Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 2 und Jahr 1968

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
94 II 342 08.11.1968Vorkaufsrecht nach Art. 6 ff. EGG. Voraussetzungen der Ausübung. Fall, dass der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes mit einem Dritten zwecks Umgehung des Vorkaufsrechts eines Nachkommen einen Tauschvertrag abschliesst, der nach Zweck und Wirkung einem Kaufvertrag gleichkommt. Vorkaufsrecht; Tausch; Fölmli; Grundstück; Gewerbe; Vater; Grundstücke; Gewerbes; Willisau; Tauschvertrag; Vertrag; Vorkaufsrechts;
94 II 211 07.08.1968Nichtigkeitsbeschwerde, Art. 68 Abs. 1 lit. a OG. Art. 29 Abs. 5 des Fabrikgesetzes bezieht sich nur auf die eigentlichen Verfahrenskosten und wird daher durch die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei aufgrund des kantonalen Prozessrechts nicht verletzt.
Verfahren; Parteien; Prozessrecht; Parteientschädigung; Kostenlosigkeit; Verfahrens; StenBull; Richter; Kommission; Beratung; Arbeit;
94 II 132 09.09.1968Art. 44 litt. c, 48, 55 et 90 OJ. 1. Le recours en réforme n'est pas recevable contre les décisions rendues par les justices de paix du canton de Vaud en matière d'interdiction volontaire et de suppression de cette mesure (c. 1). 2. Il n'est pas admissible de réunir dans un seul mémoire un recours en réforme et un recours de droit public (c. 2). éforme; écision; édéral; Tribunal; Jeanmonod; Interdiction; été; écisions; émoire; Justice; Concise; érieure; éserve; Autorité;
94 II 167 24.09.1968Das gemeinschaftliche Depot und Konto unterliegt grundsätzlich den Vorschriften über den Auftrag (Erw. 2). Aktive Solidarität der Auftraggeber (Erw. 3). Die internen Beziehungen der Auftraggeber schliessen die Vererblichkeit der solidarischen Berechtigung nicht aus (Erw. 4). Auftrag; Recht; Auftraggeber; Vertrag; Depot; Beklagte; Erben; Wertschriften; Beklagten; épôt; Vorinstanz; Rechtsnachfolger; Konto;
94 II 209 27.09.1968Berufung. Zulässigkeit. Art. 43 ff., 55 Abs. 1 lit. b und c OG. 1. Berufung kann nur einlegen, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Das trifft nicht zu für einen Ehegatten, der vor der letzten kantonalen Instanz den Anträgen des andern Ehegatten auf Scheidung der Ehe zugestimmt hat, wenn die Scheidung ausgesprochen wurde (Erw. 3). 2. Anträge und Einreden, die vor der letzten kantonalen Instanz nicht angebracht oder nicht aufrechterhalten wurden, sind neu und daher unzulässig (Erw. 4). éforme; Tribunal; épouse; édéral; Action; Appel; Extrait; Arrêt; Berufung; Ehegatten; Instanz; Scheidung; Anträge; élégué;
94 II 254 27.09.1968Erbteilung. Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes. 1. Nur ein ernstlich gewollter Selbstbetrieb, wozu der Übernehmer auch fähig und in der Lage ist, rechtfertigt die Anwendung des Art. 621 Abs. 2 ZGB (Erw. 3 a). 2. Selbstbetrieb liegt vor, - wenn der Übernehmer das Gewerbe persönlich leitet und sich darin in wesentlichem Umfange persönlich betätigt (Erw. 3 b); - wenn eine anspruchsberechtigte Frau mit ihrer Familie, in erster Linie mit dem dazu geeigneten Ehemann, das Gut bewirtschaftenwill; dabei wird normalerweise den männlichen Familienangehörigen neben der schweren Arbeit die leitende Rolle zukommen (Erw. 3 c Abs. 1). - An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Falle, wo die 71-jährige Bewerberin sich nicht auf die Mitarbeit ihres 78-jährigen Ehemannes berufen könnte, sondern die Bewirtschaftung des Gutes ihrer Tochter und deren Ehemann überlassen müsste (Erw. 3 c Abs. 2). 3. Würdigung der persönlichen Verhältnisse (Art. 621 Abs. 1 ZGB) mehrerer zum Selbstbetrieb gewillter und geeigneter Erben (Erw. 4). Heimwesen; Selbstbetrieb; Gewerbe; Ehemann; Kleinweid; Bundesgericht; Zuweisung; Beruf; Frieda; Linie; Erblasser; Urteil; Santmann; Familie;
94 II 117 01.10.1968Handlungsvollmacht und Prokura. Erteilt der Geschäftsinhaber einem Handlungsbevollmächtigten stillschweigend Prokura (Art. 458 Abs. 1 OR), so kann er sich nicht auf die Schutzbestimmung des Art. 462 Abs. 2 OR berufen.
Prokura; Geschäftsinhaber; Schutz; Erteilung; Gewerbe; Recht; Gewerbes; Vertreter; Urteil; Handlungsvollmacht; Schutzbestimmung;
94 II 197 08.10.1968Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge (SSG) Wegbedingung der Haftung des Binnenschiff-Frachtführers auf Grund eines Rheinfrachtbriefes (Erw. 7 und 8). Das internationale Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Konnossemente vom 25. August 1924 ist auf Transporte der Binnenschiffahrt nicht anwendbar. Das in Art. 3 § 8 des Übereinkommens vorgesehene Freizeichnungsverbot gilt daher für den Rheinfrachtführer nicht (Erw. 9 und 10). Die Haftungsvorschriften der Art. 103-105 SSG schliessen die Anwendung der Art. 447 und 448 OR aus (Erw. 11). Beschränktes Freizeichnungsverbot nach Art. 117 SSG (Erw. 12). Der Binnenschiff-Frachtführer bedarf keiner staatlichen Betriebsgenehmigung nach Art. 455 OR. Er unterliegt daher den Freizeichnungsbeschränkungen der Art. 100 Abs. 2 und Art. 101 Abs. 3 OR nicht (Erw. 13-15). Vertragliche Haftungsbeschränkung. Verstoss gegen die guten Sitten? Rechtsmissbrauch? (Erw. 16). Schiff; Haftung; Transport; Frachtführer; Beklagten; Freizeichnung; Reederei; Wasser; Vertrag; Bestimmungen; Schiffes; Schaden; Güter;
94 II 263 29.10.1968Art. 82 OR. Anwendbarkeit auf wesentlich und unwesentlich zweiseitige Verträge (Erw. 3). Verurteilung zur Leistung Zug um Zug. Einrede des nichterfüllten Vertrages oder des Retentionsrechtes (Erw. 4). Liegenschaft; Beklagten; Klage; Recht; Urteil; Auftrag; Egger; Leistung; Forderung; Obergericht; Vertrag; Bezirksgericht; Kanton; Leistung;
94 II 134 31.10.1968Nichtigkeitsbeschwerde gemäs Art. 68 Abs. 1 lit. b OG Gerichtsstand für Schadenersatzklagen gegen die SBB aus einem durch ein Dienst-Motorfahrzeug verursachten Unfall. Gerichtsstand; Unfall; Motorfahrzeug; Sursee; Kantons; Amtsgericht; Obergericht; Unfallort; Beschwerde; Urteil; Bundesbahnen; Daldrop;
94 II 329 05.11.1968Art. 4 und 5 Kartellgesetz (KG). 1. Benachteiligung in den Preisen oder Bezugsbedingungen im Sinne von Art. 4 KG liegt vor, wenn ein Kartell für die gleiche Leistung aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Geschäftes als solchem nichts zu tun haben, verschiedene Preise und Bezugsbedingungen festsetzt (Erw. 2). 2. Eine Vorkehr eines Kartells ist objektiv geeignet, einen Dritten in der Ausübung des Wettbewerbs erheblich zu behindern (Art. 4 Abs. 1 KG), wenn im konkreten Fall die Benachteiligung fühlbar genug ist, um das wirtschaftliche Verhalten des Betroffenen zu beeinflussen, d.h. um seine Freiheit in der Gestaltung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu beschränken (Erw. 3 u. 4). 3. Das Kartell hat die Tatsachen zu beweisen, die den Richter zu überzeugen vermögen, dass die benachteiligenden Vorkehren ausnahmsweise durch überwiegende schutzwürdige Interessen im Sinne von Art. 5 KG gerechtfertigt sind; diese Bestimmung ist eng auszulegen. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Kartell die Förderung einer im Gesamtinteresse erwünschten Struktur eines Wirtschaftszweiges (Art. 5 Abs. 2 lit. c KG) bezweckt, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen; der blosse Hinweis auf Präzedenzfälle genügt nicht (Erw. 5 u. 6). étail; LCart; érêt; étaillant; été; Rentchnick; étaillants; édéral; être; écialiste; érant; Intérêt; énéral; économique;