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Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
102 II 193 | 30.09.1976 | Klage auf Ungültigerklärung einer letztwilligen Verfügung; Verjährung (Art. 521 Abs. 1 ZGB). Die Einjahresfrist des Art. 521 Abs. 1 ZGB ist nicht eine Verjährungs-, sondern eine Verwirkungsfrist (Erw. 2) (Bestätigung der Rechtsprechung). Sie gilt auch für Kläger, die mit dem Beklagten Gesamteigentümer und Mitbesitzer der Erbschaft sind und sich somit begnügen könnten, die Ungültigkeit des Testaments gestützt auf Art. 521 Abs. 3 ZGB (jederzeit) einredeweise geltend zu machen (Erw. 3). | Klage; Verfügung; Ungültigkeit; Urteil; Klägerinnen; Erblasser; Berufung; Beklagten; Testament; Erblassers; Friedensrichter; Recht; |
102 II 65 | 29.06.1976 | Art. 158 Ziff. 5 ZGB. Anforderungen an die richterliche Genehmigung von Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung. | Scheidung; Genehmigung; Urteil; Kinder; Unterhalt; Parteien; Vereinbarung; Unterhaltsbeiträge; Scheidungskonvention; Urteils; Konvention; |
102 II 232 | 06.07.1976 | Haftung des Tierhalters (Art. 56 OR). Natur der Haftung, Entlastungsbeweis (Erw. 1). Adäquater Kausalzusammenhang (Erw. 2), Mitverschulden des Verletzten (Erw. 3). Art. 46 Abs. 1 OR. Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens bejaht, obschon das vom Verletzten geleitete Unternehmen sich nach dem Unfall normal weiterentwickelte (Erw. 6). Genugtuung (Erw. 7). | était; éfendeur; être; é-restaurant; Accident; été; Taulemesse; Legrand; -plein; âtiment; étenteur; âtiments; échelle; éféré; |
102 II 154 | 08.07.1976 | Art. 68 Abs. 1 lit. a OG; bundesrechtliche Anforderungen an das kantonale Verfahrensrecht. Die Kantone dürfen die Beurteilung von Zivilrechtsstreitigkeiten nur unter der Voraussetzung einer Verwaltungsbehörde übertragen, dass sie hiefür ein Zweiparteienverfahren vorsehen. | Vormundschaftsbehörde; Kanton; Beistand; Verfahren; Honorar; Zuständigkeit; Basel-Stadt; Behörde; Bundesrecht; Beschluss; Streit; |
102 II 161 | 08.07.1976 | Namensschutz bei Stiftungen. 1. Zielt eine Klage wegen Verletzung von Namens- oder Persönlichkeitsrechten nicht auf Vermögensleistungen hin, so handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Zivilstreitigkeit im Sinne von Art. 44 OG (Erw. 1). 2. Stiftungen unterstehen grundsätzlich nur dem Namensrecht nach Art. 29 ZGB, nicht aber den Sondervorschriften des Firmenrechts (Erw. 2). 3. Verhältnis zwischen Art. 29 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 ZGB (Erw. 3). 4. Auch ein ideelles Interesse einer Stiftung an der Wahrung ihrer Identität kann genügen, einem andern den Gebrauch eines ähnlichen Namens zu verbieten (Erw. 4a). 5. Die Stiftungsorgane sind grundsätzlich auch bei der Wahl des Namens an den testamentarisch geäusserten Willen des Stifters gebunden (Erw. 4b). 6. Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Namen zweier Stiftungen, die beide den Zweck verfolgen, die medizinische Forschung zu fördern (Erw. 4d). 7. Unterscheidbarkeit der Bezeichnungen der von diesen Stiftungen ausgesetzten Forschungspreise (Erw. 5). | Namens; Stiftung; Preis; Naegeli; Interesse; Beklagten; Theodor; Stifter; Recht; Preise; Theodor; Person; Verwechslung; Namensrecht; |
102 II 252 | 12.08.1976 | Erstreckung des Mietverhältnisses. Die Berufung wegen Verletzung von Art. 267a Abs. 1 OR wird gegenstandslos, wenn der Mieter die streitige Verlängerungsfrist bereits ausgenutzt hat. | écembre; été; Tribunal; éfenderesse; Société; Gauthey; Genève; ésilié; Chambre; édéral; Multiflora; Administrateur; Commissaire; |
102 II 389 | 12.08.1976 | 1. Art. 43 und 49 OG. Gegen einen Zwischen- oder Vorentscheid über die örtliche Zuständigkeit ist die Berufung nur zulässig wegen Verletzung von bundesrechtlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (Erw. 2). 2. Art. 5 Abs. 1 UWG. Diese Bestimmung schafft keinen bundesrechtlichen Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten, sondern regelt einzig die örtliche Zuständigkeit für den Fall, dass der Beklagte nicht in der Schweiz wohnt (Erw. 4). 3. Art. 59 BV, Art. 49 Satz 2 OG. Die verfassungsrechtliche Bestimmung dient einzig dem Schutz des Beklagten. Ihre Verletzung kann mit der staatsrechtlichen Beschwerde, nicht aber mit der Berufung geltend gemacht werden (Erw. 5). 4. Fragen des Bundesrechts, die vom kantonalen Richter bloss vorfrageweise, vor Anwendung des kantonalen Verfahrensrechtes entschieden werden, können nicht Gegenstand einer Berufung sein. Der Rechtsirrtum über eine Vorfrage des Bundesrechts verletzt dieses nur, wenn der kantonale Gesetzgeber darauf Rücksicht nehmen musste (Erw. 6). 5. Prorogationsabreden richten sich auch dann nach kantonalem Recht, wenn sie von einer nachgiebigen Regel des Bundesrechts über den Gerichtsstand abweichen (Erw. 7). | Biancardi; Azione; Uni-Net; Zuständigkeit; Corte; Berufung; Gerichtsstand; Bundesrechts; Recht; Tribunale; Attrice; Svizzera; Consiglio; |
102 II 136 | 17.08.1976 | Unterstellung der Erbfolge unter das Recht des Heimatstaates (Art. 22 Abs. 2 und Art. 32 NAG); Pflichtteilsrecht (Art. 470 f. ZGB). 1. Rechtsmissbräuchliche Unterstellung der Erbfolge unter das Heimatrecht? (Erw. 3). 2. Das Pflichtteilsrecht nach Art. 470 f. ZGB hat nicht Ordre public-Charakter (Erw. 4). | Recht; Schweiz; Erblasser; Pflichtteil; Pflichtteils; Heimat; Erbfolge; Heimatrecht; Ordre; Erblassers; Unterstellung; Ausländer; |
102 II 254 | 19.08.1976 | Erstreckung des Mietverhältnisses. 1. Art. 267a Abs. 1 OR. Die Folgen einer Geschäftsverlegung begründen für sich allein keine Härte im Sinne dieser Bestimmung. 2. Art. 267a Abs. 2 OR. Der Mieter hat sich schon auf die Kündigung hin ernsthaft um andere Räume zu bemühen. | Miete; Mieter; Erstreckung; Härte; Quartier; Mietverhältnisses; Kündigung; Räume; Geschäft; Ersatzräume; Urteil; Geschäftsverlegung; |
102 II 226 | 23.08.1976 | Haftpflichtrecht. Art. 54 Abs. 1 OR. Diese Vorschrift begründet eine Kausalhaftpflicht aus Billigkeit. Der Urteilsunfähige hat den durch rechtsgeschäftliches oder deliktisches Verhalten (schuldlos) zugefügten Schaden zu ersetzen, wenn und soweit es billig ist (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 2). Die Ersatzpflicht des Urteilsunfähigen hängt insbesondere von den finanziellen Verhältnissen der Parteien im Zeitpunkt des Urteils ab (Erw. 3). | ähig; Urteil; Urteils; Vertrag; Urteilsunfähige; Beklagten; Grundbuch; Handlung; Schaden; Stalder; Billigkeit; Verhalten; |
102 II 256 | 14.09.1976 | Art. 439 und 447 bis 449 OR; Haftung des Spediteurs. 1. Für Frachtgut, das auf dem Transport verloren geht, haftet der Spediteur nach Art. 447 ff. OR. Schaden und Ausfall der Versicherungsleistung sind auseinanderzuhalten (Erw. 1). 2. Art. 447 Abs. 1 OR enthält eine Kausalhaftung, welche aber nicht ausschliesst, dass der Frachtführer schon nach den Vorschriften über die Verschuldenshaftung für den Schaden aufzukommen hat (Erw. 2a). 3. Grobes Verschulden eines Spediteurs, der eine Sendung Golduhren als gewöhnliche Luftfracht befördern lässt. Pflichten des Absenders gemäss Art. 441 OR (Erw. 2b). 4. Kausalzusammenhang zwischen der Fahrlässigkeit des Spediteurs und dem Verlust der Sendung (Erw. 3). 5. Art. 100 Abs. 1, 101 und 447 Abs. 3 OR. Ein Filialleiter ist Organ, nicht Hilfsperson. Bei grober Fahrlässigkeit darf die Haftung weder wegbedungen noch beschränkt werden (Erw. 4). | Fracht; Haftung; Schaden; Handelsgericht; Spediteur; Transport; Frachtführer; Verschulden; Wertfracht; Uhren; Beklagten; Sendung; Urteil; |