Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 2 und Jahr 1971

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
97 II 309 04.11.1971Gewinnanteilsrecht der Miterben (Art. 619 ZGB). 1. Die seit dem 1. Juli 1965 in Kraft stehende Fassung von Art. 619 ZGB will die bisher geltende Ordnung lediglich verdeutlichen und vervollkommnen. Sowohl nach der alten wie nach der neuen Fassung von Art. 619 ZGB ist ein Gewinnanteilsrecht der Miterben gegeben, wenn die Zweckentfremdung eines landwirtschaftlichen Grundstücks veräusserungsähnlichen Charakter aufweist. Dies ist der Fall, wenn die Zweckentfremdung dauernd ist und der nun zu erzielende Gewinn in einem krassen Missverhältnis zum landwirtschaftlichen Ertrag des Grundstücks steht. Die Ausbeutung von Kiesvorkommen auf einem landwirtschaftlichen Grundstück während längerer Zeit lässt ein Gewinnanteilsrecht entstehen. 2. Eine rechtskräftige Schätzung des Verkehrs- und Ertragswerts landwirtschaftlicher Grundstücke durch die gemäss Art. 7 LEG bezeichnete kantonale Schätzungsbehörde darf abgeändert werden, wenn seit dem Schätzungsbefund für diesen erhebliche Tatsachen bekannt geworden sind. Gewinn; Grundstück; Gewinnbeteiligung; Parzelle; Reinmann; Gewinnbeteiligungsrecht; Recht; Landwirtschaftlich; Verkehrs;
97 II 230 21.09.1971Wird eine Kollektivgesellschaft, bestehend aus zwei Gesellschaftern, aufgelöst und ihr Geschäft von einem der Teilhaber weitergeführt, so fallen die Rechtsbeziehungen aus dem Gesellschaftsvvertrag nicht dahin; sie bestehen mit verändertem Inhalt weiter, bis der ausgetretene Gesellschafter vollständig befriedigt ist. Anwendung dieses Grundsatzes auf den Anspruch des ausscheidenden Teilhabers, dass ihm sein Anteil nach Auflösung der Gesellschaft zu dem vertraglich vorgesehenen Satz verzinst werde.
Intérêt; Société; Associé; Intérêts; Dissolution; Même; Demandeur; Contrat; Associés; Lettre; Remboursement; Apports; Défendeur;
97 II 277 23.09.1971Vorkaufsrecht nach Art. 6 EGG. 1. Streitwert (OG 46) (Erw. 1). 2. Dem Inhaber eines bäuerlichen Vorkaufsrechts steht gegenüber dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer (Käufer oder Verkäufer) die Klage auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums zu (Erw. 2). 3. Das Vorkaufsrecht nach Art. 6 Abs. 2 EGG bezieht sich auch auf wesentliche Teile eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Erw. 3). 4. Das Vorkaufsrecht nach EGG findet auch auf bäuerliche Kleinbetriebe Anwendung. Rationalität und Rentabilität der Bewirtschaftung sind nicht entscheidend (Erw. 4). 5. Um unter das Vorkaufsrecht nach EGG zu fallen, muss die verkaufte Parzelle nicht nur zu einem landwirtschaftlichen Gewerbegehört haben, sondern auch selber einen landwirtschaftlichen Charakter aufweisen. Wann fehlt diese Voraussetzung? (Erw. 5). Landwirtschaftlich; Landwirtschaftliche; Vorkaufsrecht; Landwirtschaftlichen; Gewerbe; Bäuerliche; Liegenschaft; Parzelle; Recht;
97 II 244 28.09.1971Motorfahrzeughaftpflicht und Versicherung. Art. 75 SVG, Strolchenfahrten. Haftet der Halter nach Abs. 1 dieser Bestimmung, so hat der Geschädigte im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (Erw. I). Der Halter haftet nach Art. 75 Abs. 1 SVG, wenn eine "Person, für die er verantwortlich ist," das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet hat (Erw. II/3a). Der Halter haftet für seine Hausgenossen im Sinne des SVG nur, wenn und soweit er ihnen das Motorfahrzeug zur Verfügung hält, es ihnen überlässt oder durch sie Betriebsfunktionen ausüben lässt (Erw. II/3b). Der Halter hat nur für solchen Schaden einzustehen, der mit dem Betrieb des Fahrzeugs ursächlich zusammenhängt, zu dem er eine Hilfsperson beigezogen oder zu dem er einem anderen die Führung des Fahrzeugs überlassen hat (Erw. II/3c). Entwendung zum Gebrauch (Erw. II/4). Der Halter ist für jedes Verschulden verantwortlich, das mit der Entwendung des Fahrzeuges ursächlich zusammenhängt (Erw. III/1). Scheitern des Entlastungsbeweises im konkreten Fall (Erw. III/2). Halter; Vater; Wagen; Fahrzeug; Person; Strolch; Strolche; Gebrauch; Motor; Strolchenfahrt; Garage; Sohne; Verantwortlich; Entwendung;
97 II 201 30.09.1971Erbvertrag, durch den der Verfügende sein Landgut einem Dritten vermacht, der sich verpflichtet, den Erben des Verfügenden einen bestimmten Betrag zu zahlen. 1. Der Erbe, der eine Klage auf Feststellung der Ungültigkeit eines solchen Vertrags wegen Simulation einleitet, hat seine Klage nicht bloss gegen den Vermächtnisnehmer, sondern gegen alle seine Miterben zu richten (Erw. 3). 2. Die Parteien dürfen in einem entgeltlichen Erbvertrag vereinbaren, dass der Begünstigte den Erben des Verfügenden eine Leistung zu erbringen hat (Erw. 4). 3. Ist der streitige Erbvertrag simuliert? (Erw. 5). 4. Bedeutet der streitige Erbvertrag eine Umgehung des Gesetzes, insbesondere der Art. 19 ff. EGG? (Erw. 6). Berthoud; Pacte; Successoral; François; Alfred; Héritier; Tiers; Cantonal; être; Contre; Action; Héritiers; Cause; L'art; Tribunal;
97 II 193 07.10.1971Vaterschaftsklage. Anthropologisch-erbbiologisches und serostatistisches Gutachten. Darf die anthropologisch-erbbiologische Begutachtung, mit welcher der Beklagte seine Nichtvaterschaft beweisen möchte, abgelehnt werden, wenn ein serostatistisches Gutachten nach Essen-Möller seine Vaterschaft als wahrscheinlich bis sehr wahrscheinlich bezeichnet (Wahrscheinlichkeit von 94-95%) und keine Anhaltspunkte für Mehrverkehr der Mutter in der kritischen Zeit vorliegen? Frage verneint. Vater; Vaterschaft; Gutachten; Beweis; Statistische; Beklagten; Wahrscheinlichkeit; Erbbiologisch; Erbbiologische; Einholung; Gutachtens;
97 II 259 12.10.1971Art. 41 OR und 58 SVG (ersatzpflichtiger Schaden). Art. 78 SVG und 55-59 VVV. Art. 96 VVG und 62 Abs. 3 SVG. 1. Anrechnung des vom Arbeitgeber nach Vertrag oder nach Art. 335 OR bezahlten Lohnes auf den von einem Dritten dem Arbeitnehmer geschuldeten Schadenersatz (Erw. III/1). 2. Schadenersatzpflicht des Verantwortlichen bei Geschäftsführung ohne Auftrag im Interesse des Verunfallten (Erw. III/2-4). 3. Die Kosten, die mit einer notwendigen vorprozessualen Vertretung des Anwaltes zusammenhangen und in der Entschädigung nach kantonalem Prozessrecht nicht inbegriffen sind, stellen Schaden dar (Erw. III/5). 4. Art. 78 SVG bezieht sich nur auf die Unfallversicherung der Motorradfahrer, nicht der Mitfahrer; Nichtanwendbarkeit der Art. 55-59 VVV, soweit sie eine obligatorische Versicherung der Mitfahrer vorsehen (Erw. IV/2). 5. Art. 96 VVG und 62 Abs. 3 SVG. Die Leistungen einer Unfallversicherung sind auf die Schadenersatzpflicht des Dritten im Umfange der Haftung des Halters, der die Prämien dieser Versicherung bezahlt hat, anzurechnen; dem Geschädigten steht für den Mehrbetrag Kumulation der Ansprüche zu (Erw. IV/1, 3-4). Anwendung dieses Grundsatzes auf den konkreten Fall (Erw. V/1-2). Assurance; Accident; Dommage; Demande; L'assurance; L'art; Demanderesse; Accidents; Prestations; Défenderesse; Zurich; Assurance-accidents;
97 II 320 21.10.1971Miteigentum an Grundstücken. 1. Begriff der Verwaltungshandlungen im Sinne von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB (Erw. 4 und 5). 2. Verfahren, in welchem Gesuche zu behandeln sind, die dem Richter auf Grund von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB vorgelegt werden. Bundesrecht und kantonales Recht; Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 2, 3 und 6). Della; Procedura; L'art; Mente; Cantonale; Diritto; Essere; L'atto; Federale; Necessari; Amministrazione; D'una; Valore; Immobile; Dell'art;
97 II 333 21.10.1971Art. 704 Abs. 1 ZGB. Die Quellen, die auf einem privaten Grundstück entspringen und von Anfang an einen Wasserlauf bilden (Bachquellen), sind nicht Quellen im Sinne von Art. 704 Abs. 1 ZGB. Source; D'eau; Droit; Sources; Cours; Torrent; Cleuson; Propriété; Forme; Galerie; Commune; Nendaz; Elles; Barrage; Partie; Tribunal;
97 II 234 26.10.1971Art. 951 Abs. 2 und 956 Abs. 2 OR. Anforderungen an die Unterscheidung von Gesellschaftsfirmen (Bestätigung der Rechtsprechung). Firma; Firmen; Klagte; Beklagten; Interstop; Gesellschaft; Urteil; Gesellschaften; Deutlich; Interstop; Verwechslungen; Zweck; Holding;
97 II 350 26.10.1971Art. 160 Abs. 2, Art. 372 OR. 1. Die für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit vereinbarte Konventionalstrafe geht unter, wenn der Besteller sie nicht spätestens bei der Ablieferung des Werkes geltend macht. 2. Anders verhält es sich nur, wenn das abgelieferte Werk mit versteckten Mängeln behaftet ist. Diesfalls gilt die vertraglich vorgesehene Garantiefrist oder, wo eine solche nicht vereinbart worden ist, die Verjährungsfrist des Art. 371 Abs. 2 OR. Abnahme; Bedingungen; Werkes; Ablieferung; Mängel; Konventionalstrafe; SIA-Bedingungen; Urteil; Ausgabe; Klagte; Unternehmer;
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