Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 2 und Jahr 1981

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
107 II 251 31.08.1981Erwerb von Grundstücken durch Personen mit Wohnsitz im Ausland, Klage auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes.Die Jahresfrist des Art. 22 Abs. 1 BewB (Art. 13 Abs. 1 vor der Revision von 1974) zur Klage auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes beginnt erst zu laufen, wenn die kantonale Behörde nicht nur Kenntnis vom Erwerb hat, sondern auch die Tatsachen kennt, die es erlauben, die Widerrechtlichkeit des Erwerbs zu erkennen. Acquisition; élai; état; été; établi; être; AFAIE; êté; Action; éremption; Autorité; écembre; établissement; édéral; Glanay;
107 II 504 01.10.1981Art. 44 und 68 OG; Art. 381 ZGB. Die Ernennung des Vormundes unterliegt nicht der Berufung an das Bundesgericht. Es handelt sich nicht um eine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 OG, sondern um eine Zivilsache nach Art. 68 OG, in der gegebenenfalls die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist (E. 2). Die Eltern des Mündels haben lediglich ein tatsächliches oder mittelbares Interesse an der Person des Vormundes. Wird die von ihnen vorgeschlagene Person nicht zum Vormund gewählt, werden sie dadurch in ihren rechtlich geschützten Interessen nicht beeinträchtigt. Es fehlt ihnen daher die Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde (E. 3). Nichtigkeitsbeschwerde; Mündel; Vormundes; Person; Interesse; Vormundschaft; Berufung; Bundesgericht; Mündels; Recht; Regierungsrat;
107 II 375 24.09.1981Art. 19 und 20 EGG. Verkauf eines landwirtschaftlichen Heimwesens, das sich auf dem Gebiet von zwei verschiedenen Kantonen befindet.1. Beim Verkauf eines landwirtschaftlichen Heimwesens, das sich auf dem Gebiet mehrerer Kantone befindet, ist nur die Behörde eines dieser Kantone für den Entscheid zuständig, ob Einspruch zu erheben sei: Zu beachten ist dabei die wirtschaftliche Tatsache, dass das Heimwesen als Ganzes verkauft wird, auch wenn rechtlich gesehen verschiedene Verträge abgeschlossen werden (E. 2c). 2. Das EGG enthält keine Bestimmungen betreffend Kompetenzkonflikte zwischen Kantonen (E. 2a und b). Es sind verschiedene Kriterien denkbar. Angesichts der Zusammensetzung des Betriebes braucht im vorliegenden Fall nicht zu Gunsten eines bestimmten Kriteriums entschieden zu werden (E. 2d und e). édéral; étent; été; étente; étence; Autorité; écision; Fribourg; Commission; était; étend; égislateur; être; économique;
107 II 312 24.09.1981Art. 309 Abs. 1 ZGB.Einem Kind unverheirateter Eltern, das noch vor der Geburt oder im Zeitpunkt der Geburt anerkannt worden ist, ist kein Beistand zu ernennen. Enfant; été; Autorité; élai; élaire; HEGNAUER; Catherine; était; édéral; être; établi; Autorité; Neuchâtel; Beistand; Ancien;
107 II 437 22.09.1981Werkvertrag, Rechtsnatur der Mängelrüge. Umfasst sie auch Mängel, für welche der Unternehmer von Gesetzes wegen nicht haftet, so vermag Stillschweigen auf diese eine Haftung nicht zu begründen.
Mängel; Unternehmer; Mängelrüge; Handelsgericht; Haftpflicht; Unwetter; Schäden; Werkes; Urteil; Weber; Gesetzes; Haftung; Erwägungen;
107 II 343 18.09.1981Baurechtsvertrag.1. Art. 23 und 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Ein Irrtum hinsichtlich der Überbaubarkeit einer Parzelle, die mehrere Jahre nach Abschluss des Vertrages von einem Baustopp erfasst wird, lässt sich nicht als wesentlich ausgeben; Tat- und Rechtsfragen (E. 1). 2. Art. 2 Abs. 2 ZGB. Voraussetzungen für die Anwendung der Clausula rebus sic stantibus (E. 2). Parzelle; Vertrag; Baurecht; Baumann; Überbauung; Urteil; Irrtum; Verkehr; Obergericht; Feststellung; Recht; Behörde; Vertragsabschluss;
107 II 323 16.09.1981Notweg.1. Der Grundsatz, dass Wohnliegenschaften an Wegenot leiden, wenn sie nicht über eine Zufahrt für Personenwagen verfügen, gilt nicht unbeschränkt für Liegenschaften ausserhalb des Bereichs von Ortschaften (E. 2). 2. Persönliche Bedürfnisse des Eigentümers, die nicht der wirtschaftlichen Bestimmung entsprechen, welche dem Grundstück aufgrund der örtlichen Verhältnisse zukommt, begründen keinen Anspruch auf Einräumung eines Notwegs (E. 3). 3. Einräumung eines Notwegs für Transporte, die gewöhnlich nur mit Motorfahrzeugen ausgeführt werden, wie Lieferung von Möbeln oder von Heizmaterial (E. 4). Grundstück; Notweg; Liegenschaft; Urteil; Grundstücks; Eigentümer; Fahrweg; Notwegrecht; Wohnhaus; Ortschaft; Zufahrt; Parzelle;
107 II 349 14.09.1981Aktienrechtliche Verantwortlichkeit.1. Art. 50 Abs. 1 OG. Berufung gegen einen Zwischenentscheid, der sich auf vier von sechs Beklagten beschränkt (E. 2). 2. Art. 754 Abs. 1 OR. Als mit der Verwaltung oder Geschäftsführung betraut gelten auch Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (sog. stille Verwaltungsräte). Umstände, die für eine solche Mitbestimmung sprechen (E. 5). Zumbrunn; Verwaltung; Berufung; Gesellschaft; Verwaltungsrat; Recht; Aktien; Beklagten; Organ; Person; Willen; Verantwortlichkeit;
107 II 301 03.09.1981Art. 4 BV; Willkür. Art. 8 EMRK; Recht auf Familienleben. Besuchsrecht des geschiedenen Ehegatten gegenüber seinen Kindern.Ablehnung eines Vollstreckungsbegehrens für die Ausübung des Besuchsrechts eines geschiedenen Vaters. Zulässigkeit der im Interesse der Kinder getroffenen Massnahme sowohl nach Art. 4 BV (E. 4, 5 u. 7) als auch nach Art. 8 EMRK (E. 6). Kinder; Besuchsrecht; Recht; Vater; Vollstreckung; Scheidungsurteil; Verkehr; Kindern; Appellation; Entscheid; Urteil; Eltern;
107 II 381 01.09.1981Art. 50 Abs. 1 OG.Unter einem selbständigen Zwischenentscheid im Sinne dieser Bestimmung kann auch ein Beweisbeschluss verstanden werden, wenn er von präjudizieller Bedeutung für das Sachurteil ist und seine Erwägungen den kantonalen Richter im weiteren Verfahren binden. Berufung; Beweis; Zwischenentscheid; Entscheid; Erwägungen; Handelsgericht; Begehren; Sinne; Endentscheid; Richter; Voroder; Anspruch;
107 II 356 06.10.1981Markenrecht, unlauterer Wettbewerb.Voraussetzungen, unter welchen der Gebrauch der Marke durch einen Dritten (in diesem Fall durch einen Alleinvertreter) dem Markeninhaber angerechnet wird (Erw. 1). Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG. Verwechslungsgefahr zwischen einer Marke und einer Firma. Anwendung des Grundsatzes des Vorrechts an der Marke, unter Vorbehalt besonderer Umstände, welche in diesem Fall nicht vorliegen (Erw. 4). Tragweite der Einwilligung des Markeninhabers, den Wortteil der Marke in der Firma eines Dritten, einem Alleinvertreter, zu gebrauchen (Erw. 2, 4d). Marco; Romanut; Marco; Armellin; été; Suisse; était; éfendeur; être; Usage; Autorisation; Machines; Marke; ésentation; TROLLER;