Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 2 und Jahr 1982

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
108 II 59 12.01.1982Haftung des Chirurgen. Der Chirurg ist haftbar, wenn er eine Operation vornimmt, ohne den Patienten aufgeklärt und von ihm die Einwilligung erhalten zu haben, obschon dies möglich und erforderlich gewesen wäre. Er ist dann für allen Schaden verantwortlich, der infolge Misslingens der Operation entstanden ist, selbst wenn er keinen Kunstfehler begangen hat. Kann er sich befreien, indem er beweist, dass sein Patient in die Behandlung eingewilligt hätte, selbst wenn er deren genaue Natur und die Risiken gekannt hätte? ération; Opération; édecin; éfendeur; ègles; être; Intervention; èses; éré; Tribunal; établi; édical; égrité; -cutanée;
108 II 83 12.01.1982Art. 157, 286 Abs. 2 ZGB. Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages des geschiedenen Elternteils, der nicht Inhaber der elterlichen Gewalt ist. Die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Inhabers der elterlichen Gewalt ist an sich noch kein Grund zur Herabsetzung des vom andern Elternteil zu leistenden Unterhaltsbeitrages: Eine solche Veränderung der Verhältnisse muss - in Form von besseren Lebensbedingungen - in erster Linie den Kindern zugute kommen. évolus; Autorité; Tribunal; Entretien; étaient; Indice; écembre; Amélioration; Intimée; étenteur; école; Extrait; éforme;
108 II 15 21.01.1982Vereinsrecht; Abgrenzung von Spielregeln und Mitgliedschaftspflichten. 1. Streitigkeiten um die Gültigkeit von Vereinsbeschlüssen sind nicht vermögensrechtlicher Natur und daher stets berufungsfähig (E. 1a). 2. Beschlüsse des Vereinsvorstandes können nur dann gerichtlich angefochten werden, wenn sie in die Mitgliedschaftsrechte der Vereinsmitglieder eingreifen (E. 2). 3. Die Frage, ob ein Vereinsorgan eine Spielregel richtig angewendet habe, ist richterlicher Überprüfung nicht zugänglich, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Vereinsmitglieder (E. 3). 4. Die Pflicht der in der Nationalliga zusammengeschlossenen Fussballclubs, gegenüber den Zuschauern für Ordnung auf dem Spielfeld zu sorgen, kann nicht nur eine Spielregel darstellen, sondern auch eine mitgliedschaftliche Pflicht, welche die Clubs unabhängig vom Verlauf der einzelnen Spiele als Verbandsmitglieder trifft. Die Frage, ob diese Pflicht verletzt sei und ob deswegen gegenüber dem fehlbaren Verein eine Sanktion ausgesprochen werden müsse, ist richterlicher Überprüfung insoweit nicht zum vornherein entzogen. Im vorliegenden Fall verstiess das Absehen von einer Sanktion nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Vereinsmitglieder (E. 4). Spiel; Verein; Vereins; Nationalliga; Spiele; Mitglied; Recht; Spieler; Komitee; Reglemente; Wettkampf; Reglementes; Spielregel; Klage;
108 II 51 26.01.1982Art. 47 Abs. 3 OG. Werkeigentümer- und Motorfahrzeughalterhaftung. 1. Voraussetzungen der Berufungsfähigkeit einer Widerklage, die den Streitwert von Art. 46 OG nicht erreicht (E. 1). 2. Die fehlende Signalisierung einer Tordurchfahrt stellt einen Werkmangel dar (E. 2). Adäquater Kausalzusammenhang mit dem Schaden an einem Lastwagen, der den Torbogen gerammt hat (E. 3). Verschulden des Fahrzeugführers und des Werkeigentümers (E. 4). 3. Kollision von Werkeigentümer- und Motorfahrzeughalterhaftung. Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Lastwagens. Aufteilung des Schadens (E. 5 und 6). Schaden; Widerklage; Verschulden; Schadens; Fahrzeug; Berufung; Zimmermann; Urteil; Werkeigentümer; Haftung; Signal; Beklagten;
108 II 77 03.02.1982Art. 44, 46 OG. Anfechtung von Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer. Der Streit um die Gültigkeit von Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer ist im Sinne von Art. 44 Abs. 1 und 46 OG vermögensrechtlicher Natur. ögensrechtlich; Streit; Stockwerkeigentümer; Natur; Mitglied; Beschlüsse; Versammlung; Interesse; Mitgliedschaft; Streitigkeit; Verein;
108 II 92 03.02.1982Entmündigung wegen Misswirtschaft (Art. 370 ZGB). 1. Begriff der Misswirtschaft (E. 2). 2. Nicht jede Person, die öffentliche Unterstützung beansprucht, ist zu entmündigen; massgebend ist der Grund der Unterstützungsbedürftigkeit (E. 3c). 3. Eine vormundschaftsrechtliche Massnahme ist nicht nur dann unverhältnismässig, wenn sie zu einschneidend ist, sondern auch dann, wenn das angestrebte Ziel nur mit einem stärkeren Eingriff erreicht werden kann (E. 4).
Berufung; Vormundschaft; Misswirtschaft; Person; Unterstützung; Berufungsklägerin; Entmündigung; Eingriff; Einkommen; Einkünfte;
108 II 30 04.02.1982Herabsetzung einer durch Scheidungsurteil zugesprochenen Rente (Art. 153 Abs. 2 ZGB). Fall eines Ehemannes, der einen freien Beruf aufgegeben hat, um Beamter zu werden. Kriterien, die bei der Herabsetzung der Rente zu berücksichtigen sind: Gründe für die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage; Verhältnis zwischen dem Einkommen des Pflichtigen und der Rente; Auswirkungen der Versetzung in den Ruhestand. Indice; éduit; évrier; Intimé; ébiteur; éduite; étant; Tribunal; BÜHLER/SPÜHLER; Appréciation; épouse; été; édéral;
108 II 25 11.02.1982Widerstand gegen die Scheidungsklage gemäss Art. 142 Abs. 2 ZGB; Rechtsmissbrauch. 1. Die gesetzliche Vermutung der ehezerrüttenden Wirkung des Ehebruchs kann umgestossen werden (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 2a). 2. Nicht kausaler Ehebruch eines Ehegatten. Widerstand seinerseits gegen die Scheidungsklage des andern Ehegatten. Umstände, unter denen die Berufung auf Art. 142 Abs. 2 ZGB rechtsmissbräuchlich ist (Erw. 3).
époux; être; Tribunal; Union; Arrêt; Action; épondérante; édéral; Autre; était; érêt; ésunion; ères; été; Oppose; Adultère;
108 II 35 22.02.1982Begründung eines dinglichen Rechts auf einen Überbau (Art. 674 Abs. 3 ZGB); Miteigentum (Art. 648 Abs. 2 ZGB). 1. Der Inhaber eines Miteigentumsanteiles kann die Begründung eines dinglichen Rechts auf einen Überbau (Art. 674 Abs. 3 ZGB) nur zu Gunsten des Grundstücks verlangen, an dem er Miteigentümer ist, nicht aber nur zu Gunsten seines eigenen Anteils (Erw. 2a). 2. Allein kann der Miteigentümer die Begründung eines dinglichen Rechts zu Gunsten des Grundstücks, an dem er Miteigentum hat, nur verlangen, wenn das dingliche Recht unentgeltlich ist und es keine Verpflichtung für die übrigen Miteigentümer mit sich bringt. Vorbehalten bleibt freilich eine von den Miteigentümern einstimmigg beschlossene abweichende Regelung (Erw. 2b). étaire; Métrailler; Immeuble; Empiétement; été; étaires; Claivaz; Tribunal; Miteigentum; être; Miteigentümer; érer; éfenderesse;
108 II 107 23.02.1982Art. 181 OR. 1. Auf die Übernahme eines Geschäftes mit Aktiven und Passiven, das in der Schweiz betrieben wird, findet Art. 181 OR Anwendung (E. 1). 2. Art. 181 Abs. 2 OR setzt eine Verwirkungsfrist fest (E. 3). 3. Handlungen, die geeignet sind, den Eintritt der Verwirkung zu verhindern (E. 4). élai; Wallinger; éance; ébiteur; Etimpex; être; éancier; évrier; établissement; éfendeur; Ancien; Ouverture; écis; échéance;
108 II 65 23.02.1982Vorsorgliche Massnahmen wegen unlauteren Wettbewerbs. Zuständigkeit. Art. 11 Abs. 3 UWG verbietet den Kantonen nicht, die Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen, die bereits vor Einleitung des Hauptprozesses anzuordnen sind, selber zu regeln und die getroffenen Massnahmen durch eine obere Instanz überprüfen zu lassen; das gilt auch dann, wenn inzwischen die Klage anhängig gemacht worden ist. Massnahmen; Hauptprozess; Hauptprozesses; Zuständigkeit; Bezirksgericht; Klage; Massnahmenbegehren; Recht; Kanton; Verfahren; Instanz;