Es wurde zuvor Band III Zivilrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.
Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
85 III 165 | 12.10.1959 | Ein mündlich bei der Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsgehilfen oder Postboten gegenüber erklärter Rechtsvorschlag ist sogleich wirksam und gilt als beim Betreibungsamt selbst erhoben. Mit Rücksicht hierauf kann sich der Schuldner beschweren, wenn das Betreibungsamt in Unkenntnis des - vom Boten auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls nicht vermerkten - Rechtsvorschlages die Betreibung fortsetzt. Art. 74 und 76 SchKG. Art. 34 Abs. 2 und 3 VV I zum PVG. | Recht; Betreibung; Rechtsvorschlag; Betreibungsamt; Schuldner; Zustellung; Zahlungsbefehls; Pfändung; Gläubigerdoppel; Schuldnerin; |
85 III 93 | 24.08.1959 | Kollokationsplan im Konkurs. Die Frist für seine Anfechtung durch Klage (Art. 250 SchKG) oder durch Beschwerde wegen formeller Mängel läuft grundsätzlich für alle Beteiligten (auch für Gläubiger, welche die Spezialanzeige gemäss Art. 249 Abs. 3 SchKG nicht oder zu spät erhalten haben) von der öffentlichen Bekanntmachung seiner Auflegung an. Hat jedoch die Konkursverwaltung über die Zulassung oder Abweisung einer angemeldeten Forderung keine klare Entscheidung getroffen, so kann deswegen noch im Anschluss an die Spezialanzeige über die Auflegung der Verteilungsliste (Art. 263 Abs. 2 SchKG) Beschwerde geführt werden. | Konkurs; Forderung; Kollokationsplan; SchKG; Pharmexa; Rekurrentin; Entscheid; Lippuner; Verteilung; Frist; Konkursamt; Klage; |
85 III 124 | 04.09.1959 | Betreibungskosten. Sie können nicht allein Gegenstand des Rechtsvorschlages sein. Liegt aber ein gültiger Rechtsvorschlag betreffend die Forderung oder deren Vollstreckbarkeit vor, so umfasst er auch die Kostentragung. Art. 68 und 74 SchKG. Vergleich im Forderungs-, allenfalls Aberkennungsprozess. Er kann sich auch auf das Mass der vom Schuldner zu tragenden Betreibungskosten beziehen. Soweit der Rechtsvorschlag durch den Vergleich nicht beseitigt ist, steht er einer Fortsetzung der Betreibung (hier: durch Konkursandrohung) weiterhin entgegen. Art. 79 und 83 Abs. 2 SchKG. | Betreibung; Recht; Schuldner; Gläubiger; Betreibungs; Forderung; Rechtsvorschlag; Vergleich; Kosten; Betreibungskosten; SchKG; Gläubigern; |
85 III 68 | 04.09.1959 | Pfändungs- und Verwertungsbegehren können nicht unter einer Bedingung gestellt oder zurückgezogen werden. Wirkung eines bedingten Rückzugs. | Pfändung; Betreibung; Gläubiger; Verwertung; Pfändungs; Betreibungsamt; Verwertungsbegehren; Schuldner; Rückzug; Begehren; Bedingung; |
85 III 57 | 09.09.1959 | Beschwerdeverfahren. Die kantonalen Vorschriften über die Gerichts- und Parteikosten sind nicht anwendbar. Voraussetzungen für die Auferlegung der Kanzleikosten und einer Busse (Art. 70 Abs. 2 GebT). Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist ausgeschlossen (Art. 78 GebT). Pfändung eines Personenversicherungsanspruchs. Das Verfahren, in dem der Streit über die Gültigkeit einer Begünstigung auszutragen ist (Art. 5 und 6 der Verordnung des Bundesgerichts vom 10. Mai 1910), ist ein Widerspruchsverfahren. Das Ergebnis der Auseinandersetzung zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Dritten (Begünstigten) ist nur für die Betreibung massgebend, in welcher das Widerspruchsverfahren eingeleitet wurde. Die Pfändung eines Gegenstandes (Versicherungsanspruchs), an dem ein Dritter ein die Verwertung ausschliessendes Recht geltend macht, fällt kraft zwingenden Rechts dahin, wenn die Klage, mit welcher der Gläubiger gemäss Fristansetzung des Betreibungsamtes diesen Drittanspruch zu bestreiten hat, unterlassen, abgewiesen oder aus prozessualen Gründen zurückgewiesen wird. | Betreibung; Klage; Pfändung; Betreibungen; Versicherung; Schuldner; Betreibungsamt; Versicherungsanspruch; Gläubiger; Rekurrent; |
85 III 109 | 18.09.1959 | Eigentumsvorbehaltsregister; Bereinigung (Verordnung des Bundesgerichts vom 29. März 1939). 1. Vor mehr als fünf Jahren eingetragene Eigentumsvorbehalte fallen unter das Bereinigungsverfahren, auch wenn später eine Abtretung vorgemerkt wurde. 2. Ein zu Unrecht gelöschter Eintrag kann nicht mit Wirkung vom Zeitpunkt der Löschung an wiederhergestellt werden (Verdeutlichung der Rechtsprechung). | Eigentumsvorbehalt; Löschung; Eintrag; Gemeinde; Eggersriet; Bereinigung; Eigentumsvorbehalte; Möbel; öscht; Verordnung; Abtretung; |
85 III 137 | 18.09.1959 | 1. Verfügung des Betreibungsamtes im Hinblick auf die Art. 157 und 158 SchKG betreffend den Abschluss einer Grundpfandbetreibung, die erst nach rechtskräftiger Verwertung der Liegenschaft durch nachträglichen Rechtsvorschlag gehemmt worden und in der Folgezeit durch Fristablauf erloschen war. Beschwerderecht, Art. 17 ff. SchKG. Nichtigkeit? (Erw. 1). 2. Pfandausfallschein (Art. 158 SchKG, Art. 120 Satz 1 VZG) oder einfache Bescheinigung (Art. 120 Satz 2 VZG)? Voraussetzungen. Wirkungen (Erw. 2). | Betreibung; Recht; Forderung; Verfügung; ällig; Pfandausfallschein; Betreibungsamt; Entscheid; Hagist; SchKG; Rechtsvorschlag; Raggenbass; |
85 III 146 | 02.10.1959 | Eröffnung des Konkurses über eine Bank (Art. 36 BankG, 55 Abs. 2 VV). 1. Die Frist zur Weiterziehung des kantonalen Konkurserkenntnisses läuft von der Zustellung des mit Begründung versehenen Entscheides an (Art. 19 SchKG, 77 Abs. 1 OG). Aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG kann schon vorher verlangt und erteilt werden (Erw. 1). 2. Darf das Konkursgericht ein erst nach dem Konkursbegehren hängig gewordenes Gesuch um bankenrechtliche Stundung (Art. 29 BankG, 46 VV) in entsprechender Anwendung von Art. 173 a SchKG berücksichtigen? Frage offen gelassen. Ein solches Gesuch fällt jedenfalls nicht mehr in Betracht, wenn es erst seit dem kantonalen Konkurserkenntnis gestellt worden ist (Erw. 2). 3. Zu einem Konkursbegehren nach Art. 190 SchKG ist jeder einzelne Gläubiger befugt, gleichgültig ob seine Forderung schon fällig ist (Erw. 3). 4. Wann liegt Zahlungseinstellung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG vor? (Erw. 4). 5. Weiterziehung an das Bundesgericht wegen Unangemessenheit (Art. 55 Abs. 2 VV): Sie kommt nur in Frage, wenn und soweit der angefochtene Entscheid in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt war (Erw. 5). 6. Wird der Weiterziehung des Konkurserkenntnisses aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG erteilt und bis zum Rekursentscheid beibehalten, so erhält die Konkurseröffnung im Falle der Bestätigung das Datum des Rekursentscheides (Erw. 6). | Konkurs; Konkurse; Entscheid; SchKG; Rekurs; Konkurserkenntnis; Konkurseröffnung; Rekurrentin; Gläubiger; Entscheide; BankG; |
85 III 118 | 09.10.1959 | Art. 8 Abs. 2 SchKG. Im Konkursverfahren können die Gläubiger grundsätzlich nicht nur die Protokolle, sondern alle im Besitz des Amtes befindlichen Aktenstücke einsehen. Art. 17 SchKG. Überprüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde. | Office; éancier; être; èces; écision; érêt; éanciers; Dubois; Tribunal; édéral; érifier; été; Autorité; SchKG; Genève; |
85 III 131 | 12.10.1959 | Lohnpfändung bei Handelsreisenden. Unter welchen Voraussetzungen hat das Betreibungsamt gemäss BGE 84 III 37 ff. vorzugehen, d.h. den Arbeitgeber des Schuldners über die Beachtung der Vorschriften des HRAG zu befragen und gegebenenfalls bestrittene Ansprüche des Schuldners gegen den Arbeitgeber zu pfänden? Rekurs an das Bundesgericht. Unzulässige neue Vorbringen (Art. 79 | Schuldner; Arbeitgeber; Schuldners; Rekurs; Betreibung; Arbeitgeberin; Betreibungsamt; Spesen; Vorschrift; Rekurrent; Verfahren; |
85 III 98 | 20.08.1959 | Der Verzicht auf einen vollzogenen Arrest ist zulässig, doch ist ein Gesuch um Aufhebung des Arrestbefehls, das der Gläubiger an die Arrestbehörde richtet, nicht an das Betreibungsamt weiterzuleiten und von diesem nicht zu beachten. | Arrest; Betreibungsamt; Maeder; Jacky; Arrestbefehl; Arrestbehörde; Firma; Gläubiger; Recht; Arrestvollzug; Audienzrichteramt; |