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Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
135 II 430 - (2C_190/2009) | 30.09.2009 | Art. 89 Abs. 1 BGG; Art. 86 Abs. 3 und Art. 94 Abs. 1 RTVG; Beschwerdebefugnis eines Mathematikers und Publizisten bei einem UBI-Entscheid, in dem eine Rundfunkrechtswidrigkeit bezüglich der Darstellung der Resultate einer Meinungsumfrage verneint wird ("Unternehmenssteuerreform"). Vor Bundesgericht besteht im Radio- und Fernsehbereich kein Popularbeschwerderecht; spezifische Kenntnisse zu einem bestimmten Thema verschaffen für sich allein keine legitimationsbegründende enge Beziehung zum Inhalt eines beanstandeten Beitrags; es steht in diesem Fall in der Sache selber ausschliesslich die Popularbeschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen offen (E. 1 und 2). Der Popularbeschwerdeführer ist befugt, vor Bundesgericht Verfahrensverletzungen geltend zu machen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (E. 3). | Verfahren; Bundesgericht; Popularbeschwerde; Recht; Radio; Meinung; Entscheid; Interesse; Popularbeschwerdeführer; Fernsehen; Hinweis; |
135 II 313 - (2C_787/2008) | 25.05.2009 | Art. 7 BGBB; Art. 9 Abs. 1 LBV; Sömmerungsbetrieb. Anwendbares Recht (E. 2). Unterscheidung landwirtschaftliches Gewerbe (Art. 7 BGBB) - Sömmerungsbetrieb (Art. 9 Abs. 1 LBV; E. 4). Charakteristische Merkmale des landwirtschaftlichen Gewerbes. Der in Frage stehende Betrieb bildet nicht Existenzgrundlage des Bewirtschafters, weshalb er nicht als landwirtschaftliches Gewerbe gelten kann. Er unterliegt damit nicht dem Realteilungsverbot (E. 5). Charakteristische Merkmale des Sömmerungsbetriebes (E. 6). | édé; être; Entre; Entreprise; Estivage; Tribunal; édéral; âtiment; Exploitation; été; âtiments; édérale; Alpage; édure; Arrêt; |
135 II 286 - (1C_477/2008) | 16.06.2009 | Art. 4 RPG; Charakter des Mitwirkungsrechts im Planungsverfahren. Die Mitwirkung im Sinne von Art. 4 RPG stellt eine Einflussmöglichkeit dar, die von den Instrumenten der direkten Demokratie und des Rechtsschutzes zu unterscheiden ist. Berechtigt, sich informieren zu lassen und an der Mitwirkung teilzunehmen, ist "die Bevölkerung", damit weder nur die Stimmberechtigten der planenden Gebietskörperschaft noch nur die Grundeigentümer im Planperimeter oder die im Sinne der Rechtsschutzbestimmungen besonders betroffene Bevölkerung. Das Mitwirkungsrecht dient höchstens indirekt dem Rechtsschutz. Bei - mit Blick auf den Gesamtzusammenhang - untergeordneten nachträglichen Planänderungen ohne weitergehendes öffentliches Interesse darf darum von einer Nachholung des Mitwirkungsverfahrens abgesehen werden (E. 4). Regeste b Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 33 RPG; rechtliches Gehör und Rechtsschutz im Planungsverfahren. Im Raumplanungsrecht werden individueller Rechtsschutz und damit die Gewährung des rechtlichen Gehörs in Art. 33 RPG abschliessend konkretisiert. Verlangt wird in Art. 33 RPG lediglich die Auflage der Nutzungspläne, nicht aber auch der Planentwürfe. Diesem Anspruch genügt ein Verfahren, das die öffentliche Auflage des Nutzungsplanes erst nach dessen Festsetzung durch das zuständige Organ zur Einleitung des Rechtsmittelverfahrens anordnet. Infolgedessen können Einwendungen im Rahmen eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens vorgebracht werden. Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass sich die Betroffenen je nach Ausgestaltung des kantonalen Verfahrens erst gegenüber der Rechtsmittelinstanz erstmalig rechtlich zur Wehr setzen können und nicht schon gegenüber der Planungsbehörde. Das rechtliche Gehör wird damit nicht verletzt (E. 5). | Mitwirkung; Recht; Planung; Planungs; Gehör; Rechtsmittel; Stadt; Rechtsschutz; Kanton; Einwendung; Mitwirkungsverfahren; Interesse; |
135 II 356 - (2C_749/2008) | 16.06.2009 | Art. 35 Abs. 3 BEHG (Fassung vom 24. März 1995); Art. 37 Abs. 3 FINMAG; Art. 3 Abs. 2 BEHV; Art. 12 Abs. 1 lit. h und Art. 12 Abs. 2 EBK-GebV; unerlaubter Effektenhandel im Rahmen einer Gruppe, die ohne Bewilligung als Emissionshaus tätig ist. Zum Aufgabenbereich der Eidgenössischen Bankenkommission bzw. der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht gehört auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen tätig sind (E. 3.1). Eine bewilligungspflichtige Aktivität kann arbeitsteilig im Rahmen einer Gruppe erfolgen (E. 3.2). Zurechenbarkeit von Handlungen zu den Aktivitäten einer Gruppe, die bezweckt, Drittanlegern im Rahmen von öffentlichen Angeboten auf dem Primärmarkt Effekten von zweifelhafter Werthaltigkeit zu veräussern (E. 4). Zulässigkeit eines Effektenhändler- und Werbeverbots gegen das Organ einer liquidierten Gesellschaft als "Reflexwirkung" von deren illegaler Aktivität (E. 5). Kostenregelung im börsenrechtlichen Aufsichtsverfahren (E. 6). | Gruppe; Effekten; Hematec; Herma; Aktien; Untersuchung; Gesellschaft; Effektenhändler; Untersuchungs; Person; Verfahren; Personen; FINMA; |
135 II 296 - (2C_899/2008) | 18.06.2009 | Art. 16, 17, 26 und 93 Abs. 2 BV; Art. 59, 60, 107 Abs. 6 sowie Art. 110 Abs. 2 und 3 RTVG; rundfunkrechtliche Aufschaltpflicht für ein altrechtlich konzessioniertes privates Fernsehprogramm, welches neurechtlich keiner Konzession mehr bedarf und über keinen Leistungsauftrag verfügt ("Must carry"-Rules). Eine unter altem Recht konzessionierte Fernsehveranstalterin profitiert übergangsrechtlich von einem Zugangsrecht zu einem Netzwerk für die analoge Ausstrahlung ihres Programms nur, falls sie bereits altrechtlich in den Genuss einer Aufschaltverfügung gekommen ist (E. 2 und 3). Für den Erlass einer Aufschaltverfügung nach neuem Recht muss das Programm in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beitragen (E. 4.1-4.3). Ein Programm, welches trotz spezifisch schweizerischen Sportbeiträgen weiterhin in erheblichem Mass aus Produktionen besteht (Call-In, Erotik, Wahrsagerei), die keinen Mehrwert zum bestehenden Programmangebot bieten, genügt dieser Anforderung nicht (E. 4.4). | |
135 II 416 - (2C_87/2009) | 07.07.2009 | Art. 21 Abs. 2 DBG; Eigenmietwert; Unternutzungsabzug. Auslegung von Art. 21 Abs. 2 DBG: Entstehungsgeschichte, Regelungszweck, Gesetzessystematik (E. 2.3 und 2.4). Der Abzug ist zu gewähren bei einer raummässigen, effektiven und dauerhaften Unternutzung des am Wohnsitz selbstgenutzten Eigentums, auf die der Pflichtige keinen direkten Einfluss hat, namentlich wenn die Kinder aus dem Eigenheim der alternden Eltern ausgezogen sind (E. 2.5). Erfordernis und Grenzen einer restriktiven Auslegung (E. 2.6 und 2.7). Anwendung auf den konkreten Einzelfall (E. 3). | Unternutzung; Eigenmietwert; LOCHER; Unternutzungsabzug; STEINMANN; Modell; Urteil; Regel; Auslegung; Abzug; Regelung; MERLINO; |
135 II 328 - (1C_408/2008) | 16.07.2009 | Art. 14 und 33 RPG; Rechtsnatur einer "Verordnung" des Staatsrates des Kantons Freiburg. Rechtsnatur des Nutzungsplanes (E. 2.1). Angesichts der darin enthaltenen (ausreichend präzisen und detaillierten) Anordnungen, ist die angefochtene "Verordnung" materiell gleich zu behandeln wie ein Nutzungsplan; demzufolge unterliegt sie den Rechtsschutzanforderungen von Art. 33 RPG (E. 2.2). | Ordonnance; Tribunal; Fribourg; Arrêt; Conseil; Neuchâtel; Affectation; écision; êté; être; étaire; édéral; ègle; éserve; |
135 II 338 - (2C_62/2009) | 10.08.2009 | Art. 48 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 und Art. 191b Abs. 2 BV; Art. 89 Abs. 2 lit. a und Art. 111 BGG; Art. 1, 5, 10, 15 Abs. 2 und Art. 16 LG; Art. 1 Abs. 2 SBG; interkantonale Vereinbarung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW); Bundesrechtsmässigkeit einer "Generellen Zulassungsbewilligung für die Lotterie-Produktefamilie der vorgezogenen physischen Lose". Das Bundesamt für Justiz ist im Glücksspielbereich befugt, im Namen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements gegen Entscheide der Rekurskommission Interkantonale Vereinbarung Lotterien und Wetten mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht zu gelangen (E. 1). Der beschwerdeberechtigten Bundesbehörde stehen im (inter-)kantonalen Verfahren sämtliche Verfahrensgarantien sowie alle anderen Rechte zu, welche die (inter-)kantonale Gesetzgebung den Parteien einräumt; sie hat insbesondere Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 2). Übersicht über die bundes- und interkantonalrechtliche Gesetzgebung im Lotteriebereich (E. 3). Das Lotterierecht des Bundes schliesst ein interkantonales Verfahren nicht aus, das den Bewilligungsentscheid auf ein gemeinsames Organ überträgt und bei standardisierten Produkten einen generellen Zulassungsentscheid mit der Möglichkeit verbindet, für jedes einzelne Produkt eine anfechtbare Verfügung zu erwirken (E. 4-8.1). | Lotterie; Bundes; Lotterien; Kanton; Kantone; Produkt; Spiel; Bewilligung; Verfahren; Comlot; Wette; Zulassung; Produkte; Wetten; Recht; |
135 II 334 - (1C_130/2009) | 01.09.2009 | Art. 16 Abs. 3 SVG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; keine Unterschreitung der Mindestdauer des Führerausweisentzugs wegen Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Mindestdauer des Führerausweisentzugs darf auch bei Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist nicht unterschritten werden (E. 2.2). Frage offengelassen, ob im Falle einer schweren Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, der nicht in anderer Weise Rechnung getragen werden kann, ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme verzichtet werden darf (E. 2.3). Feststellung im Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils, dass der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt worden ist (E. 3). | Verletzung; Anspruch; Beurteilung; Frist; Entscheid; Urteil; Anspruchs; Führerausweis; Mindestentzugsdauer; Hinweis; Sicherheitsdirektion; |
136 II 43 - (2C_276/2009) | 22.09.2009 | Art. 1 Abs. 2 und Art. 23ter Abs. 1 BankG (Fassung vor dem 1. Januar 2009); Art. 3a Abs. 3 lit. a BankV; Art. 10 Abs. 1 und Art. 2 lit. d BEHG; Art. 3 Abs. 2 BEHV; Art. 31 und 37 Abs. 3 FINMAG; Verhältnismässigkeit der aufsichtsrechtlichen Liquidation zweier Firmen, die im Rahmen einer Gruppe finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtigen Aktivitäten nachgegangen sind. Bestätigung der Rechtsprechung bezüglich der Aufsichtsbefugnisse der FINMA gegen Finanzintermediäre, die in Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen als Gruppe arbeitsteilig tätig sind (E. 3 und 4.3). Begriff des Emissionshauses (E. 4.1) und der unerlaubten gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen (E. 4.2). Eigenkapitalbezogene Selbstemissionen fallen nicht in den Aufsichtsbereich der EBK bzw. der FINMA, auch wenn ein beigezogener Intermediär anderweitig illegal als Emissionshaus auftritt (E. 4-6). Verhältnismässigkeit der aufsichtsrechtlichen Liquidation einer Holdinggesellschaft, die Beziehungen zu einer bewilligungslos als Emissionshaus tätigen Gruppe unterhält und deren Tochtergesellschaften im Immobilienbereich einer eigenständigen Geschäftstätigkeit nachgehen (E. 7). | Invest; Realcapital; Aktien; Steinhalden; Gruppe; Geschäft; Gesellschaft; Banken; Effekten; FINMA; Emission; Liquidation; Gesellschaften; |
135 II 377 - (2C_295/2009) | 25.09.2009 | Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b erster Satzteil AuG; Art. 96 Abs. 1 AuG; Konkretisierung des Begriffs "längerfristige Freiheitsstrafe"; Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs. Eine längerfristige Freiheitsstrafe und mithin ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b erster Satzteil AuG liegt dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (E. 4.2). In jedem Fall bleibt jedoch die Verhältnismässigkeit eines Widerrufs zu prüfen. Hierzu kann grundsätzlich weiterhin auf die ständige bundesgerichtliche Praxis abgestellt werden, wonach einem Ausländer nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist (sog. "Reneja"-Praxis; E. 4.3 und E. 4.4). | Freiheitsstrafe; Ausländer; Urteil; Aufenthalt; Schweiz; Widerruf; Widerrufs; Verhältnismässigkeit; Widerrufsgr; Satzteil; Geldstrafe; |