Es wurde zuvor Band III Zivilrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.
Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
90 III 61 | 24.07.1964 | Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes. Art. 715 ZGB. Dem Gesuch um Eintragung des Eigentumsvorbehaltes gegenüber dem im Vertrage genannten Käufer ist zu entsprechen, auch wenn neben ihm noch eine andere, im Text nicht erwähnte Person unterzeichnet hat. | Eigentum; Eigentumsvorbehalt; Eintragung; Kaufvertrag; Eigentumsvorbehaltes; Käufer; Verkäuferin; Schmid; Betreibungsamt; Unterschrift; |
90 III 76 | 16.12.1964 | Pfändung eines Miteigentumsanteils an einem Inhaberschuldbrief. Art. 98 Abs. 1 SchKG. Ist das Betreibungsamt befugt, einen dem Schuldner und einem Dritten zu Miteigentum gehörenden Inhaberschuldbrief in Gewahrsam zu nehmen, wenn es den Miteigentumsanteil des Schuldners gepfändet hat und der Schuldbrief sich im Besitz des andern Miteigentümers befindet? | été; édule; Office; écaire; Lausanne; Meier; étaire; ébiteur; éancier; érêt; Tolmatchoff; Miteigentum; Lausanne-Est; énal; |
90 III 109 | 03.12.1964 | Konkursprivileg des Agenten. Zusatz zu Art. 219 SchKG, dritte Klasse. Dieses Privileg gilt für die in den letzten zwölf Monaten vor der Eröffnung des Konkurses über den Auftraggeber entstandenen Forderungen, nicht für früher entstandene, auch wenn sie erst in jener erwähnten Zeitspanne fällig geworden sind. Für die Entstehung der Provisionsforderung ist Art. 418 g Abs. 3 OR massgebend. Eine abweichende schriftliche Vereinbarung, wie sie das Gesetz vorbehält, liegt nicht in einer bloss die Abrechnung und Bezahlung (Art. 418 i und k OR) betreffenden Vertragsklausel. | Forderung; Konkurs; Entstehung; Agent; Provision; Forderungen; ällig; Privileg; Abrechnung; Konkurse; Agenturvertrag; Fälligkeit; SchKG; |
90 III 99 | 02.12.1964 | Betreibung für Miet- und Pachtzinse. Retentionsrecht. 1. Will der Schuldner das Retentionsrecht des Vermieters bestreiten, so hat er Rechtsvorschlag zu erheben. Will er dagegen die Pfändbarkeit der in der Retentionsurkunde verzeichneten Gegenstände bestreiten, so hat er den Beschwerdeweg zu beschreiten (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 1). 2. Ein Widerspruchsverfahren nach Art. 106/7 SchKG kann zwischen dem das Retentionsrecht des Vermieters ausübenden Gläubiger und dem Schuldner nicht stat finden. Eine dennoch dem Gläubiger angesetzte Frist zur Anhebung einer solchen Klage ist jederzeit von Amtes wegen als nichtig zu betrachten (Erw. 2 und 3). 3. Das Beschwerdeverfahren ist unentgeltlich (Erw. 4). | étention; éancier; Office; ébiteur; Grandson; Schiumarini; Chaux-de-Fonds; Inventaire; éalisation; écision; élai; était; Office; |
90 III 67 | 26.11.1964 | 1. Auslegung eines Beschwerdeantrages (Erw. 1 und 4). 2. Hinterlegung der Betreibungssumme durch einen Dritten zur Abwendung einer bevorstehenden Pfändung. Ist dieser Zweck gegenstandslos geworden, so ist der hinterlegte Betrag zurückzugeben. Das Betreibungsamt darf ihn nicht einem andern als dem vom Hinterleger verfolgten Zwecke widmen. (Erw. 2 und 3). | Betreibung; Urteil; Schuldner; Betrag; Recht; Hinterlage; Betreibungsamt; Müller; Pfändung; Zweck; Nichtigkeit; Entscheid; Forderung; |
90 III 105 | 16.11.1964 | Einrede des mangelnden neuen Vermögens (Art. 265 Abs. 2 SchKG): Sie kann vom Schuldner gegenüber dem Gläubiger, der eine ausländische Verlustscheinforderung aus Konkurs betreibt, nicht erhoben werden. Die Einrede setzt voraus, dass sein ganzes, in der Schweiz gelegenes Vermögen unter eine Generalexekution gefallen ist. | Konkurs; SchKG; Betreibung; Verlust; Gläubiger; Einrede; Schuldner; Forderung; Verlustschein; Rekurrent; Recht; Bulla; Schweiz; Vermögens; |
90 III 71 | 12.11.1964 | Gerichtlicher Vergleich und Fortsetzung der Betreibung. Führt die vom Gläubiger nach Art. 79 SchKG angehobene Klage zur gänzlichen oder teilweisen Anerkennung der Forderung, sei es durch rechtskräftiges Urteil, sei es durch gerichtlichen Vergleich, so kann der Gläubiger die Betreibung fortsetzen, ohne dass es noch eines besonderen Rechtsöffnungsentscheides bedarf. Legt der Vergleich aber ausserdem eine Verpflichtung des Gläubigers fest, die nach Behauptung des Schuldners zuerst oder Zug um Zug mit der seinigen zu erfüllen ist, so ist die Fortsetzung der Betreibung nur zulässig, wenn der Gläubiger definitive Rechtsöffnung oder ein ergänzendes materielles Urteil zu seinen Gunsten erwirkt. | Vergleich; Schuld; Gläubiger; Schuldner; Betreibung; Recht; Vergleiches; Urteil; Rechtsöffnung; Zahlung; Schuldners; Fortsetzung; |
90 III 79 | 05.11.1964 | Verlustschein (Art. 149 SchKG): Er bescheinigt, dass das gesamte der schweizerischen Vollstreckung unterworfene Vermögen des Schuldners nicht genügt hat, um den Gläubiger zu befriedigen. Kein Verlustschein ist daher auszustellen in einem am besondern Betreibungsort der Arrestlegung (Art. 52 SchKG) durchgeführten Pfändungsverfahren, das nur die gemäss Angabe des Gläubigers arrestierten Gegenstände erfasste und nicht zur amtlichen Ermittlung weiteren Vermögens, insbesondere auch nicht zu einer Nachpfändung führen konnte. (Bestätigung der Rechtsprechung). | Betreibung; Gläubiger; Arrest; SchKG; Verlust; Verlustschein; Schuldner; Betreibungsort; Vermögens; Schuldners; Schweiz; Pfändung; Recht; |
90 III 90 | 21.10.1964 | 1. Sachliche Zuständigkeit der Konkursverwaltung. Forderungen, welche die Konkursmasse und Dritte gleichzeitig beanspruchen, können von der Konkursverwaltung nicht durch eine Verfügung als Massagut "erkannt" werden. Eine solche Massnahme ist nichtig. 2. Es ist Sache des Richters zu entscheiden, wer von den Prätendenten Gläubiger der Forderung ist. Gegen wen hat die Konkursmasse zu klagen? | Konkurs; Dieboldswyler; Versicherungskasse; Konkursamt; Forderung; Forderungen; Konkursmasse; Marianne; Verfügung; Genuss; Kanton; Eduard; |
97 III 1 | 08.10.1964 | Militärisches Meldewesen. | Konkurs; Betreibungs; Konkursämter; Meldung; Auspfändung; Formular; Offizieren; Unteroffizieren; ärische; Meldungen; édéral; |
90 III 93 | 14.09.1964 | Aufhebung eines Arrestes wegen Nichtexistenz des arrestierten Gegenstandes. Art. 271 ff. SchKG. Eine individuell bezeichnete arrestierte Forderung darf das Betreibungsamt nur dann als nicht existierend betrachten, wenn ausser Zweifel steht, dass sie nie entstanden oder aber in gültiger Weise erloschen ist. | Arrest; Forderung; Bankgesellschaft; Arrestschuldner; Akkreditiv; Arrestschuldnerin; Basel; Itasas; Betreibungsamt; Schweizerischen; |