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Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
99 II 268 | 01.11.1973 | Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen. Gilt ein Vertrag über ein Kaufsrecht, das erst nach dem Ableben des Verpflichteten ausgeübt werden kann, als Rechtsgeschäft unter Lebenden oder als solches von Todes wegen? Die Abgrenzung hat nicht schematisch auf Grund eines abstrakten Kriteriums, sondern einer Würdigung aller Umstände des konkreten Falles zu erfolgen. | Recht; Rechtsgeschäft; Lebenden; Kaufsrecht; Speissegger; Todes; Vertrag; Kaufrechtsverträge; Rechtsgeschäfte; Geschäft; Bundesgericht; |
99 II 129 | 12.07.1973 | Art. 151 ZGB. Der Richter kann dem Ehegatten, dessen Verschulden, ohne ganz nebensächlich zu sein, angesichts der gesamten Umstände und des überwiegenden Verschuldens des andern Ehegatten als leicht erscheint, eine - eventuell herabgesetzte - Entschädigung zusprechen (Änderung der Rechtsprechung). | être; époux; Arrêt; ésunion; égère; Merenda; Berset; écision; Ehegatten; Verschulden; érations; Appréciation; équitable; |
99 II 195 | 12.07.1973 | Haftpflicht für den Sachschaden, den der Halter eines Motorfahrzeugs bei einem Zusammenstoss mit einem Eisenbahnzug erlitten hat. Entsprechende Anwendung von Art. 61 Abs. 2 SVG (Erw. 1). Dem Halter des beschädigten Automobils kann das Verschulden des Fahrzeugführers entgegengehalten werden (entsprechende Anwendung von Art. 58 Abs. 4 SVG; Änderung der Rechtsprechung) (Erw. 2). Der Entlastungsbeweis des Art. 55 OR steht dem Autohalter, der nach Art. 58 Abs. 4 SVG für das Verschulden des Fahrzeugführers wie für sein eigenes Verschulden verantwortlich ist, nicht offen (Erw. 3). Verteilung des Schadens nach Massgabe des der Eisenbahnunternehmung und dem Autohalter anzurechnenden Verschuldens (Erw. 4). | étenteur; éhicule; épond; était; Tribunal; ésé; éfendeur; ôté; éfendeurs; être; Paratte; été; Accident; égale; édéral; |
99 II 393 | 13.07.1973 | Übergang der vom Beauftragten erworbenen Rechte auf den Auftraggeber. Art. 401 OR. 1. Der Auftraggeber kann den Forderungsübergang auch dann beanspruchen, wenn seine Beziehungen zum Beauftragten von einem Vertrag beherrscht sind, der die Merkmale des fiduziarischen Rechtsgeschäfts aufweist und als solches bezeichnet wird (Erw. 5/6). 2. Die Regel, gemäss welcher der Auftraggeber die vom Beauftragten schon vor dem Forderungsübergang einkassierten Beträge nicht herausverlangen kann, ist nicht anwendbar, wenn das Geld einem speziellen Konto des Auftraggebers gutgeschrieben wurde und vom Vermögen des Beauftragten getrennt blieb (Erw. 7/8). | Tribunale; GAUTSCHI; Camera; Vallugano; Beauftragten; Auftraggeber; Banca; Applicabilità; Treuhand; WÄLLI; Feras; Anstalt; Übergang; |
99 II 238 | 06.09.1973 | Art. 161 OG. Moderationsverfahren. Hat ein Anwalt mit seinem Klienten für das bundesgerichtliche Verfahren eigene Grundsätze zur Bemessung des Honorars vereinbart, so setzt das Bundesgericht in einem allfälligen Moderationsverfahren das Honorar nach diesen Grundsätzen fest. | Honorar; Moderationsverfahren; Bundesgericht; Parteien; Bemessung; Honorars; Urteil; Verfahren; Vereinbarung; Fällen; Honorarvereinbarung; |
99 II 167 | 18.09.1973 | Erstreckung des Mietverhältnisses. Bei der Berechnung der Frist, innert der der Mieter gemäss Art. 267a Abs. 3 OR oder nach der dazu gehörenden Übergangsbestimmung das Erstreckungsbegehren einreichen muss, ist auch dann auf die gesetzliche Regelung abzustellen, wenn der Vermieter das Mietverhältnis lange zum voraus kündigt. | Kündigung; Mietverhältnis; Erstreckung; Frist; Vermieter; Miete; Mieter; Vertrag; Mietverhältnisse; Mietverhältnisses; |
99 II 176 | 18.09.1973 | Haftung aus Aktienrecht. 1. Art. 722 Abs. 1 und 754 Abs. 1 OR. Ersatzpflicht eines Verwaltungsrates, der einen grossen Teil des Grundkapitals für hochspekulative Aktienkäufe verwendet (Erw. 1). 2. Art. 43 Abs. 1, 44 und 99 Abs. 2 OR. Keine Ermässigung der Ersatzpflicht, wenn der eingetretene Schaden in vollem Umfange die Folge pflichtwidrigen Verhaltens ist und die Gesellschaft kein Mitverschulden trifft (Erw. 2). 3. Die Verurteilung zu Schadenersatz gegen Aushändigung der gekauften Aktien verletzt das Gesetz nicht (Erw. 3). 4. Entgangener Zins als Schaden der Gesellschaft (Erw. 4). | Aktien; Steffan; Moneta; Moneta-Aktien; Schaden; Geschäft; Verwaltung; Schmidig; Artella; Verwaltungsrat; Gesellschaft; Grundkapital; |
99 II 228 | 18.09.1973 | Unzulässige Wettbewerbsbehinderung. 1. Art. 4 KG. Auslegung dieser Bestimmung nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Anwendung auf eine Sperre von führenden Markenspirituosen; Erheblichkeit der Behinderung (Erw. 1 und 2). 2. Art. 5 Abs. 1 und 2 KG. Rechtfertigungsgründe und ihre Voraussetzungen. Umstände, die solche Gründe ausschliessen (Erw. 3 und 4). 3. Art. 43 OR. Bemessung des Schadens: Eine Umsatzsteigerung, die nicht auf die Sperre zurückzuführen ist, braucht der Betroffene sich nicht als Vorteil anrechnen zu lassen (Erw. 5). | Wettbewerb; Verband; Kartell; Recht; Sperre; Abkommen; Interesse; Marken; Behinderung; Interessen; Liefersperre; Markenspirituosen; Firma; |
99 II 303 | 18.09.1973 | Partiarisches Darlehen. Partiarisches Darlehen oder einfache Gesellschaft? Die Beteiligung am Verlust ist kein massgebendes Unterscheidungskriterium. Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Art wie die Parteien den Vertrag erfüllen. | été; éfenderesse; Immeuble; Entreprise; Tribunal; ération; érêt; Arrêt; Darlehen; Existence; Autre; Animus; élément; émunération; |
99 II 308 | 25.09.1973 | Alleinvertretungsvertrag, absichtliche Täuschung, Auflösung aus wichtigen Gründen. Dolus incidens, analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR (Erw. 4 c). Art. 352 OR. Auf diese Bestimmung kann sich nicht berufen, wer trotz ihm bekannter Tatsachen, die er nachträglich zur Begründung der Auflösung vorbringt, sich bereit erklärt, mit der Gegenpartei weiterhin zusammenzuarbeiten (Erw. 5). Art. 353 OR ist auf Schaden, der vor der Auflösung eintritt, nicht anwendbar (Erw. 7). | éfenderesse; ésiliation; était; été; Tribunal; Exécution; Autre; Intérêt; Espèce; Autorité; Cette; ésilier; être; édiat; |
99 II 172 | 02.10.1973 | Konkurrenzverbot: Verletzung durch den Dienstpflichtigen, Feststellungsklage. 1. Ein schützenswertes Interesse an der sofortigen Feststellung der Verletzung ist zu bejahen, wenn der Geschädigte die Leistungsklage vorläufig auf einen Teil des Schadens beschränken müsste (Erw. 2). 2. Eine mögliche, aber dem Geschädigten nicht zumutbare Unterlassungsklage hebt dieses Interesse nicht auf (Erw. 3). | Feststellung; Verletzung; Schaden; Interesse; Konkurrenzverbot; Unterlassung; Urteil; Recht; Unterlassungsklage; Zustandes; Klage; |