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Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
118 II 365 | 14.07.1992 | Überprüfung der subjektiven Vertragsauslegung im Berufungsverfahren. Auch wenn der kantonale Richter den tatsächlichen Parteiwillen aufgrund von Indizien festgestellt hat, ist im Berufungsverfahren eine Überprüfung dieser Feststellung unter Vorbehalt der Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG ausgeschlossen (E. 1). | Berufung; Vertrags; Beweis; Berufungsverfahren; Richter; Parteiwillen; Urteil; Überprüfung; Vertragsauslegung; Beweiswürdigung; Indiz; |
118 II 468 | 24.09.1992 | Vaterschaftsklage eines 35 Jahre alten, in der Schweiz wohnhaften Italieners gegen einen in der Schweiz wohnhaften Schweizer. 1. Intertemporales Recht. Obwohl die Vaterschaftsklage vor dem Inkrafttreten des IPRG angehoben wurde, ist das neue Gesetz anwendbar, da die Geburt des Klägers bis heute keinen Einfluss auf sein natürliches Kindesverhältnis hatte (Art. 196 Abs. 2 IPRG) (E. 4a). 2. Nach Art. 69 Abs. 1 IPRG ist die Geburt des Kindes für die Bestimmung des auf das Kindesverhältnis anwendbaren Rechts massgebend. Diese Vorschrift bezweckt, die Anknüpfungskriterien von Art. 68 IPRG zeitlich festzulegen (E. 4b). 3. Die Verweisung des IPRG auf ein ausländisches Recht umfasst alle nach diesem Recht auf den Sachverhalt anwendbaren Bestimmungen (Art. 13 IPRG), mithin auch diejenigen über das internationale Privatrecht (E. 4c). 4. Im Lichte der heutigen italienischen Lehre und Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall einzig italienisches Recht, Heimatrecht des Klägers, anwendbar (E. 4d). 5. Die Klage ist namentlich deshalb zulässig, weil nach italienischem Recht die Klage des Kindes auf richterliche Feststellung der natürlichen Vaterschaft nicht verjährt (E. 4e). 6. Ausländisches Recht, das für die Vaterschaftsklage keine Frist vorsieht, verletzt den schweizerischen Ordre public nicht (an dieser zu Art. 308 ZGB alte Fassung entwickelten Rechtsprechung ist auch unter der heutigen Gesetzgebung festzuhalten) (E. 4f). 7. Gutheissung der Vaterschaftsklage in Anwendung des italienischen Rechts (E. 4g). | Action; Enfant; était; être; Recht; édéral; ègle; Ordre; étranger; Ancien; Espèce; Applique; Vaterschaft; Tribunal; Selon; édérale; |
118 II 382 | 24.09.1992 | Art. 154 und Art. 194 ff. ZGB in der Fassung von 1907. Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Güterverbindung; Anrechnung der Leistungen einer Personalfürsorgeeinrichtung. 1. Der Anspruch auf künftige Leistungen einer Personalfürsorgeeinrichtung stellt eine Anwartschaft dar, die nicht zum ehelichen Vermögen gehört. Diese Anwartschaft ist bei der Berechnung des Vorschlages der ehelichen Gemeinschaft nicht zu berücksichtigen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4b). 2. Hat eine berufliche Fürsorgeeinrichtung dem unter dem Güterstand der Güterverbindung lebenden Ehemann gestützt auf Art. 331c Abs. 4 lit. b Ziff. 2 OR und Art. 30 Abs. 2 lit. b BVG einen Betrag in bar ausbezahlt, so gehört dieser zur Errungenschaft des Ehemannes, soweit er nicht in eine andere Kasse einbezahlt worden ist (E. 4c/bb). 3. Abtretung einer Forderung des Vaters der Ehefrau, die ihm gegenüber beiden Ehegatten zusteht, an die Ehefrau als Zuwendung auf Anrechnung an den Erbteil; Fälligkeit und Verzinsung dieser gegenüber dem Ehemann bestehenden Forderung der Ehefrau aus eingebrachtem Gut (E. 5). | égime; évoyance; Intimé; érêt; Assurance; édé; été; éance; étention; Union; épouse; Tribunal; édéral; être; Arrêt; époux; |
118 II 415 | 14.09.1992 | Mietzinserhöhung aufgrund von Mehrleistungen des Vermieters; Art. 269a lit. b OR und Art. 14 VMWG. 1. Im Gegensatz zu gewöhnlichen Unterhaltsarbeiten des Gebäudes können wertvermehrende Investitionen auf den Mietzins geschlagen werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Bei umfassender Überholung der Mietsache bildet Art. 14 Abs. 1 VMWG nicht eine unwiderlegbare Vermutung, wonach 50-70% der Gesamtkosten als wertvermehrende Investitionen zu gelten haben (E. 3a und E. 3b). 2. Art der Berechnung des bei wertvermehrenden Aufwendungen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VMWG zu berücksichtigenden Satzes für Verzinsung, Amortisation und Unterhalt der Investition (E. 3c aa bis E. 3c cc). | -value; être; Entretien; ément; Investissement; Tribunal; émentaires; édéral; ègle; Intérêt; ération; énérale; éant; -values; |
118 II 248 | 14.09.1992 | Art. 397f Abs. 2 ZGB; fürsorgerische Freiheitsentziehung, Rechtsbeistand. Die ambulante medizinische Behandlung bildet keine Massnahme fürsorgerischer Freiheitsentziehung im Sinne der Art. 397a ff. ZGB; im entsprechenden Verfahren kann der Betroffene daher aus Art. 397f Abs. 2 ZGB keinen Anspruch auf Bestellung eines Rechtsbeistands ableiten. | LMAPL; Assistance; édure; Tribunal; être; été; Extrait; Chambre; éforme; Freiheitsentziehung; Rechtsbeistand; Office; Autorité; |
118 II 273 | 09.09.1992 | Form beim öffentlichen Testament (Art. 501 f. ZGB). Hat der Erblasser die Urkunde zwar selber unterschrieben, jedoch nicht selber gelesen, so muss der Beamte ihm die Urkunde in Gegenwart der beiden Zeugen vorgelesen haben. Ist dem Erblasser die Urkunde vor dem Beizug vorgelesen worden, so ist das Testament ungültig, selbst wenn es der Erblasser selber unterschrieben hat. | Urkunde; Zeugen; Erblasser; Testament; Verfügung; Bundesgericht; Recht; Rechtsprechung; Testamentes; Beurkundung; Gültigkeit; Gesetzes; |
118 II 225 | 31.08.1992 | Art. 4 BV; Art. 145 Abs. 2 ZGB. Vorsorgliche Massnahmen nach Einreichung der Scheidungsklage: Unterhaltsbeitrag an eine Ehefrau, die im Konkubinat lebt. 1. Während der Dauer des Scheidungsverfahrens entfällt der Unterhaltsanspruch, sofern seine Geltendmachung rechtsmissbräuchlich ist: das ist namentlich dann der Fall, wenn die unterhaltsberechtigte Ehegattin vollumfänglich von ihrem Lebenspartner unterstützt wird (E. 2c, aa). 2. Es ist willkürlich, einer im Konkubinat lebenden Ehefrau einzig darum einen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, weil das Konkubinat kein schuldhaftes Verhalten darstelle, ohne zu prüfen, ob der Lebenspartner sie wie eine Ehefrau unterstützt: entscheidend bei der Anwendung von Art. 145 Abs. 2 ZGB ist der Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten (E. 2c, bb). | Entretien; époux; être; Konkubinat; Zurich; Ehefrau; Berne; était; Extrait; Unterhaltsbeitrag; Lebenspartner; Introduction; Obligation; |
118 II 363 | 28.08.1992 | Bestimmung des Streitwerts (Art. 36 Abs. 3 OG). Soweit ein Schadenszins akzessorisch zu einer streitigen Kapitalforderung und nicht als eigenständige Forderung geltend gemacht wird, ist er bei der Ermittlung des Streitwerts nicht mitzuzählen. | Streitwert; Schadens; Zinsen; Berufung; Forderung; Schadenszins; Kapital; Hauptforderung; Kapitalforderung; Streitwertes; Urteil; |
118 II 228 | 21.08.1992 | Abänderung eines Scheidungsurteils; vorsorgliche Massnahmen; Aufhebung einer Unterhaltsrente. Im Rahmen einer Klage auf Abänderung eines Scheidungsurteils ist die Herabsetzung - und umsomehr die Aufhebung - einer Rente gestützt auf Art. 151 Abs. 1 ZGB aufgrund vorsorglicher Massnahmen nur in dringenden Fällen und unter speziellen Umständen gerechtfertigt (Zusammenfassung von Rechtsprechung und Lehre). | édéral; Extrait; Arrêt; Abänderung; Aufhebung; Scheidungsurteils; Massnahmen; Tribunal; écutoire; être; Obergericht; Zurich; écision; |
118 II 459 | 18.08.1992 | Urheberrecht; Dauer des Leistungsschutzes; unlauterer Wettbewerb (Art. 4 Abs. 2 und Art. 36 URG; Art. 5 lit. c UWG). 1. Die Rechte des Tonträgerherstellers nach Art. 4 Abs. 2 URG erlöschen nach fünfzig Jahren (E. 2-4). 2. Im Verhältnis zum Wettbewerbsrecht gehen die sondergesetzlichen Schutzvorschriften vor (E. 4a). | Schutz; Tonträger; Leistung; Recht; Leistungsschutz; Tonträgerhersteller; Wettbewerb; Urheberrecht; Tonträgerherstellers; Schutzdauer; |
118 II 359 | 18.08.1992 | Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG; Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Befangenheit. Überprüfungsmöglichkeiten von Ablehnungsgründen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den Schiedsspruch selbst (E. 3b). Kriterien, die für die Beurteilung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Schiedsrichtern massgeblich sind (E. 3c). | Schiedsrichter; Schiedsgericht; Schiedsgerichts; Ablehnung; Unabhängigkeit; Recht; Schiedsspruch; Schiedsrichtern; Schiedsrichters; |