Es wurde zuvor Band III Zivilrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.
Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
84 III 94 | 08.06.1958 | Ist die Aufsichtsbehörde befugt, im Rahmen der Überprüfung einer Beschwerde betreffend die Frage der Anerkennung einer Masseschuld, selber die Frist zur Anrufung des Richters anzusetzen? | Immobile; Azione; Bauer; Amministrazione; Tribunale; Autorità; Talstrasse; Zurigo; Aggiudicatario; Camera; Essere; Urteilskopf; Sentenza; |
84 III 137 | 31.12.1958 | Verrechnung im Konkurs. Wer nicht mehr Konkursgläubiger ist, weil ihm seine Forderung auf dem Weg der Zwangsversteigerung entzogen wurde, kann nicht die Verrechnung der auf seine alte Forderung entfallenden Konkursdividende mit einer ihm gegenüber der Masse obliegenden Verbindlichkeit verlangen. | Kehrli; été; éance; Konkurs; Maritime; Studer; édé; Arrêt; Office; Administration; Extrait; Verrechnung; Forderung; Genève; Peter; |
84 III 141 | 18.12.1958 | Berufung. Unwirksamkeit einer Berufung, mit der nur eine Verletzung ausländischen Rechts (oder des als Ersatz dafür angewendeten schweizerischen Rechts) gerügt wird (Erw. 1). Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG). 1. Kann der Richter einen Widerspruchsprozess als gegenstandslos erklären, weil die Betreibung, in welcher das Widerspruchsverfahren eröffnet wurde, nach seiner Auffassung nichtig ist? (Erw. 2). 2. Die Parteirollenverteilung hat auf die Beweislast im Prozess keinen Einfluss (Erw. 3 Abs. 3). 3. Die Drittansprüche, die der Pfändung entgegengehalten werden, sind gegenüber dem Betreibungsamt genau zu bezeichnen. Mit Ausnahme des Falles, dass anstelle des zunächst beanspruchten Eigentums ein Pfandrecht geltend gemacht wird, hat der Richter im Widerspruchsprozess nur diejenigen Ansprüche zu beurteilen, über welche das Betreibungsamt auf Grund einer solchen Anmeldung das Widerspruchsverfahren eröffnet hat (Erw. 5). 4. Das Widerspruchsverfahren kann nicht dazu dienen, Vermögenswerte, die anerkanntermassen dem betriebenen Schuldner gehören, der Verwertung in einem Verfahren zu entziehen, in welchem der Schuldner nach Ansicht des Einsprechers nicht gesetzmässig vertreten ist. Die Frage der Vertretung im Betreibungsverfahren (hier: die Frage, ob die Vertretunsgbefugnis der von einem ausländischen Staat ernannten Zwangsverwalter einer ausländischen Handelsgesellschaft in der Schweiz anzuerkennen sei) ist von den Betreibungsbehörden zu entscheiden (Erw. 6). Übertragung des Eigentums an Wertschriften, die in einem Bankdepot liegen (Art. 714 ZGB). Erfordernisse. Fehlender Nachweis eines gültigen Grundgeschäftes. Vermutung des Eigentums auf Grund des Besitzes (Art. 930 ZGB)? (Erw. 3). | Betreibung; Gesellschaft; Rebholz; Eigentum; Recht; Vermögens; Beklagten; ändische; Vermögenswerte; Schweiz; Widerspruch; ändischen; |
84 III 122 | 27.11.1958 | Nachlassvertrag einer privaten Eisenbahnunternehmung. 1. Annahme des Nachlassvertrags (Art. 65 VZEG). Beschlussfassung über die Umwandlung von Prioritäts- in Stammaktien (Art. 51 Abs. 4 VZEG, Art. 654/655 OR). 2. Verweigerung der Bestätigung des Nachlassvertrags wegen unredlicher oder grobfahrlässiger (sehr leichtfertiger) Handlungen zum Nachteil der Gläubiger? (Art. 68 Ziff. 3 VZEG, Art. 306 Abs. 1 SchKG). 3. Klagefristansetzung an die Gläubiger bestrittener Forderungen? (Art. 69 VZEG). Welche Bedeutung kommt den Entscheidungen, die der Masseverwalter im Zwangsliquidationsverfahren gemäss Art. 26 VZEG über die eingegebenen Forderungen erlassen hat, in einem gemäss Art. 76 VZEG während der Zwangsliquidation eingeleiteten Nachlassverfahren zu? 4. Wieweit ist die Vorschrift des Art. 47 VZEG über die Behandlung nicht bezogener Abfindungsbeträge für Obligationäre im Nachlassverfahren entsprechend anzuwenden? (Änderung der Rechtsprechung). | äubig; Lassvertrag; Gläubiger; Masseverwalter; Forderung; Forderungen; Zwangsliquidation; Obligation; Bundesgericht; Schuldner; Konkurs; |
84 III 139 | 27.10.1958 | Gültige Art der Rekurseinreichung binnen der Frist von zehn Tagen (Art. 19 Abs. 1 SchKG; 78 Abs. 1 und 32 Abs. 3 OG). Zahlungsbefehl für Miet- und Pachtzins. 1. Welche Behörde ist zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Verkürzung der Rechtsvorschlagsfrist (Art. 282 Abs. 2 SchKG)? 2. Beginn der Beschwerdefrist (Art. 17 SchKG). | élai; Opposition; Autorité; Chambre; était; Autorité; SchKG; Office; ésiliation; éans; Office; été; éposé; écision; Employée; |
84 III 117 | 25.10.1958 | Nachlassstundung (Art. 293 ff. SchKG). Die Wirkungen der Stundung hören auf, wenn nicht binnen ihrer Dauer mit allfälliger Verlängerung (Art. 295 SchKG) die Akten gemäss Art. 304 SchKG der Nachlassbehörde unterbreitet werden. Geschieht dies aber rechtzeitig, so wirkt die Stundung ohne weitere zeitliche Begrenzung fort bis zum Abschluss des Bestätigungsverfahrens, d.h. bis zur Bekanntmachung des rechtskräftigen Entscheides der Nachlassbehörde (Art. 308 SchKG). | Lassbehörde; SchKG; Stundung; Entscheid; Bestätigung; Lassstundung; Betreibung; Lassvertrag; Bestätigungsverfahren; Schuldner; |
84 III 97 | 30.09.1958 | Unpfändbare Berufswerkzeuge gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Eine Schreibmaschine ist heutzutage für einen Geschäftsreisenden, der, und sei es auch nur nebenbei, ein selbständiges kaufmännisches Gewerbe betreibt, ein unentbehrliches Arbeitsgerät und, sofern er dieses Nebenerwerbes für seinen Lebensunterhalt bedarf, unpfändbar. | Attività; Esecuzione; Tribunale; ändbar; -rappresentante; Autorità; Urteilskopf; Sentenza; Regeste; Unpfändbare; Berufswerkzeuge; SchKG; |
84 III 105 | 09.09.1958 | Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Grundpfandgesicherte Forderungen fallen im Sinne von Art. 316 a Abs. 2 SchKG nicht unter den Nachlassvertrag, so dass die Gläubiger solcher Forderungen die Liquidationsmasse (Art. 316 d Abs. 2 Satz 2 SchKG) auf Grundpfandverwertung betreiben können. | Liquidation; Pfand; Lassvertrag; Liquidationsvergleich; Betreibung; SchKG; Forderung; Verwertung; Liquidatoren; Gläubiger; Recht; |
84 III 72 | 04.09.1958 | Einleitung der Betreibung. Der Einwand, die für den Gläubiger handelnde Person sei nicht vertretungsberechtigt, ist nicht durch Rechtsvorschlag, sondern durch Beschwerde zu erheben. Beim Entscheid darüber, wer eine Aktiengesellschaft vertreten könne, haben sich die Betreibungsbehörden grundsätzlich an die Eintragungen im Handelsregister zu halten. Ein hienach nur zur Kollektivunterschrift berechtigtes Mitglied eines zweigliedrigen Verwaltungsrates kann das Betreibungsbegehren nicht allein stellen, wenn das zweite Mitglied die Mitwirkung ablehnt. | Betreibung; Verwaltung; Verwaltungsrat; Verwaltungsrats; Jörns; Immobiliengesellschaft; Gläubiger; Mitglied; Verwaltungsratspräsident; |
84 III 67 | 04.09.1958 | Betreibungsart. Im Falle eines gesetzlichen Grundpfandrechts, das auf kantonalem Recht beruht (vgl. Art. 836 ZGB), kann dieses das Recht des Schuldners, den Gläubiger vorerst auf das Pfand zu verweisen (Art. 41 Abs. 1 SchKG; beneficium excussionis realis), von vornherein ausschliessen oder zulassen, dass der Gläubiger dem Dritteigentümer des Pfandes verspricht, er werde dieses erst nach dem eigenen Vermögen des Schuldners in Anspruch nehmen. | Pfand; Steuer; Schuld; Schuldner; Recht; Steueramt; Betreibung; Gläubiger; Schuldners; SchKG; Dritteigentümer; Vorinstanz; Pfandes; |
84 III 62 | 04.09.1958 | Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten. Art. 1731 ZGB. Diesem Verbot untersteht nicht die Betreibung durch einen Zessionar des Ehegatten des Betriebenen. Vorbehalten bleibt die gerichtliche Beurteilung zivilrechtlicher Einreden infolge Rechtsvorschlages, insbesondere der Einrede, die Zession sei unerlaubterweise zur Umgehung jenes Verbotes vorgenommen worden, oder die Ehefrau sei nach Güterrecht zur Zession nicht befugt gewesen. "Offenkundige" Ungültigkeit des Rechtserwerbes des Zessionars in casu verneint (Erw. 2). Auslegung des Kostendispositivs des die Scheidungsklage abweisenden Urteils, wonach der Kläger die Anwaltsrechnung der beklagten Ehefrau zu bezahlen hat (Erw. 1). | Zession; Anwalt; Betreibung; Ehefrau; Recht; Ehegatte; Ehegatten; Verbot; Umgehung; Entscheid; Zessionar; Anwaltsrechnung; önne; Forderung; |