Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 2 und Jahr 1995

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
121 II 219 11.10.1995Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 98a OG; Führerausweisentzug, Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts, Öffentlichkeit des Verfahrens. Beim Warnungsentzug hat der Betroffene Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung und auf eine öffentliche Verhandlung (E. 2a). Verletzung dieser Grundsätze im konkreten Fall (E. 2b). Anweisung an den Kanton Tessin, der Beschwerdeführerin eine Gerichtsinstanz zur Verfügung zu stellen, vor welcher die verlangte öffentliche Verhandlung durchgeführt werden kann (E. 2c). Della; Dell'; Diritto; Cantone; Delle; Ticino; Cantonale; Federale; Consid; Pubblica; Autorità; Dinanzi; Udienza; Tribunale; Violazione;
121 II 224 21.06.1995Art. 55 USG, Art. 12 NHG, §§ 315 f. PBG/ZH; Beschwerderecht der gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen und kantonales Verfahrensrecht. Beschwerdeberechtigte Organisationen, die kantonale Rechtsmittel ergreifen wollen, haben grundsätzlich die kantonalen Verfahrensvorschriften einzuhalten, soweit dadurch die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht verunmöglicht oder übermässig erschwert wird (E. 2). Nach den §§ 315 f. PBG/ZH verwirkt ein Beschwerdeberechtigter, der nicht innert zwanzig Tagen seit Veröffentlichung eines Baugesuchs die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangt, das Rekursrecht (E. 3). Die Anwendung dieser kantonalen Vorschriften auf gesamtschweizerische Umweltschutzorganisationen, die gegen UVP-pflichtige Bauvorhaben in der Bauzone rekurrieren wollen, stellt keine übermässige Behinderung des Beschwerderechts dieser Organisationen dar, wenn die Bauvorhaben korrekt öffentlich ausgeschrieben und die baurechtlichen Entscheide den beschwerdeberechtigten Organisationen kostenlos zugestellt werden (E. 5). Recht; Entscheid; Beschwerde; Verfahren; Organ; Organisation; Baurechtliche; Organisationen; Baurechtlichen; Bundes; Verfahrens; Zustellung;
121 II 214 07.07.1995Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 4 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Bindung der Verwaltungsbehörden an das Strafurteil; Recht des Angeschuldigten auf Befragung der Belastungszeugen im Führerausweisentzugsverfahren? Wenn der Angeschuldigte weiss oder voraussehen muss, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren durchgeführt wird, muss er seine Verteidigungsrechte schon im (summarischen) Strafverfahren geltend machen, und die für den Führerausweisentzug zuständige Behörde darf in der Regel nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen (E. 3a). Auf Grund der Umstände durfte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass die Entzugsbehörde den Sachverhalt erneut prüfe (E. 3b). Della; Penale; Decisione; Fatti; Amministrativo; Diritto; Procedimento; L'autorità; Amministrativa; Ricorrente; Dell'; Cantonale; Canton;
121 II 257 07.07.1995Art. 6 EMRK; Art. 4 BV; Art. 89 Abs. 2 und 131 Abs. 1 BdBSt: Rechtmässigkeit der Vollständigkeitsbescheinigung; Auskunftspflicht in einem Steuerhinterziehungsverfahren; Aussageverweigerungsrecht in eigener Sache und Unschuldsvermutung; Grundsatz "ne bis in idem". Der Steuerpflichtige kann gestützt auf Art. 89 Abs. 2 BdBSt verpflichtet werden, eine Vollständigkeitsbescheinigung beizubringen. Im Falle der Weigerung ist er gemäss Art. 131 Abs. 1 BdBSt strafbar (E. 3). Die im Verlauf eines Steuerhinterziehungsverfahrens gestützt auf Art. 131 Abs. 1 BdBSt ausgesprochene Busse verletzt weder das Aussageverweigerungsrecht in eigener Sache noch die Unschuldsvermutung (E. 4). Die Zuwiderhandlungen gegen Art. 131 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 1 BdBSt können unabhängig voneinander verfolgt werden, ohne dass der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt wäre (E. 5). Bemessung der Busse im vorliegenden Fall (E. 6). Impôt; Fiscal; Fiscale; Droit; Contribuable; Procédure; Même; Autorité; Attestation; Recourant; Fédéral; Obligation; D'impôt; Amende;
121 II 273 07.07.1995Art. 6 EMRK; Art. 4 BV; Art. 89 Abs. 2 und 131 Abs. 1 BdBSt; Widerruf von Verfügungen; Auskunftspflicht im Steuerhinterziehungsverfahren; Unschuldsvermutung und Aussageverweigerungsrecht; Grundsatz "ne bis in idem". Der Widerruf von Veranlagungsverfügungen (Nachsteuerverfügungen) während laufender Rechtsmittelfrist ist zulässig (E. 1). Im Steuerhinterziehungsverfahren kann der Steuerpflichtige gestützt auf Art. 89 Abs. 2 BdBSt verpflichtet werden, Belege über die Herkunft der hinterzogenen Beträge vorzulegen; weigert er sich, so kann er nach Art. 131 Abs. 1 BdBSt gebüsst werden (E. 2). Diese Busse verletzt weder die Unschuldsvermutung noch das Recht, nicht gegen sich selbst aussagen zu müssen (E. 3). Der Grundsatz "ne bis in idem" schliesst nicht aus, dass der Steuerpflichtige, der wiederholten Aufforderungen zur Vorlage derselben Belege nicht nachkommt, jedesmal gebüsst wird (E. 4). Steuer; Recht; Recht; BdBSt; Beschwerde; Verfahren; Beschwerdeführer; Veranlagung; Nachsteuer; Beweis; Urteil; Steuerbehörde; Verfügung;
121 II 110 12.07.1995Art. 13b Abs. 2 in Verb. mit 13c Abs. 2 und 3 ANAG; Ausschaffungshaft. Der Haftrichter entscheidet über die Ausschaffungshaft immer aufgrund einer mündlichen Verhandlung, so auch bei der Zustimmung gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG zur Verlängerung der Ausschaffungshaft nach drei Monaten (E. 1). Wurde die Zustimmung zur Haftverlängerung ohne mündliche Verhandlung erteilt, ist der Ausländer, ohne Rückweisung der Sache an den Haftrichter zu neuem Entscheid, aus der Haft zu entlassen, wenn er weder die öffentliche Sicherheit gefährdet noch die öffentliche Ordnung massgeblich beeinträchtigt (E. 2). Ausschaffung; Beschwerdeführer; Verhandlung; Mündliche; Ausschaffungshaft; Haftentlassung; Haftrichter; Jamal; Entscheid; Behörde;
121 II 207 12.07.1995Art. 156 Abs. 1 OG: Gerichtskosten in Streitigkeiten auf dem Gebiet des Dienstverhältnisses von Bundespersonal. Seit dem 1. Januar 1994 ist die Eidg. Personalrekurskommission die erste gerichtliche Rekursinstanz für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Dienstverhältnisses von Bundespersonal. Das Bundesgericht ist nur noch zuständig, wenn eine der Parteien einen Entscheid dieser Kommission anficht. Angesichts dieser zweifachen Beschwerdemöglichkeit rechtfertigt es sich nicht mehr, von der Regel von Art. 156 Abs. 1 OG abzuweichen (Änderung der Rechtsprechung) (E. 6).
Fédéral; Judiciaire; Recours; Fédérale; Matière; Cause; Commission; Extrait; Instance; Fédéraux; été; Employés; Bundespersonal;
121 II 317 12.07.1995Enteignung von Nachbarrechten; Lärmeinwirkungen eines Flughafens; materielle Enteignung - Art. 5 EntG, Art. 679, 684 ZGB, Art. 42 ff. LFG, Art. 42 ff. VIL. Anwendung der Regeln über die formelle Enteignung auf Immissionen, die sich aus dem Betrieb eines Flughafens ergeben. Voraussetzungen zur Geltendmachung nachbarrechtlicher Abwehr- und Entschädigungsansprüche gemäss Art. 679 und 684 ZGB (E. 4b-c). Ergeben sich die Lärmeinwirkungen aus dem Betrieb eines öffentlichen Werkes, kommt das Enteignungsrecht zum Zuge (E. 4d-e). Übersicht über die Rechtsprechung betreffend die vom Schienen- und Strassenverkehr ausgehenden Immissionen. Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit, der Schwere und der Spezialität des Schadens (E. 5a). Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich auch für Einwirkungen aus dem Flugverkehr (E. 5b). Den Anforderungen von Art. 8 EMRK kann in solchen Verfahren entsprochen werden (E. 5c). Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit: Sie ist für jene Nachbarn eines nationalen Flughafens erfüllt, die ihre Grundstücke vor Ende des Jahres 1960 erworben haben (E. 6). Voraussetzung der Spezialität; Immissionsgrenzwerte der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung als Kriterium (E. 8c/aa). Obschon für den Lärm von nationalen Flughäfen in der Lärmschutz-Verordnung noch keine Grenzwerte festgelegt worden sind, kann hier die Voraussetzung der Spezialität aufgrund des berechneten mittleren Lärmpegels "Leq" als erfüllt betrachtet werden (E. 8c/bb-cc). Bestimmungen der eidgenössischen Luftfahrtgesetzgebung betreffend die Lärmzonen A, B und C (E. 12a). Die Lärmzonenpläne regeln durch Bau- und Umbauverbote teilweise die Nutzung des Bodens; sie sind bei Änderung der Verhältnisse anzupassen (E. 12b). Voraussetzungen, unter denen die vorfrageweise Überprüfung dieser Pläne vorgenommen werden kann (E. 12c). Materielle Enteignung durch das Inkrafttreten des Lärmzonenplanes für den Flughafen Genf; massgebender Zeitpunkt zur Beurteilung der Tragweite der Einschränkungen (E. 12d/aa-bb). Da sich die Lärmzonen A und B aufgrund neuer Berechnungen als überdimensioniert erweisen, sind die hier umstrittenen Liegenschaften den Bestimmungen für die Lärmzone C zu unterstellen (E. 12d/cc-dd); die in der eidgenössischen Luftfahrtgesetzgebung für diese Zone vorgesehenen Beschränkungen begründen keine materielle Enteignung (Zusammenfassung, E. 13). Fédéral; Bruit; Consid; Zones; Droit; été; Fédérale; Aéroport; Immissions; Trafic; Expropriation; Elles; Voisin; Aérien; Arrêt;
121 II 252 13.07.1995Art. 21 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG; Eintreten auf eine per Fax eingereichte Beschwerde. Formerfordernisse, welchen die Beschwerdeschrift genügen muss (E. 2). Bedeutung der Unterschrift bei der Einreichung einer Beschwerde (E. 3). Eine Beschwerde kann nicht gültig per Fax erhoben werden (E. 4). Recours; Copie; Télé; Télécopie; Délai; Télécopieur; Fédéral; Autorité; Signature; Droit; L'autorité; Original; Déposé;
121 II 171 21.07.1995Art. 4 BV, 2 ÜbBest. BV, 33 RPG; Legitimation des Nachbarn zur Beschwerde gegen eine Baubewilligung. Der Nachbar ist nach Art. 88 OG legitimiert, gegen den kantonalen Entscheid, mit welchem ihm das Recht zur Anfechtung einer dem Beschwerdegegner erteilten Baubewilligung aberkannt wird, staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (E. 1). Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG (E. 2a). Beschwerdelegitimation des Nachbarn nach Art. 103 lit. a OG (E. 2b). Vorliegend waren die Nachbarn angesichts der örtlichen Gegebenheiten und der Distanz zwischen ihrem Grundstück und demjenigen des Baugesuchstellers legitimiert, gegen die Baubewilligung Beschwerde zu führen (E. 2c). Canton; Consid; Cantonal; Tribunal; Parcelle; Arrêt; Qualité; Droit; Recours; Fédéral; Contre; Recourant; Bruit; Projet; Cantonale;
121 II 305 08.08.1995Art. 5 Abs. 2 RPG, Art. 4 und 22ter BV; Zinsenlauf für eine Entschädigung wegen materieller Enteignung. Wenn die für die Beurteilung von Beschwerden gegen Nutzungsplanungen zuständige Behörde ihren Entscheid über eine planerische Massnahme, die zu einer materiellen Enteignung führt, zu Unrecht verzögert, ist es gerechtfertigt, eine Verzinsung der Enteignungsentschädigung für die Dauer der Rechtsverzögerung zu gewähren. Censi; Consiglio; Espropriazione; Emilio; Materiale; Vincolo; Dell'; Agosto; Ricorso; Dott; Interesse; Istanza; Della; Febbraio; Breganzona;
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