Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 3 und Jahr 1970

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
96 III 100 28.08.1970Die Beschwerde (Art. 17 SchKG) einer Organisation, die als einfache Gesellschaft nicht partei- und prozessfähig ist, ist unwirksam (Erw. 1). Beschlüsse der I. Gläubigerversammlung (Art. 238 SchKG) im Konkurs einer Aktiengesellschaft, die der einzige Verwaltungsrat und Alleinaktionär der Gemeinschuldnerin mit Hilfe von durch irreführende Angaben erlangten Vertretungsvollmachten zahlreicher Gläubiger durchgesetzt hat, sind als nichtig von Amtes wegen aufzuheben, es wäre denn, dass die beschlossenen Anordnungen nicht mehr rückgängig gemacht oder berichtigt werden können (Art. 13 und 21 SchKG). Gläubiger; Äschimann; Konkurs; Beschwerde; Gläubigerversammlung; Gemeinschuldnerin; Beschlüsse; Vertretung; Vorinstanz; Nichtig;
96 III 107 22.12.1970Arrestvollzug. 1. Beschwerdelegitimation Dritter (Erw. 1). 2. Zulässigkeit, Arrest auf Sachen und Guthaben zu legen, die dem Schuldner gehören, dem Namen nach aber Dritten zustehen (Erw. 2 und 3). 3. Anforderungen an die Spezifikation der Gegenstände im Arrestbefehl (Art. 274 Ziffer 4 SchKG) und in der Arrestnotifikation. Pflichten der Drittschuldnerin (Bank) (Erw. 3). Arrest; Guthaben; Arrestschuldner; Arrestbefehl; Beschwerde; Arrestschuldnerin; Recht; Schuldner; Fremde; SchKG; Gläubiger;
96 III 93 30.11.1970Beschwerde wegen Unpfändbarkeit. Örtlich zuständige Aufsichtsbehörde. Behandlung einer Beschwerde, die bei einer örtlich unzuständigen Behörde eingereicht wurde. 1. Beschwerden wegen Unpfändbarkeit (Art. 92 SchKG) gegen eine auf dem Wege der Rechtshilfe (Art. 89 SchKG) vollzogene Pfändung sind bei der Aufsichtsbehörde anzubringen, der das ersuchte Amt untersteht (Erw. 1). 2. Art. 139 OR ist auf Rechtsmittelfristen, insbesondere auf die Beschwerdefrist des Art. 17 Abs. 2 SchKG, nicht entsprechend anwendbar (Erw. 2). 3. Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach dem dafür massgebenden Art. 35 OG? (Erw. 3; Frage hier gegenstandslos). 4. Ist Art. 75 Abs. 2 OG entsprechend anwendbar, wenn eine Beschwerde bei einer örtlich unzuständigen Behörde eingereicht wird? (Erw. 4 a; Frage offen gelassen). 5. Fall, dass die Pfändungsurkunde ihrem Sinne nach eine unrichtige Angabe darüber enthält, wo Beschwerde zu führen ist. Überweisung einer Beschwerde, die entsprechend dieser Angabe bei einer örtlich unzuständigen Behörde eingereicht wurde, an die zuständige Behörde. Aufsichtsbehörde; Beschwerde; Recht; Bundes; Zuständige; Behörde; Pfändung; örtlich; SchKG; Rechtsmittel; Frist; Betreibungsamt;
96 III 121 13.11.1970Art. 16 GebT. Das Betreibungsamt kann diese Rekurslegitimation nicht in Anspruch nehmen gegenüber dem Entscheid einer Aufsichtsbehörde über die Frage, wer die Gebühren für die Mitteilung der Drittansprachen an die Gläubiger vorzuschiessen hat. Dies ist nicht im Tarif, sondern in Art. 68 SchKG geregelt. Betrei; Betreibungs; Bungsamt; Betreibungsamt; Schuldner; Gläubiger; Rekurs; Entscheid; Drittansprachen; Winterthur; Kostenvorschuss;
96 III 126 30.10.1970Klage der Baupfandgläubiger gegen vorgehende Pfandgläubiger auf Ersatz des bei der Pfandverwertung in einer Grundpfandbetreibung oder in einem Konkurs erlittenen Verlusts aus dem Verwertungsanteil der Beklagten; örtliche Zuständigkeit (Art. 841 Abs. 1 ZGB, Art. 117 Abs. 1 und 132 VZG). Solche Klagen sind unabhängig davon, ob sie innert der vom Betreibungsamt bzw. von der Konkursverwaltung nach Art. 117 Abs. 1 VZG angesetzten Frist oder erst nach Ablauf dieser Frist eingeleitet werden, am Orte anzubringen, wo das Baugrundstück oder, wenn mehrere Grundstücke zusammen überbaut und verwertet wurden, der wertvollste Teil der Grundstücke liegt (Art. 51 Abs. 2 SchKG). Klage; Pfand; Konkurs; Gericht; Klagen; Unternehmer; Frist; Ansprüche; Vorgehende; SchKG; Betreibung; Pfandgläubiger; Grundstück;
96 III 89 14.10.1970Zustellung von Betreibungsurkunden an eine Versicherungsgesellschaft Art. 46 Abs. 2 und 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. Indem das Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens diese Unternehmungen in Art. 2 Ziff. 4 verpflichtet, in jedem Kanton, wo sie Geschäfte betreiben, ein Rechtsdomizil zu verzeigen, an welchem sie grundsätzlich für Ansprüche aus mit Einwohnern des betreffenden Kantons abgeschlossenen Versicherungsverträgen belangt werden können, sieht es nicht einen besondern Betreibungsort vor. Eine Versicherungsgesellschaft kann daher nur an ihrem Sitze betrieben werden. Neuchâtel; Canton; Precetto; Della; Esecutivo; Società; Bellinzona; Notifica; Assicurazione; Esecuzione; Neuchâteloise; Ufficio;
96 III 106 13.10.1970Weist die Konkursverwaltung eine im Konkurs eingegebene Forderung ab, ohne gemäss Art. 244 SchKG die zu deren Erwahrung nötigen Erhebungen gemacht zu haben, so kann gegen ihre Entscheidung Beschwerde geführt werden. Failli; Faillite; Faillites; Décision; Bernard; D'Aigle; Préposé; Produit; Créance; L'office; Qualité; Production; Surveillance; Faire;
96 III 83 09.10.1970Verwertung eines Grundstücks im Konkurs vor Erledigung der Prozesse über die Kollokation von Grundpfandforderungen (Art. 128 Abs. 2 VZG). Voraussetzungen, unter denen die Aufsichtsbehörde eine solche vorzeitige Verwertung bewilligen darf. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Fall, dass der auf dem Grundstück geführte Geschäftsbetrieb mangels Deckung der Grundpfandzinsen durch das Betriebsergebnis vor der Verwertung geschlossen werden müsste, wenn mit der Verwertung bis zur Erledigung der Kollokationsprozesse zugewartet würde. Einfluss der Verwertung auf den Zinsenlauf. Verwertung; Vorzeitige; Konkurs; Oettli; Grundpfandzinsen; Kollokation; Betrieb; Verlust; Grundstück; Pfandgesichert; Interesse;
96 III 124 08.10.1970In der Betreibung auf Pfandverwertung hat das Betreibungsamt dem Dritteigentümer des Pfandes die Mitteilung des Verwertungsbegehrens zuzustellen. Der Dritteigentümer des Pfandes, der diese Mitteilung nicht erhält, kann nicht Beschwerde führen, wenn er vom Verwertungsbegehren gleichwohl früh genug Kenntnis erlangt hat, um seine Interessen wahren zu können. Vente; Poursuite; Réquisition; Frères; Plainte; Raymond; Jubin; Poursuites; Publication; L'office; Reçu; Vente; Réception; L'art;
96 III 66 09.09.1970Widerspruchsverfahren (Art. 106/107 SchKG) im Falle, dass ein Dritter an Gegenständen, die als dem Retentionsrecht des Vermieters (Art. 272 ff. OR) unterliegend in ein Retentionsverzeichnis (Art. 283 Abs. 2 SchKG) aufgenommen wurden, das Eigentum, insbesondere einen Eigentumsvorbehalt (Art. 715 ZBG) geltend macht. Verwertung der retinierten Gegenstände im Falle, dass der Eigentumsvorbehalt nach dem Ergebnis des Widerspruchsverfahrens dem Retentionsrecht vorgeht und dass der Verkäufer sein Recht zur Rücknahme der Kaufgegenstände nicht ausübt (Kreisschreiben Nr. 29 der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 31. März 1911; Kreisschreiben Nr. 14 des Bundesgerichts vom 11. Mai 1922). Eigentum; Retention; Retentionsrecht; Eigentumsvorbehalt; Vermieter; Verkäufer; Formular; Kreisschreiben; Schuldner; Betreibungsamt;
96 III 60 07.09.1970Beschwerde (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Verfügung oder blosse Meinungsäusserung des Amtes? (Frage offen gelassen). Das Grundbuchamt ist nicht legitimiert, durch Beschwerde geltend zu machen, bei der konkursamtlichen Versteigerung eines Grundstücks seien durch Nichtbeachtung eines dinglichen Rechts, das erst nach Eintritt der Rechtskraft des Lastenverzeichnisses im Grundbuch eingetragen wurde, die Interessen des Gemeinschuldners, der Konkursgläubiger oder des Ersteigerers verletzt worden. Konkurs; Grundbuch; Grundbuchamt; Beschwerde; Verfügung; Konkursamt; Interessen; Engelberg; Äusserung; Konkursamtes; Aufzuheben;
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