Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 3 und Jahr 1960

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
86 III 114 21.10.1960Konkurs von Banken und Sparkassen. Das Bankgeheimnis (Art. 47 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BankG) entbindet die Organe der Bank in deren Konkurs nicht von der Auskunfspflicht gegenüber der Konkursverwaltung (insbesondere nach Art. 222, 228, 244 SchKG). Es gilt auch nicht für die Konkursverwaltung selbst; deren grundsätzliche Pflicht zur Verschwiegenheit wird begrenzt durch die konkursrechtlichen Offenbarungspflichten (namentlich nach Art. 8 und 249 SchKG). (Erw. 1). Anwendungsbereich des Art. 10 der Verordnung betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen (Erw. 2). Bedeutung der Verordnungsbefugnis des Bundesgerichts nach Art. 36 Abs. 3 BankG (Erw. 3). Konkurs; Gläubiger; Banken; Kollokationsplan; SchKG; Konkursverwaltung; Verfügung; BankG; Vorschrift; Rekurrentin; Vorschriften; Inventar;
86 III 41 12.07.1960Betreibungsart (Art. 41 SchKG). Betreibung gegen den Schuldner einer Schadenersatzforderung, der eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Kann der Schuldner den Gläubiger, der gemäss Art. 60 Abs. 1 VVG am Ersatzanspruch des Schuldners gegen den Versicherer ein Pfandrecht besitzt, auf den Weg der Betreibung auf Pfandverwertung verweisen? Pfand; Betreibung; Schuldner; Betrag; Haftpflicht; Konkurs; Gläubiger; Forderung; Pfandrecht; Pfändung; Geschädigte; Haudenschild;
86 III 81 16.08.19601. Art. 50 Abs. 2 SchKG. Betreibungsort. Wahl eines Spezial domizils in der Schweiz für die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus der Ausstellung eines Eigenwechsels? 2. Behauptet der betriebene Schuldner, die auf dem Wechsel stehende Angabe des Ausstellungsortes stamme einzig vom Gläubiger und verletze die von den Parteien getroffenen Abmachungen, so hat er Rechtsvorschlag zu erheben, nicht Beschwerde zu führen. Poursuite; Domicile; Paiement; Titre; Genève; L'art; Créancier; Crespi; L'obligation; Poursuite; Débiteur; Comme; Chiasso; Poursuites;
86 III 53 23.08.1960Pfändung des Rein-Einkommens aus selbständiger Berufstätigkeit (entsprechende Anwendung des Art. 93 SchKG). 1. Pflicht des Betreibungsamtes, die zur Ermittlung des allfällig pfändbaren Teilbetrages des Reinverdienstes wesentlichen Tatsachen abzuklären. Im Beschwerdeverfahren (Art. 17-19 SchKG) sind dagegen die unbeanstandet gebliebenen Elemente der Berechnung nicht nachzuprüfen (Erw. 1). 2. Arten der Verdienstpfändung. Unzulässig ist eine vorläufige Verdienstpfändung ohne zuverlässige Feststellungen mit Fristansetzung an den Gläubiger zur Strafanzeige (Erw. 2). Betreibung; Gläubiger; Pfändung; Schuldner; Betreibungsamt; Notbedarf; Einkommen; Verdienstpfändung; Reisespesen; Beschwerde; Monatlich;
86 III 77 13.09.1960Art. 149 Abs. 4, 265 Abs. 2 und 314 SchKG. 1. Der Gemeinschuldner kann eine vor Eröffnung des Konkurses entstandene Schuld neuern (durch eine neue ersetzen), indem er einen neuen Schuldschein ausstellt. 2. Der Verlustschein bewirkt keine Neuerung. Simonet; Défaut; Failli; Biens; Faillite; Dette; Reconnaissance; Droit; Créance; Dettes; Suisse; Second; Auprès; Moyen; Autres;
86 III 124 22.09.19601. Welche Verfügungen unterliegen dem Rekurs an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG? (Erw. 1.) 2. Rekursbefugnis der Konkursverwaltung. (Erw. 2.) 3. Mit Vorbehalt der Vorschriften über die Bereinigung der Konkurspassiven (Kollokation; Art. 250 SchKG und 66 KV) hat über Führung eines Prozesses oder Abschluss eines Vergleiches in der Regel die Gesamtheit der Gläubiger zu entscheiden. Kann es auch in einem nicht dringlichen Falle die Konkursverwaltung ausnahmsweise von sich aus tun? Jedenfalls dann nicht, wenn die Masse nach dem Vorschlag des Gegners ohne Prüfung seiner Beweismittel auf einen Teil ihres streitigen Anspruchs verzichten müsste. - Art. 207, 237 Abs. 3 Ziff. 3, 240, 243, 253 Abs. 2, 260 SchKG. (Erw. 3.) Konkurs; Gläubiger; SchKG; Vergleich; Konkursverwaltung; Gläubigergesamtheit; Rekurs; Gläubigerversammlung; Masse; Geltendmachung;
86 III 134 30.09.1960Widerspruchsverfahren. Art. 106-109 SchKG. 1. Vom kantonalen Recht bestimmter Gerichtsstand. Beilegung interkantonaler Gerichtsstandskonflikte durch das Bundesgericht (Art. 5 und 113 Abs. 1 Ziff. 2 BV). Mit welchem Rechtsmittel ist ein solcher Konflikt in Zivilsachen vor das Bundesgericht zu bringen? Ist hiefür die Berufung (nach Art. 48 und 49 OG) bzw. die Nichtigkeitsbeschwerde (nach Art. 68 Abs. 1 lit. b OG) oder aber die staatsrechtliche Klage (nach Art. 83 lit. b OG) oder Beschwerde (nach Art. 84 Abs. 1 lit. d OG) gegeben? Frage offen gelassen. Kein negativer Konflikt liegt vor, wenn das vom Kläger angerufene Gericht die kantonale Norm, die seine Zuständigkeit an und für sich nur für einen Teil der Streitsache begründen würde, mit Rücksicht auf den Sachzusammenhang und zur Vermeidung eines solchen Konfliktes ausdehnend auslegt und sich für die ganze Streitsache als zuständig erklärt. (Erw. 1.) 2. Hat der Gläubiger die Klage nach Art. 109 SchKG versäumt oder nicht ordnungsgemäss angehoben, und ist es daher nicht zu einem Sachurteil gekommen, so steht ihm zu, in einer neuen Betreibung eine übereinstimmende Klage nunmehr ordnungsgemäss anzuheben. Abweisung der. Einrede der abgeurteilten Sache. (Erw. 2.) Gericht; Betreibung; Klage; Gerichtsstand; Recht; SchKG; Thurgauische; Thurgauischen; Kantonale; Kanton; Pfändung; Konflikt; Zürcherische;
86 III 87 11.10.1960Fortsetzungsbegehren. 1. Inwieweit ist ein solches Begehren gültig, wenn es an ein unzuständiges Betreibungsamt gerichtet wurde? (Erw. 1). 2. Art. 89 SchKG sieht eine Ordnungsfrist vor (Erw. 2 a). 3. Kann das Betreibungsamt einem bei ihm gestellten Fortsetzungsbegehren mangels Zuständigkeit nicht Folge geben, so läuft die Frist des Art. 88 Abs. 2 SchKG nicht weiter, solange das Begehren bei diesem Amt hängig ist (Erw. 2 b). Suite; Poursuite; Réquisition; Office; L'Office; Poursuites; Saisi; Genève; Continuer; Délai; L'art; L'office; Lugano; Ratio; Débiteur;
86 III 94 14.10.1960Konkurs; erste Gläubigerversammlung (Art. 235 SchKG). Befugnis des Büros zur Überprüfung der von einem Gläubigervertreter vorgelegten Vollmachten. Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Entscheid des Büros. Beschwerdelegitimation. Ungültigkeit von Vollmachten, deren Erteilung der Vertreter durch die Zusicherung besonderer Vorteile erwirkt hat ("Stimmenkauf"). Zusicherung des Vertreters, dass er ein Honorar und den Ersatz seiner Auslagen nur bei Auszahlung einer Dividende von mindestens 10% verlangen werde. Gläubiger; Beschwerde; Konkurs; Schwaller; Entscheid; Gläubigerversammlung; Büro; Vollmachten; Vollmachtgeber; Beschluss; Vorinstanz;
86 III 47 05.07.19601. Pflicht des Betreibungsamtes und (im Beschwerdeverfahren) der Aufsichtsbehörden, die sich aus Art. 92 SchKG ergebenden Schranken der Zwangsvollstreckung zu beachten und die hiefür entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse, soweit dies in der Schweiz geschehen kann, wenn nötig mit Hilfe anderer Betreibungsämter, abzuklären (Erw. 1). 2. Wann darf eine zur selbständigen Berufsausübung unentbehrliche Sache gepfändet werden? Nicht ohne weiteres dann, wenn der Schuldner sein Auskommen auch in unselbständiger Stellung finden könnte; wohl aber dann, wenn sein Betrieb dauernd defizitär ist, so dass die Einnahmen nicht ausreichen, sowohl den Lebensunterhalt wie auch alle Geschäftsausgaben zu decken (Erw. 2). Schuldner; Betreibung; Selbständig; Aufsichtsbehörde; Transport; SchKG; Arbeit; Material; Beschwerde; Wirtschaftlich; Rekurrent;
86 III 84 07.11.1960Rechtsvorschlag. Art. 74 und 75 SchKG. Ein unbegrenzt lautender Rechtsvorschlag ist auf die ganze Betreibungssumme zu beziehen, auch wenn ihm eine Begründung beigefügt ist, die nur einen unbestimmten Teil der Forderung betrifft. Recht; Rechtsvorschlag; Begründung; Forderung; Betreibung; Erhoben; Betreibungsamt; Gläubigerin; SchKG; Schuldner; Rekurrent; Betrifft;
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