Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 2 und Jahr 1986

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
112 II 104 14.08.1986Art. 397d ZGB, Art. 44 lit. f OG; fürsorgerische Freiheitsentziehung. Der richterlichen Beurteilung sind nur die Freiheit entziehende oder beschränkende Massnahmen zugänglich, nicht aber behördliche Entscheide, die eine solche Massnahme aufheben. Freiheit; Massnahme; Freiheitsentziehung; Entscheid; Beurteilung; Vormundschaft; Berufung; Entscheide; Appellationsgericht; Recht;
112 II 406 25.09.1986Herausgabe von Inhaberaktien (Art. 641 ZGB). Verbleiben Inhaberaktien unausgeschieden im Gewahrsam eines von zwei Aktionären, so haben beide Aktionäre - analog der Sammelverwahrung in einer Bank - Miteigentum daran. Die dem Miteigentumsanteil entsprechenden Aktien können herausverlangt werden, ohne dass die Aufhebung des Miteigentums verlangt und die Auseinandersetzung gemäss Art. 651 ZGB durchgeführt werden muss (E. 3, 4). Der Miteigentumsanteil kann durch Besitzanweisung auf einen Dritten übertragen werden (E. 5). Holding; Interlaken; Kammgarnspinnerei; Aktien; Besitz; Ems-Chemie; Miteigentum; Herausgabe; Emser; Werke; Spintex; Schmid; Gattikon;
112 II 300 25.09.1986Anteil der Miterben am Gewinn (Art. 619 ZGB). Über den Anteil am Gewinn im Sinne von Art. 619 ZGB kann der gewinnberechtigte Miterbe innerhalb der allgemeinen erbrechtlichen Schranken der Verfügungsfreiheit letztwillig verfügen. Insbesondere kann der Gewinnanteil durch Erbeinsetzung auch auf familienfremde Dritte übertragen werden (E. 3). Vererblich ist auch die Anwartschaft auf den gesetzlichen Gewinnanteil nach Art. 619 ZGB und nicht nur der bereits realisierte Gewinn (E. 4).
Gewinn; Miterbe; Erbrecht; Miterben; Gewinnanteil; Über; Erben; Übernehmer; Anspruch; Gewinnbeteiligung; Recht; Gewinnanteils; Forderung;
112 II 330 24.09.1986Art. 216 OR, Art. 2 ZGB. Grundstückkauf, Formmangel, Rechtsmissbrauch. 1. Die öffentliche Beurkundung eines Grundstückkaufes erfordert nach Bundesrecht, dass in der Urkunde auch das Vertretungsverhältnis richtig angegeben wird, wenn ein Dritter für eine Partei handelt (E. 1). 2. Berufung auf einen Formmangel, nachdem der Vertrag beidseitig freiwillig und irrtumsfrei erfüllt worden ist. Offengelassen, ob Formungültigkeit zur absoluten Nichtigkeit des Vertrages führt und der Mangel stets von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (E. 2) 3. Umstände, unter denen die Berufung auf den Formmangel, insbesondere wegen dessen Art, sich als missbräuchlich erweist (E. 3). Vertrag; Recht; Berufung; Beurkundung; Formmangel; Vertrages; Mangel; Kantonsgericht; Parteien; Urteil; Grundbuch; Vertreter; Urkunde;
112 II 474 18.09.1986Güterrechtliche Auseinandersetzung. Eine von der Ehefrau während der Ehe nur gegen Schuldübernahme erworbene und auf ihren Namen im Grundbuch eingetragene Liegenschaft ist bei der Auflösung der Güterverbindung wertmässig der Errungenschaft zuzurechnen.
Liegenschaft; Güter; Ehefrau; Errungenschaft; Bundesgericht; Güterverbindung; Recht; Vorinstanz; Sondergut; Erwerb; Urteil; Auflösung;
112 II 390 18.09.1986Gütergemeinschaft; Ehevertrag; Rechtsmissbrauch (Art. 226 und Art. 2 Abs. 2 ZGB). Bei Gütergemeinschaft kann das Gesamtgut (unter Vorbehalt des den Nachkommen des vorverstorbenen Ehegatten zustehenden Viertels) durch Ehevertrag vollumfänglich dem überlebenden Ehegatten zugewiesen werden, gleichgültig, wieviel jeder einzelne Ehegatte zu dessen Schaffung beigetragen hat. Rechtsmissbrauch liegt nur dann vor, wenn der Ehevertrag mit dem einzigen Zweck abgeschlossen wurde, die andern Erben des vorverstorbenen Ehegatten, insbesondere die Nachkommen aus einer früheren Ehe, zu schädigen. Art. 2 Abs. 2 ZGB ist um so mehr mit Zurückhaltung anzuwenden, als bei Gütergemeinschaft durch Ehevertrag in den ordentlichen Pflichtteil der Nachkommen eingegriffen werden kann und der Gesetzgeber den güterrechtlichen Pflichtteil als ausreichenden Schutz betrachtet. Die Schädigungsabsicht muss somit offensichtlich sein (Präzisierung der Rechtsprechung). époux; été; égime; écès; éser; écédé; ément; était; épouse; éserve; Arrêt; égal; Autre; Tribunal; édéral; Ehevertrag;
112 II 296 18.09.1986Adoption eines Unmündigen; Absehen von der Zustimmung eines Elternteils (Art. 265c Ziff. 2 ZGB); Anfechtungsmöglichkeit nach Vollzug der Adoption. Dem Elternteil, dem der Entscheid betreffend Absehen von seiner Zustimmung zur Adoption seines Kindes nicht mitgeteilt wurde und der erst nach Ablauf der zweijährigen Frist des Art. 269b ZGB von allem Kenntnis erhält, steht einzig die Klage auf Anfechtung der Adoption nach Art. 269 ZGB zu Gebote. Der angerufene Anfechtungsrichter hat vorab zu prüfen, ob ein wichtiger Grund zur Entschuldigung der Verspätung vorliege und die Klage trotz dieser zuzulassen sei. Adoption; Anfechtung; Zustimmung; Klage; Eltern; Kindes; Berufung; Elternteil; Entscheid; Anfechtungsklage; Recht; Frist; Aufsichtsbehörde;
112 II 384 17.09.1986Güterrechtliche Auseinandersetzung. Beteiligung des Ehegatten am Mehrwert des eingebrachten Gutes des anderen (Art. 214 ZGB). Die proportionale Beteiligung mehrerer Gütermassen an einem Vermögenswert ist nur dann zulässig, wenn die Investition einer fremden Gütermasse bereits beim Erwerb erfolgte und es sich um eine Liegenschaft handelt (Bestätigung der Rechtsprechung). Die variable Ersatzforderung, die im neuen, am 1. Januar 1988 in Kraft tretenden Eherecht bei der Errungenschaftsbeteiligung und der Gütergemeinschaft Anwendung finden wird, kann nicht auf das bisherige Recht der Güterverbindung übertragen werden.
Güter; Ersatz; Ersatzforderung; Recht; Gütermasse; Errungenschaft; Mehrwert; Gütermassen; Güterverbindung; Ehegatten; Investition;
112 II 308 10.09.1986Stockwerkeigentum. Klage auf Ausdehnung der gemeinschaftlichen Teile. Aktivlegitimation. Für eine Klage auf Ausdehnung der gemeinschaftlichen Teile besteht notwendige Streitgenossenschaft aller Stockwerkeigentümer. Dies bedeutet, dass alle Stockwerkeigentümer als Partei in den Prozess einbezogen werden oder wenigstens im voraus erklärt haben müssen, sich dem Urteil zu unterziehen. été; étaire; étaires; étages; éfendeurs; épôt; être; Immeuble; -parts; Tribunal; Autorité; ément; Stockwerkeigentümer; était;
112 II 318 21.08.1986Ausserordentliche Ersitzung einer im provisorischen Grundbuch des Kantons Thurgau eingetragenen Dienstbarkeit (Art. 731 Abs. 3 ZGB). Es ist nicht willkürlich, wenn nach dem 1. Januar 1912 die ausserordentliche Ersitzung von Dienstbarkeiten an einem Grundstück, das im seit dem 1. Januar 1912 geltenden provisorischen Grundbuch des Kantons Thurgau eingetragen ist, entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 105 II 329 ff. abgelehnt wird. Recht; Grundbuch; Kanton; Thurgau; Bundesgericht; Obergericht; Dienstbarkeiten; Rechtsprechung; Urteil; Auffassung; Ersitzung; Rechtskraft;
112 II 312 14.08.1986Kostenbefreiung bei fehlendem Nutzen einer gemeinschaftlichen Anlage oder Einrichtung für eine einzelne Stockwerkeinheit (Art. 712h Abs. 3 ZGB). Art. 712h Abs. 3 ZGB ist nur mit Zurückhaltung anzuwenden. Dabei ist in erster Linie von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen: entscheidend ist, ob eine bestimmte Anlage oder Einrichtung einer Stockwerkeinheit tatsächlich keinen Nutzen bringt. Fehlt es an einem solchen Nutzen, so können subjektiv bedingte Sondernutzungen nur dagegen aufgerechnet werden, wenn für deren gesonderte Berücksichtigung im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft eine genügende Rechtsgrundlage besteht (E. 3). Stockwerkeigentümer; Stockwerkeinheit; Lüftung; Lüftungsanlage; Klägers; Anlage; Sondernutzung; Sondernutzungen; Feststellung;