Es wurde zuvor Band III Zivilrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.
Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
88 III 47 | 18.07.1962 | Art. 92 Ziff. 2 SchKG. Unpfändbarkeit der Kultusgegenstände (Ikonen). | Eglise; Genève; ônes; Autorité; Thomas; être; Office; èces; Icône; Objet; écision; Objets; éclaration; Archiprêtre; éfinie; |
88 III 140 | 22.12.1962 | Arrestvollzug. Der Anspruch auf einen Anteil am Liquidationserlös einer Aktiengesellschaft, der dem Arrestschuldner als Aktionär zusteht, kann im Falle, dass die Gesellschaft Inhaberaktien ausgegeben hat, nicht getrennt von diesen arrestiert werden. Dabei bleibt es auch, wenn sich die Gesellschaft im Konkurs befindet. | Arrest; Aktien; Liquidation; Basel; Konkurs; Betreibungsamt; Schuldner; Liquidationserlös; Parkhof; Arrestierung; önnen; Inhaber; |
88 III 125 | 30.11.1962 | Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG) im Falle, dass ein Dritter die gepfändeten Forderungen als ihm zustehend beansprucht. Parteirollenverteilung. Massgebendes Kriterium. Die Betreibungsbehörden haben auf Grund einer summarischen Prüfung der Akten zu entscheiden. Stützt sich der Anspruch des Dritten auf eine Abtretung, so ist die Klagefrist nur dann dem Gläubiger anzusetzen, wenn die gepfändeten Forderungen nach ihrer Bezeichnung in der Pfändungsurkunde klarerweise unter die Umschreibung der abgetretenen Ansprüche in der Abtretungsurkunde fallen. | Forderung; Abtretung; ändete; SchKG; Forderungen; ändeten; Gläubiger; Klage; Frist; Abtretungsurkunde; Pfändungsurkunde; Grunelius; |
88 III 135 | 20.11.1962 | Wohnsitz des Schuldners - als Ort der Betreibung (Art. 46 Abs. 1 SchKG); - als Ort der Zustellung der Betreibungsurkunden, wofür allenfalls ausserdem der (dem Betreibungsamt gemeldete) Arbeitsort in Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Der Wohnsitz befindet sich dort, wo die Familie, die der Schuldner mehrmals im Monat besucht, verblieben ist, nicht am auswärtigen Arbeitsort (zumal bei blossem Volontariat) und auch nicht dort, wo der Schuldner seine persönlichen Schriften hinterlegt hat (Erw. 1). Unzulässigkeit ergänzender Begehren vor Bundesgericht (Art. 79 Abs. 1 Satz 2 OG) (Erw. 3). | Schuldner; Betreibung; Basel; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Wohnsitz; SchKG; Gläubiger; Familie; Zustellung; Ehefrau; Ascona; Schuldners; |
88 III 103 | 14.11.1962 | Unpfändbarkeit von Möbeln (Art. 92 Ziff. 1 SchKG). Beschwerde- und Rekurslegitimation des Ehemanns der Schuldnerin. Ist das gepfändete Möbelstück unentbehrlich? Ein zwar nicht unentbehrliches, aber doch nur schwer zu entbehrendes Möbelstück ist unpfändbar, wenn der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten nur einen sehr geringen Teil der Forderung des Gläubigers zu decken vermöchte. Von der Verwertung ist abzusehen, wenn der Erlös nicht einmal die Kosten decken würde (Art. 127 SchKG analog). | Schuldner; Schuldnerin; Familie; Verwertung; Kombibuffet; ändbar; SchKG; Schätzungswert; Betreibung; Ehemann; Rekurs; ändet; ändete; |
88 III 109 | 08.11.1962 | Das Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG) ist (unter Vorbehalt der für die Lohnpfändung geltenden Ausnahmen) auch dann durchzuführen, wenn eine gepfändete (oder arrestierte) Forderung von einem Dritten beansprucht wird (Bestätigung der Praxis). Verwirkung dcs Widerspruchsrechts infolge arglistiger Verzögerung der Anmeldung des Drittanspruchs beim Betreibungsamte. Längeres, eine angemessene Überlegungsfrist sehr stark überschreitendes Zuwarten mit der Anmeldung im Bewusstsein der damit verbundenen Störung des Vollstreckungsverfahrens begründet den Verdacht der Arglist. Diesen kann der Dritte nur dadurch abwenden, dass er Tatsachen nennt und glaubhaft macht, die das Zuwarten als verständlich und mit Treu und Glauben vereinbar erscheinen lassen. Eine Beschwerde und eine Arrestaufhebungsklage, mit denen der Arrestschuldner die Aufhebung des Arrests nur unter Berufung darauf verlangt, dass er die arrestierte Forderung einem Dritten abgetreten habe, bilden für diesen (zumal nach erhaltener Rechtsbelehrung) keinen beachtlichen Grund dafür, mit der Anmeldung seines Anspruchs beim Betreibungsamt monatelang zuzuwarten. | Firma; Arrest; Betreibung; Betreibungsamt; SchKG; Anmeldung; Forderung; Schleuniger; Dynamo; Recht; Rolimpex; Anspruch; Entscheid; Polimex; |
88 III 129 | 21.09.1962 | Art. 146 und 219 SchKG. Vorrecht der dritten Klasse zu Gunsten eines Zahnarztes. Dauer dieses Vorrechts. | Cuendet; éance; érieure; éancier; état; Chambre; Vorrecht; Cette; éduit; Autorité; Office; égislateur; ébiteur; Urteilskopf; |
88 III 107 | 21.09.1962 | Lohnpfändung; Existenzminimum. Das Betreibungsamt rechnet, gemäss von der kantonalen Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien, zu den Grundansätzen nach den Elmerschen Tabellen einen - nach Verdienstkategorien abgestuften - prozentualen "Sozialzuschlag" hinzu. Dies fällt in den Rahmen des nach Art. 93 SchKG dem Betreibungsamt zustehenden Ermessens und verletzt nicht Bundesrecht. | Elmer; Betreibung; Aufsichtsbehörde; Sozialzuschlag; Kanton; Solothurn; Betreibungsamt; Schuldner; Ermessen; Existenzminimum; Elmerschen; |
88 III 68 | 06.09.1962 | Konkurs. 1. Legitimation zur Beschwerde und zum Rekurs gegen Anordnungen betreffend die Verwertung von Aktiven. Stellung des Konkursverwalters, der Konkursgläubiger, der Organe und Aktionäre der im Konkurs befindlichen AG und der Personen, die dem Konkursverwalter Kaufsangebote unterbreitet oder mit ihm einen Kaufvertrag abgeschlossen haben. (Erw. 2.) 2. Freihandverkauf einer Liegenschaft. Wird ein alle Konkursforderungen und Kosten deckender Preis angeboten, so hat der Konkursverwalter nicht nur den Gläubigern, sondern gegebenenfalls auch den Aktionären der Gemeinschuldnerin eine angemessene Frist zur Stellung höherer Angebote einzuräumen. Ferner hat er die Gcmeinschuldnerin bzw. ihre Organe über seine Massnahmen zur Vorbereitung eines Freihandverkaufs zu unterrichten. Aufhebung eines von ihm erlassenen Zirkulars, der daraufhin eingegangenen Angebote und des mit dem Meistbietenden abgeschlossenen Kaufvertrags wegen Missachtung dieser Grundsätze. (Erw. 3, 4.) 3. Einstellung des Verwertungsverfahrens im Falle, dass der Gemeinschuldner in die Lage kommt, die Konkursgläubiger ohne Verwertung seiner Aktiven vollständig zu befriedigen, und dass der dafür erforderliche Betrag gerichtlich hinterlegt wird. (Erw. 5, 6.) 4. Die Vollstreckungsorgane sind verpflichtet, dem Bundesbeschluss über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. März 1961 Nachachtung zu verschaffen und insbesondere auch die Umgehung der Bewilligungspflicht zu verhüten..Vorgehen im Falle, dass Zweifel über die Herkunft der Mittel bestehen, die zur Befriedigung der Gläubiger einer im Konkurs befindlichen Immobiliengesellschaft bereitgestellt wurden. (Erw. 7, 8.) 5. Weisungen für den Fall, dass das Verwertungsverfahren wiederaufgenommen werden muss. (Erw. 9.) 6. Beschränkung der Befugnisse des Konkursverwalters dadurch, dass bestimmte Geschäfte desselben der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterstellt werden und dass der Grundbuchverwalter angewiesen wird, Eintragungen nur mit deren Zustimmung vorzunehmen. (Erw. 10.) | Konkurs; Konkursverwalter; Gläubiger; Basler; Gemeinschuldner; Klarer; Zirkular; Gemeinschuldnerin; Basler-Leben; Rekurs; Angebot; |
88 III 131 | 04.09.1962 | Dem Kollokationsplan im Konkurse zukommende Rechtskraft (Art. 250 SchKG). Soweit die im Kollokationsplan enthaltenen Verfügungen durch betrügerische Angaben erwirkt wurden, sind sie nichtig und können keine Rechtskraft erlangen. Zur Annahme solcher Machenschaften bedarf es mindestens gewichtiger Indizien. | Remeal; Corporation; été; état; énal; Autorité; éances; établi; Delémont; éposé; Alberati; éanciers; Existence; élai; éjà; |
88 III 98 | 18.07.1962 | Kann ein Blankowechsel (Blankoakzept) als Wertpapier gelten und am Ort, wo es aufgefunden wird, arrestiert werden? Rechtlicher Charakter der Ausfüllungsbefugnis. | Recht; Ausfüllung; Inhaber; Akzept; Papiere; Betreibungsamt; Beschlagnahme; Blankowechsel; Ausstellers; Vorinstanz; Wechselgesetz; |