Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 2 und Jahr 2022

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
148 II 16 - (1C_336/2021)03.03.2022
Regeste
Art. 86 BVG ; Art. 4 lit. a BGÖ ; Art. 26 Abs. 4 des Genfer Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetzes vom 5. Oktober 2001 (LIPAD/GE); Gesuch um Zugang zum Sitzungsprotokoll der Verwaltungskommission der Personalvorsorgekasse des Kantons Genf über die Herabsetzung des technischen Zinssatzes und die Änderung der Sterblichkeitstabelle. Durch das Inkrafttreten des BGÖ wurde die Tragweite der Schweigepflicht gemäss Art. 86 BVG bundesrechtlich eingeschränkt; es handelt sich dabei nicht um eine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 lit. a BGÖ . Art. 86 BVG schützt nur noch geheime Informationen, die unter einen Ausnahmetatbestand nach Art. 7 und 8 BGÖ fallen (E. 3.2-3.4).
édéral; Accès; LIPAD; LTrans; Caisse; ès-verbal; éance; écision; écisions; évue; Obligation; Genève; Préposé; été; édérale;
149 II 1 - (2C_60/2022)27.12.2022
Regeste
Art. 43 Abs. 1 lit. c und e, Art. 44 Abs. 1 lit. c und e, Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ; Rechtmässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung, wenn Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden. Bezüglich der Frage, ob Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG besteht, ist auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils abzustellen. Wird in diesem Zeitpunkt keine Sozialhilfe mehr bezogen, sondern Ergänzungsleistungen, ist der Widerrufsgrund nicht mehr erfüllt (E. 4).
149 II 6 - (2C_765/2022)13.10.2022
Regeste
Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie); Art. 80 Abs. 4 und Art. 81 Abs. 2 AIG (Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2018 [Verfahrensregelungen und Informationssysteme], in Kraft seit 1. Juni 2019); Haftbedingungen für ausländerrechtlich festgehaltene Personen; Zugang zum Internet. Bestätigung der Rechtsprechung ( BGE 146 II 201), wonach ausländerrechtliche Festhaltungen grundsätzlich in einer speziellen, nur zu diesem Zweck bestimmten Vollzugsanstalt zu erfolgen haben (E. 4.1).
änderrechtlich; Gefängnis; Haftbedingungen; Regionalgefängnis; Person; Internet; Festhaltung; Personen; Urteil; Kanton; Moutier; Recht;
149 II 19 - (2C_382/2021)23.09.2022
Regeste
Art. 25 DBG i.V.m. Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG ; Besteuerung von Unterhaltsbeiträgen als Einkommen; Begriff der Gewinnungskosten; keine Abzugsfähigkeit von zwecks Erlangung von Unterhaltsbeiträgen aufgewendeten Anwaltskosten. Gemäss Art. 24 lit. e und Art. 34 lit. a DBG werden Leistungen, die ein Steuerpflichtiger in Erfüllung einer familienrechtlichen Verpflichtung erhält, steuerlich nicht als Einkommen behandelt (E. 5.1 und 5.2). Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG sehen eine Ausnahmeregelung für Unterhaltsbeiträge vor, die beim Empfänger als Einkommen steuerbar und beim zahlenden Steuerpflichtigen abzugsfähig sind (E. 5.3). Die Ausnahmeregelung in Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG ist restriktiv auszulegen (E. 5.4). Erinnerung an die betreffend Gewinnungskosten i.S.v. Art. 25 DBG anwendbaren Grundsätze (E. 6.1 und 6.2) und in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung zu Anwaltskosten (E. 6.3). Anwaltskosten, die ein Steuerpflichtiger für den Erhalt von Unterhaltsbeiträgen aufwendet, stellen keine abzugsfähigen Gewinnungskosten nach Art. 25 DBG dar (E. 6.4).
Entretien; Avocat; éduction; Acquisition; édé; édéral; Tribunal; époux; édure; Administration; évrier; être; éductible;
149 II 34 - (2C_977/2020)06.05.2022
Regeste
Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA ; Art. 40 Abs. 3 DBG ; Umrechnung der Arbeitseinkünfte eines Grenzgängers; keine Diskriminierung. Wenn eine in der Schweiz ansässige Person den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt und zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Steuerperiode in der Schweiz eine neue Tätigkeit als Grenzgänger aufnimmt, kann sie zwar eine ordentliche Veranlagung der Arbeitseinkünfte aus der Schweiz verlangen, sofern die praxisgemässen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Arbeitseinkünfte sind für die unterjährige Steuerperiode nach Art. 40 Abs. 3 DBG zur Satzbestimmung auf zwölf Monate umzurechnen. Darin liegt keine Diskriminierung, die gegen das FZA verstossen würde (E. 6).
Steuer; Schweiz; Kanton; Situation; Thurgau; Einkünfte; Steuerpflicht; Person; Wohnsitz; Einkommen; Vorinstanz; Satzbestimmung; Recht;
149 II 43 - (2C_2/2022)22.11.2022
Regeste
Art. 18 Abs. 2 lit. a und Art. 33 Abs. 2 MWSTG ; Begriff der Subventionen und der anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge; Mittelflüsse zwischen Dienststellen desselben Gemeinwesens. Mittelflüsse zwischen Dienststellen desselben Gemeinwesens sind keine Subventionen und führen grundsätzlich nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs (E. 3-3.6.2). Die Steuerumgehung bleibt vorbehalten (E. 3.6.3 und 3.6.4).
MWSTG; Dienststelle; Subvention; Gemeinwesen; Gemeinde; öffentlich-rechtliche; Bundes; Urteil; Subventionen; Mittelflüsse; Vorsteuer;
149 II 53 - (2C_217/2022)15.12.2022
Regeste
Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 aMWSTG; subjektive Steuerpflicht und Vorsteuerabzugsberechtigung von Flugzeug-Eigentümergesellschaften; Steuerumgehung; Praxisänderung. Bei Flugzeug-Eigentümergesellschaften ist zunächst zu prüfen, ob die Gesellschaft subjektiv steuerpflichtig ist und inwieweit ihre Leistungen als gewerbliche Tätigkeit gelten können, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, bevor sich die Frage der Steuerumgehung stellt (Praxisänderung; E. 5). Befördert die Gesellschaft den wirtschaftlich Berechtigten oder ihm nahe stehende Personen zu privaten Zwecken, stellt dies grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit dar. In Anlehnung an die aktuelle Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung bleibt eine solche private Nutzung jedoch unschädlich, wenn sie 20 % der Gesamtnutzung des Flugzeugs nicht übersteigt (E. 6.2). Daraus resultiert kein Widerspruch zur "weiten Auslegung" des Tatbestandes der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht und zum Postulat der Wettbewerbsneutralität (E. 6.3). Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall (E. 6.4-6.6).
Flugzeug; Urteil; Gesellschaft; Leistung; Person; Recht; Steuerumgehung; Personen; Berechtigte; Berechtigten; Mehrwertsteuer;
149 II 66 - (1C_661/2021)14.07.2022
Regeste
Art. 89 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 3, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; Beschwerde in Stimmrechtssachen; Anfechtung eines Urteils, welches das kommunale Parlament verpflichtet, eine neue Umsetzungsvorlage zu einer allgemeinen Anregung auszuarbeiten. Das angefochtene Urteil verpflichtet den Einwohnerrat (Stadtparlament), eine neue Umsetzungsvorlage zu einer Volksinitiative in der Form einer allgemeinen Anregung auszuarbeiten. Dieser selbstständig eröffnete Zwischenentscheid ist anfechtbar ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) (E. 1.2 und 1.5). Erfordernis einer Stimmrechtsbescheinigung (E. 1.3). Die im Verfahren erstmals durch das angefochtene Urteil beschwerten Stimmberechtigten sind zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 BGG ) (E. 1.4).
Einwohnerrat; Stadt; Urteil; Aarau; Bundesgericht; Finanzhaushalt; Gemeinde; Umsetzung; Berner; Verfahren; Suter; Stimmberechtigten;