Es wurde zuvor Band III Zivilrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.
Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
93 III 45 | 07.09.1967 | Überweisung einer Forderung zur Eintreibung (Art. 131 Abs. 2 SchKG). Der Pfändungsgläubiger, dem eine gepfändete Forderung zur Eintreibung überwiesen wird, ist berechtigt, diese Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Angabe des Wohnorts des Gläubigers in dessen Begehren und in den Betreibungsurkunden. Anzugeben ist der wirkliche Wohnort. Notwendigkeit dieser Angabe im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Wann müssen das Fortsetzungs- und das Verwertungsbegehren und die gestützt darauf erlassenen Betreibungsurkunden diese Angabe enthalten? Folgen des Fehlens oder der Unrichtigkeit dieser Angabe. Gesuch des Schuldners um Berichtigung einer nicht (oder nicht mehr) zutreffenden Angabe. Abweisung einer Beschwerdedes Schuldners mangels eines schutzwürdigen Interesses an der verlangten Angabe. | Gläubiger; Betreibung; Betreibungs; Wohnort; Gläubigers; SchKG; Betreibungsamt; Angabe; Schuldner; Wohnorts; Zahlungsbefehl; Verwertung; |
93 III 84 | 29.12.1967 | Konkurs, Kollokationsplan 1. Eine Verfügung, durch welche die Konkursverwaltung eine zur Zeit der Konkurseröffnung bereits im Prozess liegende Forderung gegen den Gemeinschuldner abweist, statt sie gemäss Art. 63 Abs. 1 KV zunächst lediglich pro memoria im Kollokationsplan vorzumerken, ist nicht schlechthin nichtig, sondern nur innert der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG anfechtbar. Beginn dieser Frist (Erw. 1). 2. Wird die Frist zur Beschwerde gegen eine solche Verfügung versäumt, so ist der Streit darüber, ob die betreffende Forderung bei der Verteilung der Konkursmasse zu berücksichtigen sei, im Kollokationsprozess nach Art. 250 SchKG auszutragen. Bedeutung des Rückzugs der vom Gläubiger eingeleiteten Kollokationsklage (Erw. 2). 3. Sind Art. 207 SchKG und Art. 63 KV auch auf Prozesse im Ausland anwendbar? (Frage offen gelassen; Erw. 3). | Konkurs; Forderung; Verfügung; Frist; Kollokationspla; Rekurrent; Kollokationsplan; SchKG; Hinnen; Gläubiger; Konkursamt; Rückzug; |
93 III 113 | 29.11.1967 | Entsprechende Anwendung des Art. 269 SchKG auf die bis zum Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht bezogenen Konkursdividenden. 1. Wie beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 316 q Abs. 2 SchKG) und beim Banken-Nachlassvertrag (Art. 42 Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts vom 11. April 1935 betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen) sind die innert der Frist von zehn Jahren nicht bezogenen Konkursdividenden vom Konkursamt zu verteilen; Art. 269 SchKG ist entsprechend anwendbar. 2. Wenn das Amt trotz den durch die Umstände gebotenen Nachforschungen einzelne Gläubiger, die an der Hauptverteilung teilgenommen hatten, oder ihre Rechtsnachfolger nicht mehr auffindet, so ist der Restbetrag unter die Gläubiger zu verteilen, die erreicht werden konnten. | éancier; éanciers; épart; être; éparti; Tribunal; été; épartition; édéral; Office; Chambre; âtelois; SchKG; Actif; éder; élai; |
93 III 116 | 23.11.1967 | Verwertung eines Anteils am Vermögen einer Gesellschaft (Art. 132 SchKG, Art. 10 ff. VVAG). Bezeichnung durch die untere Aufsichtsbehörde eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger zum Zwecke, bei der zuständigen französischen Behörde die Liquidation einer vom Schuldner und einem Dritten in Frankreich als einfache Gesellschaft errichteten Immobiliengesellschaft zu beantragen. | été; éanciers; ébiteur; Autorité; ésent; Maurice; BONO; çais; Office; éalisation; Tribunal; édéral; érant; étent; éder; être; |
93 III 72 | 07.11.1967 | Arrest. 1. Hinfall eines Arrestes mangels einer Klage oder Betreibung, die ihn nach Art. 278 SchKG aufrechtzuerhalten vermöchte. Befugnis des Schuldners, den Hinfall durch die Betreibungsbehörden feststellen zu lassen. Verwirkung dieser Befugnis? - Der Bestand und die Fälligkeit der Arrestforderung sind nicht durch Arrestaufhebungsklage (Art. 279 Abs. 2 SchKG), sondern durch Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Arrestbetreibung zu bestreiten. (Erw. 1). 2. Eine vor der Bewilligung des Arrestes angehobene Klage (Art. 278 Abs. 1 SchKG) vermag den Arrest nur aufrechtzuerhalten, wenn sie die Arrestforderung betrifft (Erw. 2 a). 3. Kann ein Arrest für einen Anspruch aufSicherheitsleistung (Art. 38 SchKG) erwirkt werden? Frage offen gelassen. Bei Bejahung dieser Frage müsste der Arrestbefehl klar zum Ausdruck bringen, dass der Arrest für einen solchen Anspruch vollzogen werden soll. Ein Arrest für eine Geldforderung lässt sich nicht durch eine Klage auf Sicherheitsleistung aufrechterhalten. Begriff der Zwangsvollstreckung auf Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 38 SchKG (Erw. 2 b). | Arrest; SchKG; Sicherheit; Klage; Betreibung; Sicherheitsleistung; Madrid; Forderung; Schuldner; Arrestes; Rekurrenten; Anspruch; |
93 III 81 | 01.11.1967 | Die Kosten des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung erhöhen sich ab 1. November 1967 infolge Erhöhung der Posttaxen um je 50 Rappen (bezw. um je 70 Rappen, wenn der Schuldner ausserhalb des Nahverkehrskreises der Poststelle des Betreibungsamtes wohnt). Art. 12 Abs. 1 GebT; Art. 14 und 12 PVG in der Fassung vom 21. Dezember 1966, Art. 45 Abs. 1 und 70 VV I zum PVG in der Fassung vom 1. September 1967. Anpassung der Betreibungsformulare Nr. 1, 4 und 43 an diese Taxerhöhung. | Betreibung; édéral; Rappen; édérale; Bundesgesetz; Formulare; Office; Esecuzione; Zahlungsbefehls; Konkursandrohung; Posttaxen; |
93 III 89 | 25.10.1967 | Arrest. Art. 271 ff. SchKG. 1. Der Arrest kann nur Vermögensstücke erfassen, die nach der Meinung des Gläubigers dem Schuldner gehören. Behauptet dieser, das Eigentum daran stehe einem Dritten zu oder werde von einem Dritten beansprucht, so hat das Betreibungsamt das Widerspruchsverfahren einzuleiten (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 2). 2. Eine vorher vom Strafrichter angeordnete Beschlagnahme hindert den Vollzug eines auf Art. 271 ff. SchKG gestützten Arrestes nicht, geht diesem aber im Falle eines Konfliktes vor (Erw. 3). 3. Enthält der Arrestbefehl die in Art. 274 SchKG vorgeschriebenenAngaben nicht, so können die Parteien nicht gegen den Arrestbefehl selbst, aber gegen dessen Vollzug Beschwerde führen (Erw. 1 und 4). 4. Anforderungen an die Angabe der Forderung (Art. 274 Ziff.2 SchKG) und des Arrestgrundes (Art. 274 Ziff. 3 und Art. 271 SchKG) (Erw. 4). | équestre; Coolen; été; ébiteur; éancier; Coopan; Ordonnance; énal; Office; Pannetier; éance; Pierre; Arrest; édure; SchKG; Genève; |
93 III 59 | 16.10.1967 | Konkurs. Kollokationsplan. Abtretung streitiger Ansprüche. 1. Wirkungen der gemäss Art. 260 SchKG und 756 Abs. 2 OR zwei Gläubigern erteilten Abtretung der Verantwortlichkeitsansprüche gegen einen Verwaltungsrat, auf deren Geltendmachung durch die Konkursmasse selbst die Mehrheit der Gläubiger verzichtet hat (Erw. 1). 2. Darf die Konkursverwaltung, welche die eingegebenen Forderungen prüft und den Kollokationsplan erstellt (Art. 244 ff. SchKG), eine Forderung allein auf die mündlichen Erklärungen des Vertreters der Gläubiger hin zulassen, um einen Kollokationsprozess zu vermeiden, zu dessen Führung ihr mangels Aktiven die Mittel fehlen würden? (Erw. 2). 3. Legitimation des Gemeinschuldners zur Beschwerde auf Berichtigung eines Kollokationsplans, in den eine nicht genügend belegte Forderung aufgenommen wurde (Erw. 3). | éancier; éance; Abetel; été; Badel; éanciers; Raymond; Willy; Marius; état; écision; Stella; Administration; Office; Lausanne; |
93 III 39 | 16.10.1967 | Zwangsversteigerung von Grundstücken. 1. Ungültigkeit von Angeboten für Personen, die bei Stellung des Angebots nicht namentlich bezeichnet werden (Art. 58 Abs. 3 VZG). (Erw. 2; vgl. auch Erw. 7). 2. Fortsetzung der Steigerung im Falle, dass sich das letzte Angebot als nach Art. 58 Abs. 3 VZG ungültig erweist (entsprechende Anwendung von Art. 60 Abs. 2 VZG). (Erw. 3). 3. Befugnis des betriebenen Schuldners, an der Steigerung teilzunehmen (Erw. 4). 4. Das Betreibungsamt darf ein Angebot des Schuldners nicht übergehen, ohne ihm Gelegenheit zu geben, die Zweifel an seiner Fähigkeit zur Erfüllung der Steigerungsbedingungen zu beseitigen (Erw. 5). 5. Hat der Schuldner das Recht zur Anfechtung des Zuschlags an einen Dritten dadurch verwirkt, dass er an der vom Betreibungsamt unter Missachtung seines Angebots fortgesetzten Steigerung nicht teilnahm? (Erw. 6). | Angebot; Schuldner; Steigerung; Schrepfer; Betreibungsamt; Schuldners; Zuschlag; Steigerungsbedingungen; Angebote; Schrepfers; ültig; |
93 III 11 | 16.01.1967 | Beneficium excussionis realis (Art. 41 SchKG). Bestellung eines Faustpfandes für die Forderungen mehrerer Gläubiger. Verzicht eines einzelnen Gläubigers auf das Pfandrecht. Beschwerde des Schuldners gegen die von diesem Gläubiger angehobene Betreibung auf Pfändung oder Konkurs. Abgrenzung der Entscheidungsbefugnis der Betreibungsbehörden und der ordentlichen Gerichte mit Bezug auf die Frage, ob das Pfand die Forderungen der einzelnen Gläubiger oder nur die den Gläubigern gemeinsam zustehenden Forderungen sichere und ob der vom betreibenden Gläubiger erklärte Verzicht auf das Pfandrecht gültig sei. Aufhebung der streitigen Betreibung. | Pfand; Forderung; Betreibung; Gläubiger; Pfandrecht; Schuldner; Forderungen; Schuldnerin; önne; Verzicht; Schuldbrief; Gesellschaft; |
93 III 67 | 29.08.1967 | Hinfall eines Arrestes für eine Forderung aus Konkursverlustschein. 1. Bestreitet der auf Grund eines Konkursverlustscheins betriebene Arrestschuldner durch Rechtsvorschlag, dass er zu neuem Vermögen gekommen sei (Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG), so fällt der Arrest dahin (Art. 278 Abs. 4 SchKG), wenn der Gläubiger nicht binnen 10 Tagen, nachdem er vom Rechtsvorschlag und seiner Begründung Kenntnis erhalten hat, oder - falls der Rechtsvorschlag schon vor Zustellung der Arresturkunde erhoben wurde - binnen 10 Tagen seit Zustellung der Arresturkunde auf Feststellung neuen Vermögens klagt. Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger diese Klage zwar rechtzeitig anhebt, sie aber zurückzieht oder vom Richter damit endgültig abgewiesen wird (Erw. 1). 2. Hat der für eine Forderung aus Konkursverlustschein betriebene Schuldner durch Rechtsvorschlag neben der Forderung das Vorhandensein neuen Vermögens bestritten und der Gläubiger seine Klage auf Feststellung neuen Vermögens zurückgezogen, so vermag die fragliche Betreibung den nach diesem Rückzug erwirkten Arrest nicht aufrechtzuerhalten, selbst wenn der Gläubiger binnen 10 Tagen seit Zustellung der Arresturkunde ein Rechtsöffnungsbegehren stellt und der Richter die Rechtsöffnung bewilligt (Erw. 2). 3. Nichtigkeit der Massnahmen, mit denen das Betreibungsamt ein nach Art. 278 Abs. 4 SchKG dahingefallenes Arrestverfahren weiterführt (Erw. 3). | Arrest; Betreibung; SchKG; Vermögens; Rechtsöffnung; Rechtsvorschlag; Klage; Gläubiger; Schuldner; Forderung; Arresturkunde; |