Es wurde zuvor Band III Zivilrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.
Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
80 III 122 | 16.10.1954 | 1. Beschwerdeführung für einen Andern; Voraussetzungen, Art. 17 ff. SchKG (Erw. 1). 2. Wann ist der Drittschuldner zur Beschwerde über den Arrest- oder Pfändungsvollzug legitimiert? (Erw. 2). 3. Arrestierung von Forderungen einer Person ohne (schweizerischen) Wohnsitz: Der Arrest erfolgt am Wohnsitz des Drittschuldners, und zwar, wenn die Forderung aus Geschäften des Arrestschuldners mit einer Filiale herrührt, am Filialsitz (Erw.3). | Arrest; Schweiz; Basel; Betreibung; Bankverein; Drittschuldner; Hauptsitz; Forderung; Betreibungsamt; Entscheid; Wohnsitz; Schweizerische; |
80 III 79 | 24.08.1954 | Konkurs. vorzeitige Grundstücksverwertung (Art. 243 Abs. 2 SchKG, Art. 128 VZG). Voraussetzungen. Berücksichtigung der Werteinbusse, die daraus entstünde, dass der Betrieb des Gemeinschuldners vor der Verwertung eingestellt werden müsste, wenn damit bis nach Abschluss des Kollokationsverfahrens zugewartet würde. | Verwertung; Konkurs; Gemeinschuldner; Gemeinschuldners; Vorinstanz; ürde; Liegenschaft; Kollokationsverfahren; SchKG; ünde; Abschluss; |
80 III 128 | 30.08.1954 | Die Aufnahme einer Retentionsurkunde (Art. 283 SchKG) für die im Mietvertrag ausbedungene Instandstellungsentschädigung darf nicht abgelehnt werden (Änderung der Rechtsprechung). | Miete; Vermieter; Mieter; Instandstellung; Vertrag; Mietvertrag; Entschädigung; Betreibungsamt; Retentionsrecht; Entscheid; Mietzins; |
80 III 117 | 01.09.1954 | Verwertung des Anteils an einer unverteilten Erbschaft (Art. 132 SchKG, Art. 9 ff. VVAG). Tragweite der in Art. 10 Abs. 3 VVAG aufgestellten Vorschrift, wonach ein Anteilsrecht von nicht annähernd bestimmbarem Wert in der Regel nicht versteigert werden darf. Vorschusspflicht der Gläubiger, welche die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen (Art. 68 SchKG). | Schuldner; Anteils; Anteilsrecht; Betreibung; Gläubiger; Erbteil; Schuldners; Versteigerung; Rekurrentin; Betreibungsamt; Anteilsrechtes; |
80 III 99 | 23.09.1954 | Das Amt, in dessen Kreis der Schuldner zur Zeit der ersten gültigen Pfändungsankündigung seinen Wohnsitz hatte, bleibt für das weitere Verfahren zuständig. Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz im Lauf einer Betreibung, so ist von Amtes wegen zu prüfen, ob dies vor oder nach jenem Zeitpunkt geschehen sei. Art. 53 SchKG. | Pfändung; Betreibung; Schuldner; Basel; Pfändungsankündigung; Betreibungsamt; Rekurrent; Wohnsitz; Forderung; Fortsetzung; ültig; |
80 III 114 | 25.09.1954 | Widerspruchsverfahren, Verteilung der Parteirollen (Art. 106-109 SchKG). Massgebend ist der Gewahrsam im Zeitpunkt der Pfändung. | Pfändung; Gewahrsam; SchKG; Widerspruchsverfahren; Schuldner; Burkhardt; Gewahrsams; Entscheid; ändete; Konkurs; Rekurrent; Parteirolle; |
80 III 149 | 30.09.1954 | 1. Zuständigkeitsfragen des eidgenössischen Rechts (Erw. 1 und 2). Voraussetzungen der Berufung an das Bundesgericht gegen einen die Zuständigkeit bejahenden Vorentscheid eines untern Gerichtes: a) nach Art. 49 OG; b) nach Art. 48 Abs. 3 OG. Wann ist Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 68 Abs. 1 lit. b OG zulässig? 2. Gerichtsstandsvertrag vom 15. Juni 1869 zwischen der Schweiz und Frankreich (Erw. 3 und 4). Tragweite des Art. 11 für die Anwendung von Art. 1. Weder die Zusatzakte vom 4. Oktober 1935 noch (entgegen BGE 79 III 39 ff.) die Verordnung des Bundesgerichts vom 29. Juni 1936 haben die Garantie des Wohnsitzrichters über Art. 1 des Staatsvertrages hinaus erweitert. Für die nicht von dieser Vorschrift betroffenen Fälle gilt Art. 278 SchKG und damit auch der Gerichtsstand des Arrestortes nach kantonalem oder eidgenössischem Recht. 3. Räumliche Begrenzung der Ausübung staatlicher Hoheit (Erw. 5). | Staat; Gericht; Gerichtsstand; Berufung; Zuständigkeit; Staatsvertrag; Gerichtsstandsvertrag; Schweiz; Obergericht; Instanz; |
80 III 161 | 08.10.1954 | 1. Französisch-schweizerischer Gerichtsstandsvertrag vom 15. Juni 1869. Auslegung von Art. 1 und Abgrenzung gegenüber den intern-schweizerischen (kantonalen und eidgenössischen) Zuständigkeitsnormen (Erw. 3). 2. Ist die sich aus jenem Art. 1 ergebende Garantie des Wohnsitzrichters auf polnische Staatsangehörige zu übertragen (mit entsprechender Bindung derselben in der Klägerrolle) infolge der Meistbegünstigungsklausel von Art. 2 Abs. 1 der Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Polen vom 26. Juni 1922? Frage verneint (Erw. 4). | Schweiz; Gerichtsstand; Franzosen; Gerichtsstandsvertrag; ändig; Frankreich; Vorschrift; Schweizer; Gerichtsstandsvertrages; Urteil; Klage; |
80 III 133 | 14.10.1954 | 1. Art. 17 SchK G. Der Vermerk einer Abtretung der Forderung im Eigentumsvorbehaltsregister und der Bezug der Gebühr für diese Massnahme, die der Gläubiger nicht verlangt hatte, sind Verfügungen des Amtes, die nicht jederzeit, sondern nurbinnen der Notfrist von zehn Tagen angefochten werden können (Erw. 1). 2. Art. 4bis Abs. 1 und 15 Abs. 1 der Vo vom 19.12.1910 /23.12.1932 /23.12.1953 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte. Wer eine Abtretung der Forderung vermerken lassen will, hat die Abtretungsurkunde vorzulegen. Die Aktenstücke, auf die sich die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes oder der Vermerk einer Abtretung der Forderung stützt, sind vom Amt aufzubewahren (Erw. 2). | Ufficio; Annotazione; Abtretung; Vidoudez; Forderung; Iscrizione; Autorità; Vermerk; Eintragung; Eigentumsvorbehalte; Ufficio; Locarno; |
80 III 91 | 02.07.1954 | Es kann nicht in einem und demselben Arrestverfahren gegen mehrere Schuldner vorgegangen werden; der Gläubiger muss gegen jeden einzelnen Schuldner einen Arrestbefehl erlangen. Ein Arrestbefehl, der beide Ehegatten als Schuldner bezeichnet, ist daher nicht vollziehbar. | Schuldner; Ufficio; Camera; Esecuzione; Mulino; Angelo; Rezzonico; Arrestbefehl; Pretore; Lugano; Questa; Tribunale; Blaser; Urteilskopf; |
80 III 111 | 20.10.1954 | Amtliche Verwahrung gepfändeter Fahrnis (Art. 98 SchKG). Unzulässigkeit wegen Eigentumsansprache der Ehefrau des Schuldners oder wegen Hängigkeit einer Beschwerde gegen die Pfändung? Ersatz gepfändeter Gegenstände durch andere. Kognition des Bundesgerichts hinsichtlich der Voraussetzungen von Art. 98 Abs. 3 SchKG. | Verwahrung; Pfändung; Flaschen; Schuldner; Rekurrentin; ändet; Schuldners; Betreibungsamt; ändete; Vorinstanz; Bundesgericht; Entscheid; |