Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 3 und Jahr 1961

Es wurde zuvor Band III Zivilrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.


Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
87 III 72 05.06.1961Nach Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft (Art. 573 ZGB, 193 SchKG) kann diese nicht mehr betrieben werden; Art. 49 SchKG. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der der Konkurs mangels genügender Aktiven gemäss Art. 230 SchKG eingestellt und geschlossen wird. Lediglich die zuvor zu Gunsten einzelner Gläubiger vollzogenen, infolge der Konkurseröffnung nach Art. 206 SchKG dahingefallenen Pfändungen leben in diesem Falle wieder auf, so dass die betreffenden Gläubiger nun diese Gegenstände für sich verwerten lassen können. Andere Gläubiger haben keinen Zugriff auf etwa noch sonst vorhandene Erbschaftsaktiven; diese fallen nach Analogie des Art. 573 Abs. 2 ZGB an die ausschlagenden Erben. Konkurs; Erbschaft; SchKG; Betreibung; Gläubiger; Liquidation; Amtliche; Konkursamtliche; Recht; Aktiven; Rekurrentin; Konkursamt;
87 III 100 19.12.1961Lohnpfändung, Berechnung des Notbedarfs. 1. Der Schuldner hat seine Wohnungskosten nach Möglichkeit herabzusetzen. Art des Vorgehens. (Erw. 1). 2. Muss der Schuldner seine Wohnung wechseln, so ist ihm ein Betrag zu belassen, der zur Deckung der damit verbundenen Auslagen (namentlich der Umzugskosten) genugt (Erw. 2). Appartement; Saisi; Frais; Débiteur; Logement; Saisie; Compte; Poursuit; Loyer; Salaire; Henry; Serait; Poursuite; Minimum; Débitrice;
87 III 87 06.12.1961Pflicht des Schuldners, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 91 Abs. 1 SchKG). Lässt der Schuldner dieses Gebot ohne genügende Entschuldigung unbeachtet, und erscheint seine Einvernahme als notwendig, so kann das Betreibungsamt ihn durch die Polizei vorführen lassen. Analoge Anwendung des Art. 229 Abs. 1 SchKG. Diese Massnahme ist dem Schuldner bei der Pfändungsankündigung anzudrohen. Weitere Massnahmen des unmittelbaren Zwanges gegen die Person des Schuldners sind nicht zulässig. Verweigert dieser die Auskunft, so setzt er sich der Bestrafung nach Art. 323 Ziff. 2 StGB aus. Die vom Betreibungsamt mit der Vorführung des Schuldners beauftragte Polizei hat die Rechtmässigkeit dieser Massnahme nicht nachzuprüfen. Hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung handelt sie aber selbständig und auf eigene Verantwortung gemäss den die polizeiliche Tätigkeit als solche beherrschenden Grundsätzen.
Schuldner; Betreibungs; Pfändung; Zwang; SchKG; Verwaltung; Polizei; Recht; Schuldners; Auskunft; Vorführung; Massnahme; Unmittelbare;
87 III 106 06.12.19611. Ist ein Erbanteil gepfändet worden und unter den Beteiligten keine Einigung zustandegekommen, so hat die Aufsichtsbehörde ohne Rücksicht auf materiellrechtliche Einreden die Verwertung des Anteils auf einem der in Art. 132 Abs. 3 SchKG und in der Verordnung vom 17. Januar 1923 vorgesehenen Wege anzuordnen (Erw. 1). 2. Die Bestimmung von Art. 132 Abs. 3 SchKG, wonach die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten entscheidet, bedeutet nicht, dass diese Behörde die Beteiligten neu vorzuladen habe, sondern nur, dass sie die von ihnen geäusserte Meinung berücksichtigen müsse (Erw. 2). L'autorità; L'art; Vigilanza; Quota; Realizzazione; Interessati; L'Ufficio; Della; Escusso; Regolamento; Pignoramento; Dell'art;
87 III 104 29.11.1961Lohn- (bezw. Verdienst-)pfändung (Art. 93 SchKG). Nachdem das Betreibungsamt einen pfändbaren Verdienst verneint, der Gläubiger deshalb mit Beschwerde nur eine Sachpfändung verlangt, die untere Aufsichtsbehörde in ihrem Entscheide jedoch beiläufig einen Verdienst erwähnt hat, kann der Gläubiger vor der obern Aufsichtsbehörde noch Verdienstpfändung verlangen, und sie muss die bezüglichen Verhältnisse abklären.
Verdienst; Pfändung; Betreibungsamt; Verdienstpfändung; Aufsichtsbehörde; Gläubiger; Entscheid; Betreibungsamtes; Notbedarf; Schuldner;
87 III 117 28.11.1961Kollokation und Verteilung beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Inbezug auf pfandgesicherte Forderungen gelten in einem solchen Liquidationsverfahren dieselben Regeln wie im Konkurs: a) Wenn das Pfand im Eigentum des Schuldners steht, also zur Liquidationsmasse gehört, ist im Kollokationsplan nur derdurch das Pfandrecht nicht gedeckte Forderungsbetrag unter die ungesicherten Forderungen aufzunehmen, gemäss Art. 219 Abs. 1-4 SchKG. Nur auf diesen Fall beziehen sich die Regeln des Art. 316 o SchKG über die Berücksichtigung des Pfandausfalles bei der Verteilung. Daran ändert auch Art. 316 k SchKG nichts; tragweite dieser Bestimmung. b) Steht das Pfand im Eigentum eines Dritten, so ist im Kollokationsplan gemäss Art. 61 Abs. 1 KV der ganze anerkannte Forderungsbetrag ohne Rücksicht auf das Pfandrecht unter die ungesicherten Forderungen aufzunehmen, und bei der Verteilung ist Art. 61 Abs. 2 KV zu beachten. Über das Eigentum des Schuldners oder eines Dritten am Pfandgegenstand ist somit im Kollokationsverfahren mitzuentscheiden. Die rechtskräftige Kollokationsverfügung ist für die Verteilung massgebend. Vorbehalten bleibt die Nichtigkeit einer durch betrügerische Angaben erschlichenen Kollokation. Pfand; Kollokation; Forderung; SchKG; Konkurs; Schuld; Liquidation; Verteilung; Betrag; Pfandausfall; Vermögens; Schuldner; Forderungen;
87 III 109 21.11.1961Verwertungsaufschub (Art. 123 SchKG). Dauer des Aufschubs; Höhe der Abschlagszahlungen. Diese Zahlungen sind nicht nach den für die Lohnpfändung geltenden Grundsätzen zu bemessen. Verwertung; Betreibung; Abschlagszahlung; Schuldner; SchKG; Betreibungsamt; Lohnpfändung; Aufsichtsbehörde; Abschlagszahlungen;
87 III 111 09.11.1961Verwertung von Grundstücken im Konkurs. 1. Die Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung unterliegen der Anfechtung durch Beschwerde wegen Gesetzwidrigkeit. Was für Verfahrensgrundsätze können unter diesem Gesichtspunkte zur Geltung gebracht werden? (Erw. 3, Einleitung). 2. Zur Anwendung des Art. 128 VZG (Erw. 3 a). 3. Grundstücke sind normalerweise auch im Konkurs öffentlich zu versteigern. Über einen freihändigen Verkauf darf ein Gläubigerbeschluss in der Regel erst ergehen, wenn die Verwertung als solche zulässig ist und ein bestimmtes Kaufsangebot vorliegt. Eine freihändige Veräusserung lässt sich nur rechtfertigen, wenn sich vermutlich durch Versteigerung kein höherer Erlös erzielen liesse und also kein Gläubiger geschädigt wird (Erw. 3 b). Gläubiger; Verwertung; Konkurs; Liegenschaft; Freihändig; Freihändige; SchKG; Freihandverkauf; Verwertungsart; Konkursverwalter;
87 III 54 15.09.1961Der Wohnort des Gläubigers muss auch dann im Betreibungsbegehren angegeben werden (gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), wenn über seine Person Gewissheit besteht und er in der Betreibung durch einen Bevollmächtigten vertreten wird. Hat der Gläubiger keinen wirklichen Wohnort, so ist seine Aufenthaltsadresse anzugeben. Wegen Fehlens der Angabe im Zahlungsbefehl (Art. 69 Ziff. 1 SchKG) kann sich der Schuldner beschweren, ohne dass ihm Rechtsmissbrauch vorgehalten werden könnte. Einräumung einer Verwirkungsfrist zum Nachholen der Angabe, gemäss BGE 47 III 121. Gläubiger; Betreibung; Schuldner; Wohnort; Angabe; Gläubigerin; Gläubigers; Rekurrentin; Betreibungsamt; Wohnortsangabe; Wohnortes;
87 III 64 31.08.1961Verordnung Nr. 1 zum SchKG (Formulare und Register). Das Obligatorium der Verwendung amtlicher Formulare durch das Betreibungsamt ist als blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen. Eine eindeutig abgefasste, alle für den Empfänger wesentlichen Angaben enthaltende und ihm in gehöriger Weise zugestellte Verfügung (hier: Ansetzung einer Klagefrist) ist, auch wenn nicht in einen formularmässigen Text gekleidet, rechtswirksam. (Erw. 1). Lastenbereinigung (Art. 140 SchKG, 37 und 39 VZG, 20 der Anleitung zur VZG). Ein Streit, der sich nicht auf Bestand oder Rang einer Grundpfandlast, sondern bloss auf die Person des derzeit berechtigten Gläubigers bezieht, ist nicht im Lastenbereinigungsverfahren auszutragen. Die Vorschrift des Art. 39 VZG über die Verteilung der Parteirollen ist auf einen solchen Streit nicht anwendbar. Das Betreibungsamt hat es den Streitenden zu überlassen, sich gütlich oder rechtlich auseinanderzusetzen; es darf weder dem einen noch dem andern eine Klagefrist ansetzen. (Erw. 2 und 3). Grundbuch; Klage; Betreibung; Gläubiger; Grundpfandverschreibung; Gerber; Frist; Betreibungsamt; Ackermann; Rekurrent; Range;
87 III 61 21.06.1961Automobil als Kompetenzstück gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG: Malermeister in Stadt, aber spezialisiert auf Malerarbeiten in Hotels und Pensionen, auch in entfernten Gegenden, kann sein altes, im Betrieb billiges Auto, mit dem er in selbständiger Stellung mehr verdient denn ohne solches als blosser Angestellter, als unpfändbar beanspruchen. Selbständig; Schuldner; Betrieb; Maler; Beruf; Selbständiger; Beschwerde; Vorinstanz; Transport; Berufsausübung; Angestellter; Arbeite;
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz