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Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
117 II 13 | 07.01.1991 | Art. 152 ZGB. Rente an die geschiedene Ehefrau. Ein ehewidriges Verhalten eines Ehegatten, das vom andern Gatten verziehen worden ist, kann trotzdem als Zerrüttungsursache in Betracht fallen. Die Verzeihung bewirkt nicht Schuldlosigkeit im Sinne von Art. 152 ZGB. | Verzeihung; Obergericht; Urteil; Berufung; Verhalten; Zerrüttung; Rente; Verschulden; Beklagten; Recht; Zerrüttungsursache; Sinne; |
117 II 40 | 07.01.1991 | Partei- und Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft; Baurechtszins (Art. 712l Abs. 2, Art. 712h Abs. 2 ZGB). Die Zahlung von Baurechtszinsen fällt unter die gemeinschaftlichen Lasten der Stockwerkeigentümer; die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist insoweit partei- und prozessfähig. | Stockwerkeigentümer; Baurecht; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Baurechtszins; Gemeinschaft; Zahlung; Baurechtszinses; Verwaltung; |
117 II 68 | 15.01.1991 | Übernahme eines Geschäftes mit Aktiven und Passiven; vorzeitige Befreiung des Zedenten. Da Art. 181 Abs. 2 OR insoweit dispositiver Natur ist, kann ein Gläubiger den früheren Schuldner vor dem Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist oder sogar schon vor der Entstehung der Forderung von der Schuld befreien. Die Befreiung des Zedenten beruht diesfalls auf einem Erlassvertrag im Sinne von Art. 115 OR. | éfendeur; été; épond; évrier; éré; ébiteur; édéral; établissement; érêts; Tribunal; érant; éancier; édant; Extrait; |
117 II 90 | 15.01.1991 | Art. 4 IPRG. Gerichtsstand des Arrestortes. Abgesehen vom "leeren" Arrest begründet jeder Arrest für die gesamte in der Prosequierungsklage geltend gemachte Forderung einen Gerichtsstand am schweizerischen Arrestort, sofern der Arrest für die gleiche Forderung bewilligt worden war (E. 3 und 4). | Arrest; Arrestgerichtsstand; Forderung; Gerichtsstand; Arrestgut; Arrestort; Schweiz; Prosequierung; Urteil; Bundesgesetz; Regelung; |
117 II 85 | 21.01.1991 | Handelsregister. Eintragung einer Zweigniederlassung. 1. Begriff der Zweigniederlassung (E. 3). 2. Umstände, aus denen zu schliessen ist, dass der dem Hauptsitz unterstellte Zweigbetrieb die für eine Zweigniederlassung erforderliche Selbständigkeit besitzt; massgebend ist die Autonomie nach aussen (E. 4a). 3. Die Leitung muss bevollmächtigt sein, die laufenden Geschäfte ohne Genehmigung oder Gegenzeichnung durch eine Stelle ausserhalb der Niederlassung abzuschliessen. Die Eigenständigkeit fehlt, wo die Hauptleitung bloss ihren Wirkungsbereich auf eine von der Hauptniederlassung getrennte Geschäftsstelle ausweitet (E. 4b). 4. Da keiner der beiden Verwaltungsräte seine Tätigkeit schwergewichtig auf die Leitung des Zweigbetriebes verlegt hat, genügt die Kollektivunterschrift für die Annahme der erforderlichen Selbständigkeit nicht (E. 4c). | ändig; Zweigniederlassung; Zweigbetrieb; Handelsregister; Verwaltung; Leitung; Geschäft; Justiz; Selbständigkeit; Niederlassung; |
117 II 11 | 22.01.1991 | Löschung der Eintragung eines ausländischen Scheidungsurteils in den Zivilstandsregistern. Die Entscheidung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen, mit der die Eintragung eines ausländischen Scheidungsurteils in den Zivilstandsregistern angeordnet wird, steht einer die Löschung oder Abänderung der fraglichen Eintragung anstrebenden Statusklage nicht im Wege. | Inscription; écision; Eintragung; Autorité; état; étranger; Extrait; Löschung; Scheidungsurteils; Zivilstandsregistern; étrangers; |
117 II 127 | 23.01.1991 | Verpflichtung eines Elternteils, für sein Kind auch nach dessen Mündigkeit aufzukommen; vorsorgliche Massregeln (Art. 277 Abs. 2, Art. 281 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). 1. Der Richter, der den beklagten Elternteil im Rahmen der vorsorglichen Massregeln nach Art. 281 Abs. 2 ZGB zur vorläufigen Zahlung angemessener Beiträge verurteilt, verpflichtet diesen zur vorzeitigen Erbringung der in der Sache selber eingeklagten Leistung. Er muss deshalb prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB gegeben sind; blosses Glaubhaftmachen genügt (E. 3c). 2. Der Richter entscheidet über die Notwendigkeit vorsorglicher Massregeln in Würdigung der finanziellen Leistungskraft des Kindes. Er berücksichtigt dabei nicht den Umstand, dass allenfalls ein Dritter für den vom Beklagten nicht geleisteten Unterhalt aufkommt (E. 4). 3. Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Der Richter hat die berufliche Ausbildung zu beurteilen, wie sie vor der Mündigkeit in Betracht gezogen wurde, und nicht einfach den allgemeinen Ausbildungsstand des Kindes (E. 5). 4. Prozesskostenvorschuss: Eine Analogie zwischen Art. 281 Abs. 1 und Art. 145 ZGB ist nicht ausgeschlossen (E. 6). | Entretien; Enfant; études; écembre; élais; être; Massregeln; Suzanne; Tribunal; ément; écessaire; échec; Intimée; Arrêt; Richter; |
117 II 71 | 29.01.1991 | Verpflichtung des Vermieters zur rechtzeitigen Übergabe der Mietsache. Der Vermieter handelt schuldhaft, wenn er bei der Verabredung des Datums des Mietantritts mit dem neuen Mieter weder mit der Erstreckung des alten Mietverhältnisses noch überhaupt mit der Möglichkeit eines Mieterstreckungsverfahrens rechnet. | Extrait; éforme; Vermieter; Mieter; Tribunal; édure; Ancien; Urteilskopf; Arrêt; Regeste; Verpflichtung; Vermieters; Übergabe; |
117 II 77 | 29.01.1991 | Mietzinserhöhung (Art. 14 BMM). 1. Anwendung der absoluten Methode zur Festsetzung des Mietzinses (E. 2). 2. Berechnung des zulässigen Mietertrages (E. 3). a) Bestimmung des vom Vermieter investierten Eigenkapitals (lit. a); b) Indexierung des Eigenkapitals; Sonderfall, in welchem Immobilien der kantonalen Mietzinskontrolle in Genf unterstanden (lit. b); c) Bestimmung der Betriebskosten (lit. c). | être; Immeuble; été; édé; LACHAT/MICHELI; ération; BARBEY; édéral; èque; Tribunal; état; éthode; éévaluation; Entretien; |
117 II 124 | 07.02.1991 | Art. 248, Art. 930 und Art. 931 ZGB; aus dem Besitz abgeleitete Vermutungen bei Ehegatten in Gütertrennung. Die aus dem Besitz abgeleiteten Vermutungen gehen der von Art. 248 Abs. 2 ZGB aufgestellten Vermutung des Miteigentums vor. Nur der Alleinbesitz begründet die Vermutung des Alleineigentums; der Mitbesitz führt bloss zur Vermutung des Mit- oder Gesamteigentums. | été; époux; ésomption; Vermutung; établi; être; éalisation; équence; éancier; Autre; ègle; Arrêt; évrier; éforme; Besitz; |
117 II 1 | 13.02.1991 | Durchsetzung des Rechts auf Gegendarstellung. Art. 28i und Art. 28l ZGB. 1. Der Richter kann im Verfahren nach Art. 28l ZGB den Text einer Gegendarstellung abändern, wenn dies nötig ist, um diesen den gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Der geänderte Text darf inhaltlich nicht über die Aussagen hinausgehen, die bereits im Text enthalten waren, der dem Medienunternehmen vorlag (E. 2b). 2. Können die Abänderungen vom Richter ohne weiteres vorgenommen werden, so muss er den vorgelegten Text den gesetzlichen Erfordernissen anpassen und darf die Klage nicht abweisen (E. 2c). 3. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, muss davon ausgegangen werden, dass derjenige, der eine Gegendarstellung verlangt, eine teilweise Gutheissung seiner Klage der vollständigen Abweisung vorzieht (E. 2d). 4. Solange das massgebliche Prozessrecht es zulässt, kann auch der Kläger den Text der Gegendarstellung kürzen oder inhaltlich einschränken (E. 2e). | Darstellung; Richter; Verfahren; Klage; Medienunternehmen; Textes; Schweiz; Berufung; Amway; Gutheissung; Begehren; Veröffentlichung; |