III 113 19.11.1971Art. 74 SchKG. Erhebung des Rechtsvorschlags durch einen nicht zur Vertretung befugten Angestellten einer AG. Der von einem (gemäss Handelsregistereintrag) nicht zur Vertretung befugten Angestellten einer juristischen Person erhobene Rechtsvorschlag ist nicht zum vornherein ungültig. Auf Ersuchen des Betreibungsgläubigers hat jedoch das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob der Angestellte mit Ermächtigung der Organe handelte oder diese zumindest nachträglich den Rechtsvorschlag genehmigt haben. Recht; Rechtsvorschlag; Angestellte; Betreibung; Person; Rechtsvorschlags; Vertretung; Gültig; Angestellten; Juristischen; Erhoben; SchKG;
97 III 119 04.11.1971Art. 158 SchKG. Das Recht auf Ausstellung eines Pfandausfallscheins steht nicht demjenigen zu, der nur ein Pfandrecht an durch das Ergebnis der Verwertung des Grundstücks nicht gedeckten Schuldbriefen besitzt. Droit; Poursuite; Hypothécaire; Certificat; Suisses; Titre; Poursuites; D'insuffisance; L'art; Cédule; Banques; Union; Porteur; Cédules;
97 III 128 27.10.1971Nachlassverfahren einer Bank. 1. Die Bank ist legitimiert, vor der Beschwerdeinstanz eine Verfügung des Sachwalters anzufechten, durch die sie angewiesen wird, die Treuhandkonten nicht freizugeben (Erw. 1). 2. Entsprechend der für den Konkurs geltenden Regelung ist es Sache des Zivilrichters, darüber zu befinden, welche Vermögensstücke zur Vermögensmasse der Bank gehören und welche von Dritten herausverlangt werden können (Erw. 2). Della; Essere; Nella; Anche; Decisione; Procedura; Tribunale; Civile; Banca; Autorità; Concordato; Commissario; Camera; Federale; Presente;
97 III 107 20.10.1971Zustellung von Zahlungsbefehlen durch einen Gemeinde- oder Polizeibeamten (Art. 64 Abs. 2 SchKG). Voraussetzungen und Durchführung dieser Massnahme. Die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs haben nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übergabe des Zahlungsbefehls an einen Gemeinde- oder Polizeibeamten erfüllt waren und ob die Zustellung auf Grund der Vorkehren dieses Beamten als vollzogen gelten kann. Mit der vom SchKG nicht geregelten Frage, wie dieser Beamte die Zustellung erreicht, namentlich ob die Polizei den Schuldner zu diesem Zweck auf den Polizeiposten führen lassen darf, haben sie sich nicht zu befassen. Hierüber haben gegebenenfalls die Behörden zu entscheiden, welche die Aufsicht über die in Frage stehenden Beamten ausüben. Polizei; Zustellung; Zahlungsbefehl; SchKG; Zahlungsbefehle; Gemeinde; Polizeibeamte; Gemeindeoder; Betreibungsamt; Konkurs; Polizeibeamten;
97 III 116 15.09.1971Reihenfolge der Pfändung der Vermögensstücke. Art. 95 SchKG. Die Pfändung soll in erster Linie das bewegliche Vermögen einschliesslich der gewöhnlichen Forderungen, hierauf das unbewegliche Vermögen erfassen. Mangels solcher Vermögensstücke sind die Lohnguthaben und in letzter Linie diejenigen Vermögensstücke zu pfänden, die der Schuldner als Dritten gehörig bezeichnet oder die von Dritten beansprucht werden. Das gilt auch dann, wenn der Dritte der Ehegatte des Betriebenen ist. Saisi; Saisie; Biens; Meubles; Tiers; L'art; Poursuite; Débiteur; Salaire; Créance; Vermögensstücke; Revendiqués; Saisie; Créances;
97 III 77 10.08.1971Retentionsrecht des Vermieters. Retentionsverzeichnis. Unbefugte Wegnahme aufgezeichneter Gegenstände durch den Mieter. 1. Der Vermieter kann die Rückverbringung solcher Gegenstände verlangen, ohne die Frist von Art. 284 SchKG einhalten zu müssen (Erw. 1a). 2. Vorgehen des Amtes, wenn ein Teil der Gegenstände aus der Retention zu entlassen ist, weil das Retentionsrecht nur für einen Teil der geltend gemachten Mietzinse besteht (Erw. 1 b). 3. Eine neue Retention kann nicht Gegenstände erfassen, die im Zeitpunkt des Retentionsbegehrens aus der Retention hätten entlassen sein sollen, aber infolge Untätigkeit des Amtes nicht entlassen worden waren (Erw. 2). Inventaire; Prise; D'inventaire; Suite; Objets; Loyer; Poursuite; Poursuites; Février; Biens; Courant; Arrêt; Juillet; Décision;
97 III 52 22.07.1971Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen (Auto). Befand sich der Schuldner im Zeitpunkt der Arrestlegung in gekündigtem Arbeitsverhältnis, so kommt es darauf an, ob er ohne eigenen Wagen konkret die Möglichkeit hatte, in der Nähe seines Wohnortes eine seinem erlernten Berufe entsprechende neue Stelle zu finden, ohne dass er wegen des fehlenden Fahrzeugs eine Lohneinbusse in Kauf nehmen musste. Die tatsächlichen Verhältnisse sind auch dann von Amtes wegen abzuklären, wenn der Schuldner selber ungenügende Angaben geliefert hat (Erw. 2).
Rekurrent; Schuldner; Wagen; Ingenieur; Vorinstanz; Feststellung; Zeitpunkt; Firma; Bauingenieur; Statiker; Büros; Erwägung; Rekurrenten;
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