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Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
96 II 266 | 27.10.1970 | Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen. Art. 68 Abs. 1 OG. Die beim Appellationshof des Kantons Bern eingereichte Nichtigkeitsklage gegen die im summarischen Verfahren getroffenen Entscheide des Gerichtspräsidenten im Kanton Bern ist keinordentliches Rechtsmittel. Nicht der Entscheid des Appellationshofes, sondern jener des Gerichtspräsidenten ist somit der letztinstanzliche im Sinne des Art. 68 Abs. 1 OG (Erw. 1). Werkvertrag. Art. 367 Abs. 2 OR. Ortliche Zuständigkeit des Richters zur Ernennung von Sachverständigen (Erw. 2 und 3). | Entscheid; Gerichtspräsident; Gerichtspräsidenten; Recht; Sinne; Sachverständige; Gesuch; Beweisführung; Appellation; LEUCH; Oberhasli; |
96 II 273 | 09.07.1970 | Klage auf Nichtigerklärung einer durch Erbvertrag errichteten Stiftung aus dem Grunde, dass Art. 81 ZGB die Errichtung einer Stiftung durch Erbvertrag nicht zulasse. 1. Für eine solche Klage gilt keine Frist. Aktivlegitimation der gesetzlichen Erben der Stifter. Passivlegitimation der Stiftung (Erw. 1). 2. Die Eintragung der Stiftung ins Handelsregister (Art. 52 Abs. 1, 81 Abs. 2 ZGB) hat im Falle der Nichtigkeit des Stiftungsgeschäfts keine heilende Wirkung (Erw. 2). 3. Eine Stiftung kann durch eine in einem Erbvertrag enthaltene letztwillige Verfügung errichtet werden. Vertragliche Natur der Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags (Erw. 3). 4. Das schweizerische Recht lässt die Errichtung einer Stiftung durch eine vertragliche (die Stifter bindende) Bestimmung eines Erbvertrags nicht zu (Erw. 4-8). 5. Umdeutung der als vertragliche Bestimmung nichtigen Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags in eine letztwillige Verfügung oder in eine vertragliche Bestimmung mit zulässigem Inhalt? (Erw. 3 Abs. 2 am Ende, Erw. 9). 6. Folgen der Nichtigerklärung der Stiftung (Erw. 10). | Stiftung; Verfügung; Erbvertrag; Errichtung; Recht; Todes; Erbvertrages; Schweiz; Schwester; Klage; Schweizer; Person; Zweck; Schwestern; |
96 II 257 | 14.07.1970 | Markenrecht. Art. 9 Abs. 1 MSchG. Die Frage der Beweislast über den Gebrauch einer angefochtenen Marke ist gegenstandslos, wenn der Richter den Sachverhalt ermittelt hat (Erw. 1). Art. 6 Abs. 3 MSchG. Wann liegt gänzliche Verschiedenheit der mit ähnlichen Marken gekennzeichneten Erzeugnisse vor? (Erw. 2). Unterlassungsgebot in Verbindung mit einer Ungehorsamsstrafe nach kantonalem Prozessrecht und nach Art. 292 StGB (Erw. 3b). | Marke; Marken; Schott; Erzeugnisse; Beklagten; Urteil; Schweiz; Recht; GLAS-SHOT; Bezeichnung; MSchG; Berufung; Handels; Handelsgericht; |
96 II 447 | 14.07.1970 | Art. 48 OG. Der Entscheid, durch den das Genfer Strafgericht nach einem Urteil über die Strafklage die zivilrechtlichen Begehren wegen Rechtshängigkeit für unzulässig erklärt, ist ein Endentscheid. Art. 43 Abs. 1 und 2 OG. Die Einrede der Rechtshängigkeit gehört grundsätzlich dem kantonalen Verfahrensrecht an. Ob gestützt auf das Bundesstrafrecht erhobene Klagen ihrem Gegenstand nach übereinstimmen, ist indes eine Frage des materiellen Rechts; das Bundesgericht kann sie daher prüfen. | énal; Action; édéral; énale; été; écision; édure; Magerman; Milcent; Tribunal; Exception; éforme; époux; être; équestre; |
96 II 236 | 20.07.1970 | Markenschutz. Verwechslungsgefahr (Art. 6 MSchG). Sie beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die einander gegenüberstehenden Zeichen in der Schweiz erwecken (Grundsatz der Territorialität). Verwechslungsgefahr zwischen den Marken VALVOLINE und HAVOLINE (Erw. 3-5). | Marke; OLINE; VALVOLINE; Marken; Schweiz; HAVOLINE; Worte; Verwechslung; Urteil; Company; Zeichen; Recht; MSchG; Beklagten; Refining; |
96 II 139 | 27.07.1970 | Konkurrenzverbot. Art. 357 OR. Ein in zeitlicher Hinsicht unbeschränktes Konkurrenzverbot ist nicht als Ganzes ungültig, sondern innerhalb der zulässigen Grenze verbindlich (Erw. 2). Beschränkung des Konkurrenzverbots auf das zeitlich erlaubte Mass (Erw. 3). | Konkurrenz; Konkurrenzverbot; Vertrag; Geschäft; Kunde; Vertrages; Kunden; Villiger; Schwyz; Urteil; Decorta; Beklagten; Klage; |
96 II 262 | 03.08.1970 | Art. 35 OG. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn zwei Abteilungen des Bundesgerichts zu einer bestimmten Frage eine abweichende Rechtsprechung entwickeln, aber nur eine Abteilung die einschlägigen Entscheide veröffentlicht und eine Partei im Vertrauen auf die publizierte Rechtsprechung ein Rechtsmittel ergreift, das sich nachträglich als unrichtig erweist (Erw. 1). Beginn der zehntätigen Frist des Art. 35 OG (Erw. 2). | Bundesgericht; Beruf; Berufung; Gesuch; Entscheid; Urteil; Brehm; Rechtsprechung; Bundesgerichts; Zivilabteilung; Obergericht; |
96 II 119 | 29.08.1970 | Recht der Erben, eine Schenkung des Erblassers wegen Nichterfüllung der Auflage zu widerrufen. Voraussetzungen. Art. 251 Abs. 2 OR. 1. Der Begriff des Erben im Sinne von Art. 251 Abs. 2 OR entspricht dem allgemeinen des ZGB (Erw. 1a). 2. Die Aktivlegitimation beurteilt sich nicht nach Prozess-, sondern nach dem Zivilrecht (Erw. 1 b). 3. Bis zum Ablauf der Frist des Art. 251 Abs. 1 OR können die Erben die Schenkung widerrufen und aus einem bereits vor dem Tode des Schenkers eingetretenen Grunde Klage einreichen (Art. 251 Abs. 2; Erw. 3). | Stato; Azione; Reali; Attrice; Pastore; Consiglio; Corte; Ticino; Cantone; Pra-Pastore; Tribunale; Essere; Adempimento; Onere; Secondo; |
96 II 325 | 03.09.1970 | Bäuerliches Erbrecht. Gesamteigentum infolge Erbengemeinschaft oder einfacher Gesellschaft? Grundbuch. Vertragsauslegung. 1. Es ist zulässig, dass einzelne Erben nach Abfindung der andern die Erbengemeinschaft fortsetzen. Befugnis eines in der Erbengemeinschaft verbliebenen Erben oder eines Erben eines solchen, die Teilung des noch unverteilten Nachlasses zu verlangen (Art. 604 Abs. 1 ZGB) und beim Zutreffen der Voraussetzungen des Art. 620 ZGB diese Bestimmung anzurufen (Erw. 6 a). 2. Beweiskraft der Angaben des Grundbuchs über das zwischen Gesamteigentümern bestehende Gemeinschaftsverhältnis (Art. 33 Abs. 3 GBV, Art. 9 Abs. 1 und 937 Abs. 1 ZGB; Erw. 6 b). 3. Beweis der Unrichtigkeit der im Grundbuch enthaltenen Angabe. Fortbestand des Gesamteigentums auf Grund eines andern als des im Grundbuch angegebenen Verhältnisses. Formelle Voraussetzungen der Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum (Erw. 6 c). 4. Auslegung eines Vertrags, wonach zwei ledige Brüder unter Abfindung ihrer Geschwister das vom Vater hinterlassene Heimwesen übernehmen. Vollständige Erbteilung oder Fortbestand der Erbengemeinschaftunter den Übernehmern? Anzeichen für die vollständige Teilung und die Begründung einer einfachen Gesellschaft (Art. 530 OR). Abweisung des nach dem Tod eines der Übernehmer von einem Erben desselben gestellten Zuweisungsbegehrens wegen vollständiger Teilung der Erbschaft, zu der das streitige Heimwesen gehört hatte (Erw. 6 b). | Erben; Böbner; Alfred; Grundbuch; Erbengemeinschaft; Josef; Über; Heimwesen; Erbschaft; Gemeinschaft; Teilung; Gesamteigentum; |
96 II 383 | 16.09.1970 | Bundesgesetz über die Anlagefonds. Art. 14, 23 und 24 AFG. Die Treuepflicht der Fondsleitung und der weitern in Art. 14 AFG genannten Personen ist vertraglicher Art. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind daher nicht nichtig, sondern geben dem Anleger einen Erfüllungs- oder Schadenersatzanspruch nach Art. 23 und 24 AFG (Erw. 2 a/b). Die Beschlüsse der Fondsleitung verpflichten die zum Vermögen des Anlagefonds gehörenden Immobiliengesellschaften wegen ihrer rechtlichen Selbständigkeit nicht (Erw. 2 c). Nichtigkeit eines dissimulierten Rechtsgeschäftes wegen Formmangels (Erw. 3 a). Art. 17 OR. Kein abstraktes Schuldbekenntnis, wenn die Urkunde die "abgetretene Forderung" schlechthin erwähnt, der Zessionar aber den Rechtsgrund der Forderung im Zeitpunkt der Abtretung kannte (Erw. 4). Begründung einer neuen Schuld, wenn der Schuldner die abgetretene Forderung "anerkennt" (Erw. 4)? | Fonds; Progla; Fondsleitung; Recht; Forderung; Müllach; Anleger; Schuld; Bächstädt; Über; Anlagefonds; Rechtsgeschäft; Abtretung; |
96 II 369 | 25.09.1970 | Vormundschaftliche Massnahmen für einen Geisteskranken, dessen Krankheit schubweise verläuft. Entmündigung nach Art. 369 ZGB oder Errichtung einer Beiratschaft nach Art. 395 ZGB? Persönliche Fürsorge kann nicht nur dem Vormund (Art. 406 ZGB), sondern auch dem Beirat obliegen (Änderung der Rechtsprechung). Von der Entmündigung ist abzusehen, wenn die Errichtung einer Beiratschaft der in Frage stehenden Person genügenden Schutz bietet. Gründe für die Annahme, dass diese letzte Massnahme notwendig ist und ausreicht. Gerichts- und Parteikosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 2 und 159 OG). | Beirat; Fürsorge; Schutz; Massnahme; Sinne; Vormundschaft; Person; Massnahmen; Beklagten; Krankheit; Beiratschaft; Handlungsfähigkeit; |