Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 2 und Jahr 1964

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
90 II 346 23.10.1964Ausschluss aus einem Verein (Art. 72 ZGB). 1. Die Klagefrist des Art. 75 ZGB beginnt vom Tage an zu laufen, an dem der Kläger den Beschluss in seinem ganzen Inhalt zur Kenntnis genommen hat, namentlich die darin genannten Gründe (Erw. 1). 2. Wann ist dem ausgeschlossenen Mitgliede das ihm zukommende rechtliche Gehör verweigert worden? (Erw. 2). 3. Sieht eine statutarische Norm einen nicht hinreichend bestimmten Ausschlussgrund vor, so ist sie einer Norm gleichzuachten, die den Ausschluss eines Mitgliedes ohne Grundangabe gestattet (Erw. 3). 4. Der Ausschluss stellt nur dann einen Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) dar, wenn er offensichtlich mit dem Vereinszweck nicht vereinbar ist (Erw. 4).
été; Exclu; Exclusion; D'exclusion; Décision; Droit; Motif; Vétérinaire; Statuts; Assemblée; être; Membre; D'une; Société;
90 II 247 16.09.1964Abtretung einer Forderung durch die Verwaltung einer Genossenschaft nach Einstellung und Schliessung des über diese eröffneten Konkurses. Wirkungen der Konkurseröffnung und der mangels Aktiven erfolgten Einstellung und Schliessung des Konkursverfahrens auf den Bestand und das Verfügungsrecht einer Genossenschaft und auf die Vertretungsbefugnis ihrer Organe (Art. 911 Ziff. 3, Art. 913 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 740 Abs. 5, Art. 939 OR; Art. 204 Abs. 2, Art. 230 und Art. 269 SchKG; Art. 65/66 HRegV). Wird eine durch Eröffnung des Konkurses aufgelöste Genossenschaft nach Einstellung und Schliessung des Konkursverfahrens im Handelsregister nicht gelöscht, weil sie noch Aktiven besitzt, welche das Konkursamt kannte, aber als zur Deckung der Konkurskosten nicht ausreichend erachtete, so ist (vorbehältlich abweichender Anordnungen der Statuten oder der Generalversammlung)die Verwaltung befugt, diese Aktiven zum Zwecke der Liquidation freihändig zu veräussern (Art. 913 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 740 Abs. 1 und Art. 743 Abs. 4 OR). Dass sie nicht im Namen der Genossenschaft "in Liquidation", sondern einfach im Namen der Genossenschaft handelte, macht ihre Verfügung nicht ungültig (Art. 913 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 739 Abs. 1 OR). Konkurs; Liquidation; Genossenschaft; Vacasa; Konkursverfahren; SchKG; Anspruch; Abtretung; Einstellung; Gesellschaft; Streitige; Konkurses;
90 II 285 22.09.1964Kaufvertrag. Stellvertretung. Stellvertretung, Art. 32 OR. Erfordernis der Ermächtigung (Erw. 1a). Erkennbarkeit des Vertretungsverhältnisses (Erw. 1b). Rücktritt vom Kaufvertrag, Art. 214 Abs. 3, 107 ff. OR. Vorbehalt des Rücktrittsrechtes (Erw. 2 a). Erfordernis sofortiger Rücktrittserklärung. Ablehnung des Einwands der Verspätung wegen Rechtsmissbrauchs (Erw. 2 b). Auseinandersetzung nach dem Rücktritt, Art. 109 OR (Erw. 3). Beklagten; Weber; Rücktritt; Apparate; Weisser; Rücktritts; Kaufverträge; Vertrag; Rücktrittsrecht; Schloss; Eigentum; Vorinstanz;
90 II 365 24.09.1964Begriff des Endentscheides. - Was kann Gegenstand eines summarischen Verfahrens sein? - Pflicht des Willensvollstreckers zur Auskunfterteilung an die Erben. 1. Ein im summarischen Befehlsverfahren der §§ 292 ff. der zürcherischen ZPO gefällter Entscheid kann den Charakter eines Endentscheides nach Art. 48 OG auch dann haben, wenn einzelne Klagevorbringen in diesem Verfahren unberücksichtigt gelassen wurden mit dem Vorbehalt ihrer Geltendmachung in einem ordentlichen Verfahren. (Art. 48 OG). Zur Frage der materiellen Rechtskraft und der Identität von Ansprüchen. (Erw. 1). 2. Ob in einem summarischen Verfahren einzelne tatbeständliche Vorbringen unberücksichtigt bleiben müssen, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts (Erw. 2). 3. Über Tatsachen, die für die Erbteilung von Bedeutung sind, haben die Erben und der Willensvollstrecker einander Auskunft zu geben. Insbesondere können die Erben verlangen, dass der Willensvollstrecker ihnen Einsicht in Akten gebe, die sich auf Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden, sei es an einzelne Erben oder an Dritte, beziehen, sofern diese Zuwendungen Grund zur Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) oder Gegenstand einer Herabsetzung (Art. 522 ff. ZGB) bilden können. Unter welchen Voraussetzungen hat der Willensvollstrecker den Erben auch in seinem Besitze befindliche Akten Dritter vorzulegen? (Erw. 3). Akten; Erblasser; Stiftung; Familienstiftung; Erben; Erblassers; Vermögens; Willensvollstrecker; Auskunft; Crisanus-Familienstiftung;
90 II 376 24.09.19641. Rechtliche Stellung des Willensvollstreckers. Art. 517/18, 560, 602 ZGB. (Erw. 1 und 2). 2. Absetzung des Willensvollstreckers a) durch die Aufsichtsbehörde: wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtverletzung; b) durch Urteil in einer Zivilrechtsstreitigkeit: wegen einer vom Erblasser geschaffenen oder ihm wenigstens bekannt gewesenen Doppelstellung des Willensvollstreckers und einer daraus sich ergebenden schweren Interessenkollision (Erw. 3). 3. Wann kann ein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG in administrativem Verfahren herbeigeführt werden? (Erw. 4). 4. Kriterien der schweren Interessenkollision (Erw. 5). 5. Vorwurf der groben Pflichtverletzung in Verbindung mit der Geltendmachung einer angeblich die Absetzung rechtfertigenden Interessenkollision. Verfahrensfragen. Würdigung einzelner Vorfälle (Erw. 6). Willen; Willens; Willensvollstrecker; Erblasser; FIDES; Berufung; Erben; Recht; Pflicht; Willensvollstreckers; Nachlass; Erblassers;
90 II 310 01.10.1964Genossenschaft. Machen die Statuten die Mitgliedschaft vom Eigentum an einem Grundstück abhängig (Art. 850 Abs. 1 OR) und schreiben sie vor, dass mit der Veräusserung des Grundstücks die Mitgliedschaft ohne weiteres auf den Erwerber übergeht (Art. 850 Abs. 2 OR), so ist diese Statutenbestimmung dem Erwerber gegenüber wirksam, wenn sie im Grundbuch vorgemerkt ist (Art. 850 Abs. 3 OR) oder wenn der Erwerber sich ihr unterzieht. Unterziehung durch schlüssiges Verhalten. Mitglied; Erwerb; Grundstück; Erwerber; Mitgliedschaft; Statuten; Genossenschaft; Milch; Grundbuch; Veräusserung; Grundstücks;
90 II 467 02.10.1964Editionspflicht des in Güterverbindung lebenden Ehemannes bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsprozess: a) Er hat kraft Bundesrechtes Auskunft über das von ihm verwaltete eheliche Vermögen zu geben und die gemachten Angaben zu belegen. b) Die Auskunftspflicht trifft in casu auch die von ihm beherrschte Aktiengesellschaft. c) Werden gegen ihn gerichtete Editionsbegehren der Ehefrau, die formell und inhaltlich dem kantonalen Prozessrecht entsprechen, abgewiesen, so ist Art. 8 ZGB verletzt.
Beweis; Auskunft; Edition; Huber; Editionsbegehren; Beklagten; Aktien; Eheliche; Prozessrecht; Gericht; Ehemann; Auseinandersetzung;
90 II 274 06.10.1964Haftung eines freierwerbenden Notars für den durch fehlerhafte Beurkundung eines Grundstückskaufs verursachten Schaden. 1. Die Vorschriften über den Auftrag (Art. 398 OR) sind nicht anwendbar. Vielmehr richtet sich die Haftung gemäss Art. 61 OR beim Fehlen einschlägiger kantonaler Vorschriften nach Art. 41 ff. OR. (Erw. 1, 2). 2. Widerrechtliches Verhalten des Notars. a) Verletzung von Vorschriften des kantonalen öffentlichen Rechts? Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Notar solche nicht verletzt hat, ist für das Bundesgericht verbindlich. (Erw. 4). b) Verletzung von Pflichten, die sich aus dem bundesrechtlichen Begriff der öffentlichen Beurkundung ergeben (unrichtige Angabe der bestehenden Grundpfandbelastung; Nichterwähnung der Pflicht des Verkäufers, vor der Eigentumsübertragung eine Änderung dieser Belastung herbeizuführen). (Erw. 5-7). 3. Verschulden des Notars (Erw. 8). Herabsetzung der Ersatzpflicht wegen Mitverschuldens des Geschädigten; Art. 44 Abs. 1 OR. (Erw. 9). Vertrag; Beurkundung; Notar; Recht; Liegenschaft; Vertrags; Feststellung; Haftung; Urkundsperson; Bundesrecht; Pflicht; Vorinstanz;
90 II 315 06.10.1964Internationaler Schutz des Handelsnamens, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Art. 2 Abs. 1, Art. 8. Schutzanspruch des nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragenen ausländischen Unternehmens (Erw. 2). Namensschutz, Art. 29 ZGB. Anwendung auf den Handelsnamen eines ausländischen Unternehmens (Erw. 3). Unlauterer Wettbewerb, Begriff des Wettbewerbsverhältnisses (Erw. 4). Berufungsverfahren, Art. 63 Abs. 3 OG, freie rechtliche Überprüfung (Erw. 1). Wettbewerb; Firma; Recht; Namens; Vorinstanz; Wettbewerbs; Schutz; Elin; Beklagten; Elin; Schweiz; Verhält; Schweizerischen; Berufung;
90 II 325 13.10.1964Verjährung der Schadenersatzansprüche gegenüber dem Versicherer; Art. 49 Abs. 3 MFG und 83 Abs. 1 SVG. Die Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Geschädigten, dass die Folgen einer allfälligen Dauerinvalidität vorbehalten bleiben sollen, schiebt den in Art. 49 Abs. 3 MFG vorgesehenen Beginn des Fristenlaufs für die Verjährung des Schadenersatzanspruchs nicht hinaus. Waren am 1. Januar 1960, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 83 Abs. 1 SVG, noch nicht zwei Jahre seit dem Tag des Unfalls verstrichen, so steht die Verjährung des Schadenersatzanspruchesstill und es beginnt eine neue Frist von zwei Jahren erst mit dem Tage zu laufen, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat. Die vom Versicherer erhobene Einrede der Verjährung des Schadenersatzanspruchs stellt im vorliegenden Fall keinen Rechtsmissbrauch dar. Prescription; Bellon; L'art; Droit; Dommage; Action; Défenderesse; Contre; Permanente; Demande; Invalidité; Intérêt; Octobre; Comme;
90 II 404 13.10.1964Stellvertretung. Ungerechtfertigte Bereicherung. Streitverkündung. Die Wirkungen der Streitverkündung zwischen Verkünder und Streitberufenem werden vom materiellen Recht geregelt (Erw. 1). Tragweite des gegen den Streitverkünder ergangenen Urteils gegenüber dem Streitberufenen, der sich am Prozess nicht beteiligt hat (Erw. 2-4). Stellvertretung: Haftung des vollmachtlosen Stellvertreters gegenüber dem Dritten nach Bereicherungsgrundsätzen. OR Art. 39, 62 ff. (Erw. 5, 6). Streit; Urteil; Recht; Vorprozess; Streitverkündung; Beklagten; Klage; Bereicherung; Verpflichtet; Bankgesellschaft; Schuld; Halilovic;
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