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Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
100 II 285 | 11.07.1974 | Begriff des Endentscheides; Art. 48 Abs. 1 OG Gegen den letztinstanzlichen Entscheid, der ein Befehlsbegehren in Anwendung von § 292 Ziff. 1 der zürcherischen Zivilprozessordnung schützt, ist die Berufung zulässig (Erw. 1). Namensrecht Der geschiedene Ehemann kann verlangen, dass seine unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellten unmündigen Kinder keinen andern Namen als den seinen führen, solange die zuständige Behörde nicht aus wichtigen Gründen eine Namensänderung bewilligt hat (Erw. 2). | Entscheid; Recht; Berufung; Verfahren; Bundesgericht; Kinder; Richter; Anspruch; Urteil; Keller; Rechtsprechung; Befehlsverfahren; |
100 II 258 | 10.10.1974 | Trennung italienischer Ehegatten; Unterhaltsansprüche. Die Unterhaltsansprüche getrennter italienischer Ehegatten beurteilen sich seit dem Inkrafttreten des neuen italienischen Scheidungsgesetzes nach Art. 160 Abs. 2 ZGB. | Ehegatte; Scheidung; Trennung; Ehegatten; Urteil; Bundesgericht; Recht; Unterhaltsansprüche; Unterhaltspflicht; Sinne; Heimatrecht; |
100 II 345 | 26.09.1974 | Darlehen. 1. Auslegung des Vertrages nach dessen Wortlaut und dem Verhalten der Parteien (Erw. 1). 2. Art. 2 ZGB. Darlehen auf Lebenszeit des Darleihers: Unzumutbarkeit wegen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erw. 2)? 3. Art. 107 OR. Der Darleiher kann nach dieser Vorschrift vom Vertrag zurücktreten, wenn der Borger fälligen Zins nicht bezahlt (Erw. 3). 4. Art. 83 und 316 OR. Diese Bestimmungen ermächtigen den Darleiher nicht, den Vertrag wegen ausstehender Zinse sofort aufzulösen, ohne sich an Art. 107 OR zu halten (Erw. 4). | Darlehen; Vertrag; Darlehens; Darleiher; Scherer; Borger; Darlehensvertrag; Recht; Verhältnisse; Zinse; Scheidung; Auslegung; Vertrages; |
100 II 352 | 24.09.1974 | Art. 339 aoR, Haftung des Arbeitgebers. Verschulden des Arbeitgebers, der eine für den Haushalt bestimmte heizbare Wäschemange nicht mit den geeigneten Sicherheitsvorkehren versehen und die Arbeitnehmerin nicht über die Gefahren der Maschine unterrichtet hat (Erw. 2 a). Herabsetzung des Schadenersatzes wegen Mitverschuldens der Verunfallten (Erw. 2 b). Medizinische Invalidität und Erwerbsunfähigkeit (Erw. 5). Bestimmung des künftigen Erwerbsausfalles unter Berücksichtigung von Tätigkeit und Alter der Verunfallten sowie deren Absicht, in ihre Heimat zurückzukehren (Erw. 6). | Expert; éfendeurs; Tribunal; Porcel; été; être; édical; Accident; Espagne; Invalidité; écurité; époux; était; érêt; éduction; |
100 II 330 | 24.09.1974 | Art. 1 OR. Unvollständiger Vertrag: Mieter und Vermieter vereinbaren, das Vertragsverhältnis bei dessen Ablauf um weitere zehn Jahre zu verlängern, sprechen sich über die Höhe des Mietzinses aber nicht aus. | Vertrag; Parteien; Mietzins; Höhe; Mietverhältnis; Mietzinse; Urteil; Morel; Steiger; Mieter; Vermieter; Vertragsverhältnis; Mietzinses; |
100 II 435 | 19.09.1974 | Lidlohn (Art. 633 ZGB). Als Lidlohn darf im Maximum jener Betrag zugesprochen werden, den der Berechtigte mit der gleichen Arbeit in fremdem Dienst hätte ersparen können. Die vom Schweizerischen Bauernsekretariat in Brugg ermittelten Lidlohnansätze werden vom Bundesgericht grundsätzlich als angemessen erachtet. Sie dürfen im Hinblick auf konkrete Umstände des einzelnen Falles herabgesetzt werden; eine Erhöhung ist nur dann zulässig, wenn ein dahingehender Wille des Erblassers festgestellt oder zu vermuten ist. Wird die Nachlassliegenschaft zu einem hohen Preis veräussert, so kann dies jedenfalls nicht dazu Anlass geben, einem Erben unter dem Titel Lidlohn mehr zuzusprechen, als er bei gleicher Arbeit bei einem fremden Arbeitgeber hätte ersparen können. | Lidlohn; Arbeit; Bundesgericht; Brunner; Bauernsekretariat; Beklagten; Rudolf; Erben; Obergericht; Lidlohnanspruch; Maximum; |
100 II 314 | 19.09.1974 | Art. 841 ZGB Die Schätzung des Grundstücks, die der Pfandgläubiger bei der Errichtung des Pfandrechts vorzunehmen hat, soll vorsichtig erfolgen und daher von Spekulationspreisen absehen. | Corte; Viscardi; Bamesa; Tribunale; Banca; Locarno; Bellor; Pretore; Ultima; Secondo; Ufficio; Quadri; Questa; Benoit; Elemento; Attrice; |
100 II 361 | 17.09.1974 | Art. 413 Abs. 1 OR, ausschliesslicher Mäklervertrag. Gültigkeit einer Klausel, die dem Auftraggeber verbietet, die Dienste eines andern Mäklers zu beanspruchen, und die dem Mäkler das Recht auf den Lohn einräumt, obwohl seine Tätigkeit mit dem Abschluss des Hauptvertrages nicht zusammenhängt (Erw. 3). Der vertragliche Verzicht auf das Erfordernis des Kausalzusammenhanges stellt in der Regel kein Schenkungsversprechen dar. Lohnanspruch des Mäklers im konkreten Fall auf Grund einer Klausel bejaht, die bestimmt, dass der Auftraggeber dem Mäkler die Provision schulde, auch wenn ein Dritter den Käufer gefunden hat (Erw. 4). | Exclusivité; été; éfenderesses; Tribunal; Seilaz; Mäkler; étés; érance; égal; édé; être; Espèce; Aurore; Gérance; Autre; |
100 II 433 | 12.09.1974 | Lidlohn. Die neuen Art. 334 und 334bis ZGB sind nicht anwendbar auf Erbfälle, die vor ihrem Inkrafttreten am 15. Februar 1973 eingetreten sind; für diese gilt der aufgehobene Art. 633 ZGB weiter. | Brügger; Lidlohn; Questa; Entrata; Urteilskopf; Estratto; Corte; Riedel; Regeste; Erbfälle; Inkrafttreten; Erwägungen; Entrambi; Sensi; |
100 II 395 | 22.10.1974 | Art. 944 Abs. 1 und 956 Abs. 2 OR, Art. 1 UWG. 1. Klage aus Firmen- und Wettbewerbsrecht wegen Gebrauchs einer Firmenbezeichnung; Zulässigkeit der Berufung ohne Rücksicht auf den Streitwert (Erw. 1). 2. Art. 2 ZGB. Untergang von Löschungs- und Unterlassungsansprüchen aus Firmenrecht und unlauterem Wettbewerb infolge unbegründeten Zuwartens mit der Klage (Erw. 2, 3 und 4b). 3. Art. 44 Abs. 2 HRegV. Zulässigkeit einer Kurzbezeichnung, die Bestandteil der Firma ist, aber nur in Werbetexten, Inseraten und dergleichen verwendet wird (Erw. 4a). | Firma; Klage; Akademikergemeinschaft; Akademi; Akademikergemeinschaft; Beklagten; Akademikergemeinschaft; Firmen; Handelsgericht; Berufung; |
100 II 245 | 11.07.1974 | Die Indexierung von Renten für geschiedene Ehegatten nach Art. 152 und Art. 151 Abs. 1 ZGB, soweit sie Ersatz für den verlorenen ehelichen Unterhaltsanspruch darstellen, durch den Richter ist grundsätzlich zulässig (Änderung der Rechtsprechung). Sie darf aber nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Pflichtige in den Genuss des vollen Teuerungsausgleichs gelangt. Die Abänderungsklage gemäss Art. 153 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten (Erw. 3-6). Ist die Scheidung in Rechtskraft erwachsen, bevor die vermögensrechtlichen Folgen geregelt wurden, muss die Kapitalabfindung nach Art. 151 ZGB erst verzinst werden, wenn ihre Höhe rechtskräftig festgesetzt worden ist (Erw. 7). | Rente; Unterhalt; Unterhalts; Urteil; Bundesgericht; Indexierung; Scheidung; Erhöhung; Ehegatten; Pflicht; Renten; Teuerung; Beruf; |