Es wurde zuvor Band III Zivilrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.
Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
81 III 107 | 01.09.1955 | Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG). Verwirkung des Widerspruchsrechts wegen arglistiger Verzögerung der Anmeldung des Eigentumsanspruchs. | Rekurrentin; Weilenmann; Meyer; Eigentum; Anmeldung; Betreibungsamt; Ansprache; Entscheid; Wagen; Eigentums; Urteil; Widerspruchsrecht; |
81 III 67 | 01.06.1955 | Rückerstattung der Gebühren für ungültige Verfügungen (Art. 17 GebT). Sind zurückzuerstatten a) die Kosten eines entgegen Art. 72 SchKG durch gewöhnlichen Chargébrief zugestellten Zahlungsbefehls? b) die Kosten einer entgegen Art. 91 VZG vor Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner erfolgten Anzeige der Mietzinssperre an die Mieter? c) die Kosten einervom Gesetz nicht vorgesehenen Mitteilung an die nicht betreibenden Grundpfandgläubiger über die Anordnung der Mietzinssperre? Beschwerde zwecks Vorbereitung einer Schadenersatzklage gegen den Betreibungsbeamten? (Art. 21 SchKG). Rekurs gegen einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, der die Anordnung von Disziplinarmassnahmen (Art. 14 SchKG) ablehnt? | Betreibung; Betreibungs; Zahlung; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt; Schuldner; Verfügung; Anzeige; SchKG; Zahlungsbefehls; Zustellung; |
81 III 81 | 21.06.1955 | Die Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) kann wie die Frist für den Rekurs an das Bundesgericht (Art. 19 Abs. 1 SchKG) und die Frist für die Weiterziehung von der untern an die obere kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 18 Abs. 1 SchKG) wiederhergestellt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 35 OG erfüllt sind. Sind der Beschwerdeführer und sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der Beschwerdefrist abgehalten worden? | Frist; Wiederherstellung; SchKG; Recht; Weiterziehung; Verfahren; Bundesgericht; Fristen; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Beschwerde; Rekurs; |
81 III 96 | 24.06.1955 | Lohnpfändung, Notbedarf, Art. 93 SchK G. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 1). Zum Notbedarf gehört ein bescheidener Betrag für kulturelle Bedürfnisse und für Freizeitbetätigung (Erw. 3). | ébiteur; épenses; être; Autorité; Entretien; Tribunal; édéral; Dufey; Office; écision; Notbedarf; Cette; était; électriques; |
81 III 90 | 06.07.1955 | Rekurs an das Bundesgericht. Wann genügt der blosse Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz der Vorschrift von Art. 79 OG? | Rekurs; Obergericht; Rekurrent; Entscheid; Bundesgericht; Antrag; Betreibung; Schuldner; Vorinstanz; Obergerichtskanzlei; Schuldners; |
81 III 78 | 16.07.1955 | Art. 7 lit. i der Verordnung des Bundesgerichts vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte. Ist zur Gültigkeit der Eintragung in jedem Falle die genaue Angabe der Verfalltermine der Raten unerlässlich? | Iscrizione; Gähwiler; Iscrivere; Tribunale; Indicazione; Eintragung; Raten; Esecuzione; Locarno; Regolamento; Autorità; Camera; Ufficio; |
81 III 109 | 18.07.1955 | Die Teilnahme an einer Pfändung (Art. 110 SchKG) tritt nicht von selbst ein, sondern wird durch eine Verfügung des Betreibungsamtes (Ergänzungspfändung oder Mitteilung des Anschlusses an den Schuldner) hergestellt. Kann eine vom Betreibungsamt zunächst versäumte Anschlussverfügung später nachgeholt werden? | Pfändung; Betreibung; Gläubiger; Betreibungs; Anschluss; Betreibungsamt; Teilnahme; ässig; Hässig; ände; SchKG; Schuldner; |
81 III 124 | 17.08.1955 | Anwendungsbereich von Art. 38 GebT (Gebühren für Verkauf aus freier Hand), speziell im Konkurs (Art. 56 GebT). Diese Gebühren dürfen nicht erhoben werden für die im Rahmen des während des Konkurses weitergeführten Gewerbes des Gemeinschuldners abgeschlossenen Verkaufsgeschäfte. Der besondern Mühewaltung des Konkursamtes oder der Konkursverwaltung ist gemäss Art. 10 GebT Rechnung zu tragen. | Konkurs; Verwertung; Gebühren; Verkauf; Betrieb; SchKG; Betriebe; Gemeinschuldners; Konkurse; Konkursverwalter; Beamte; Betriebes; ährend; |
81 III 122 | 22.08.1955 | Konkursinventar, Art. 197 SchK G. Der Titel einer Zeitung ist nicht offenkundig unabtretbar und kann daher in das Inventar aufgenommen werden. Ist der Bestand eines zur Masse gehörenden Rechtes streitig, so hat sich das Konkursamt an die Angaben der Gläubiger zu halten. | Lausanne; Journal; Perret; être; était; Office; Masse; Félix; ître; été; Chambre; Tribunal; économique; Aussi; énabilité; |
81 III 98 | 30.08.1955 | 1. Wann ist ein nicht auf den Namen des betriebenen Schuldners eingetragenes Grundstück zu pfänden? Ausser den in Art. 10 Abs. 1 VZG vorgesehenen Fällen kommt die nach Art. 285 ff. SchKG anfechtbare Veräusserung durch den Schuldner an den jetzt eingetragenen Eigentümer in Betracht. 2. Hatte der Schuldner das Grundstück dem Rechtsvorgänger des jetzt eingetragenen Eigentümers laut rechtskräftigem Urteil in anfechtbarer Weise veräussert, und war vor dem Übergang auf den gegenwärtigen Eigentümer bereits eine Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 Ziff. 1 ZGB zugunsten des Gläubigersvorgemerkt, so ist das Grundstück unter Vorbehalt eines Widerspruchsverfahrens über die Gültigkeit und die Wirkungen der Vormerkung zu pfänden. | Grundstück; Anfechtung; Urteil; Schuldner; Gürber; Gläubiger; Gläubigers; Verfügung; Pfändung; Recht; Verfügungsbeschränkung; |
81 III 105 | 31.08.1955 | Widerspruchsverfahren nach Art. 109 SchKG. Wird ein gepfändeter Gegenstand zugleich von zwei verschiedenen Personen je für sich zu Eigentum beansprucht, so hat der diese Ansprachen bestreitende Gläubiger gegen den einen wie den andern Ansprecher zu klagen. Auch wenn zwischen diesen beiden bereits ein Streit um das Eigentum hängig ist, darf das Betreibungsamt mit der Klagefristansetzung nach Art. 109 SchKG nicht zuwarten. | élai; été; érieure; Office; Morges; éancier; Commune; éanciers; Autorité; SchKG; Eigentum; René; Mermoud; Edmond; Golay; Ecole; |