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Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
87 II 387 | 02.11.1961 | Rückgriffsrecht zwischen Haltern, die gemeinsam Dritte geschädigt haben. Art. 38 Abs. 2 MFG. Die Verantwortlichkeit des einzelnen Halters bestimmt sich nach den Ergebnissen des jedem von ihnen obliegenden Exkulpationsbeweises. Vorsichtspflicht beim Überholen und beim Linksabbiegen. Art. 25 Abs. 1, 26 Abs. 3 MFG. Wer ausserhalb einer Strassenkreuzung oder -gabelung nach links abbiegt, hebt das Vortrittsrecht des nachfolgenden Fahrzeugs selbst dann nicht auf, wenn er seinen Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. | Cattaneo; Corte; Badaracco; Infortunio; Azione; Renner; Ginevrina; Jaguar; Attrice; Assenza; Infatti; Anche; Altro; Affermazione; Comunque; |
87 II 203 | 27.07.1961 | Nichtigkeitsbeschwerde, Art. 68 Abs. 1 lit. a OG. Als eidgenössisches Recht fällt nur das Zivilrecht in Betracht, nicht auch eidgenössisches Verfassungsrecht (Erw. 2 a). Es bedeutet keine Verletzung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Abtretung (Art. 164 ff. OR), wenn ein kantonaler Richter eine Forderungsabtretung als nichtig erklärt, weil sie zur Umgehung der kantonalrechtlichen Vorschriften über den Anwaltsberuf erfolgt sei (Erw. 2 b). | Nichtigkeit; Forderung; Anwalt; Nichtigkeitsbeschwerde; Abtretung; Recht; Gericht; Vorschriften; Umgehung; Kohler; Entscheid; Kanton; |
87 II 194 | 25.08.1961 | Internationales Privatrecht, anwendbares Recht (Änderung der Rechtsprechung). Tragweite der Rückweisung nach Art. 52 OG. (Erw. 2). Nachträgliche Rechtswahl durch übereinstimmende Berufung beider Parteien auf ein bestimmtes Recht setzt einen bewussten Rechtswahl-Willen der Parteien voraus (Erw. 3). Keine Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts hinsichtlich des von der Vorinstanz als blosses Ersatzrecht angewendeten schweizerischen Rechts (Erw. 4). | Recht; Parteien; Rechtswahl; Vorinstanz; Urteil; Sessler; Bundesgericht; Darlehen; ändische; ätte; Rückweisung; Darlehens; Entscheid; |
87 II 147 | 06.09.1961 | Art. 20 Abs. 1, 163 Abs. 2 OR, Art. 2 ZGB, Art. 6 EGG. Der Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes kann trotz der Vorkaufsrechte durch eine Konventionalstrafe bekräftigt werden, selbst wenn die Vorkaufsberechtigten Erbanwärter des Verkäufers sind. | Konventionalstrafe; Zwicky; Vorkaufsberechtigte; Widerbeklagte; Vorkaufsrecht; Widerbeklagten; Kaspar; Versprechen; Vorkaufsberechtigten; |
87 II 155 | 19.09.1961 | Art. 75, 127, 130 Abs. 1 OR. Wann beginnt die Frist zu laufen, binnen der die Ansprüche aus unsorgfältiger ärztlicher Behandlung verjähren? | Forderung; Schaden; Verjährung; Recht; Auftrag; Schadenersatz; Genugtuung; Anspruch; Forderungen; Verjährungsfrist; Verletzung; |
87 II 129 | 21.09.1961 | Entmündigungsverfahren. 1. Ein Ehegatte kann sich der Entmündigung des andern nicht in seinem eigenen Namen widersetzen und ist gemäss Art. 29 Abs. 2 OG grundsätzlich auch nicht befugt, den andern im Verfahren vor Bundesgericht zu vertreten. 2. Aufhebung eines Entmündigungsbeschlusses wegen Verletzung der Vorschriften über die vorgängige Anhörung (Art. 374 ZGB). Wird dieser Verfahrensmangel erst vor Bundesgericht gerügt, so liegt darin nicht ein neues Vorbringen, das nach Art. 55 lit. c OG unzulässig wäre. | Berufung; Bundesgericht; Entmündigung; Entscheid; Verfahren; Anhörung; ässig; Entmündigende; Regierungsrat; Ehemann; Entmündigenden; |
87 II 270 | 21.09.1961 | Internationales Privatrecht a) Die erst im kantonalen Kassationsverfahren oder im eidgenössischen Berufungsverfahren zustande kommende Einigung über das anzuwendende Recht ist nicht zu beachten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). b) Welchem Recht untersteht der Auftrag? c) Nach welchem Recht beurteilt sich, ob von mehreren Personen einzelne durch Abrede mit den andern als Auftraggeber ausgeschieden sind? d) Die Rückweisung an den kantonalen Richter zur Anwendung ausländischen Rechts (Art. 65 OG) unterbleibt, wenn sie nicht zu einem anderen Urteil führen könnte. | Recht; Obergericht; Auftrag; Gesellschaft; Scheiber; Rosenberg; Colorni; Mazzotti; Berufung; Konsortium; Urteil; Auftraggeber; Società; |
87 II 263 | 28.09.1961 | Gesetzliche Vorkaufsrechte Verwandter und des Pächters nach Art. 6 und 7 EGG und kantonalem Gesetz. "Verwandtenkauf". 1. Das Vorkaufsrecht des Pächters geht demjenigen eines Verwandten nach und kommt daher auch nicht zur Geltung, wenn ein vorkaufsberechtigter Verwandter selbst der Käufer ist (Erw. 1). 2. Liegt Erwerb des Verkäufers aus dem Nachlass der Eltern (im Sinne des Art. 6 Abs. 2 EGG) auch dann vor, wenn er das Heimwesen bei der konkursamtlichen Liquidation des ausgeschlagenen väterlichen Nachlasses ersteigert hatte? Frage offen gelassen. (Erw. 2). 3. Beim Verkauf an einen Verwandten im Hinblick auf sein künftiges Erbrecht (hier: Verkauf an einen zu den nächsten Erb. anwärtern gehörenden Neffen zu einem Vorzugspreis) kommt das gesetzliche Vorkaufsrecht eines Pächters nicht zur Geltung, selbst wenn dem Käufer kein solches Recht zusteht (Erw. 3). | Vorkaufsrecht; Erwerb; Recht; Verkäufer; Pächter; Pächters; Verwandten; Verkäufers; Käufer; Heimwesen; Urteil; Verkauf; Neffe; |
87 II 213 | 05.10.1961 | Örtliche Zuständigkeit zur Entmündigung gemäss Art. 371 ZGB; Art. 376: Ein im Kanton seines letzten Wohnsitzes verurteilter und dort seine Zuchthausstrafe verbüssender Bürger eines andern Kantons ist - trotz mehreren Monaten unsteten Aufenthalts vor seiner Verhaftung - am (fiktiven) Wohnsitz gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB, nicht im Heimatkanton zu entmündigen. | Wohnsitz; Kanton; Heimat; ändig; Kantons; Bevormundung; Behörde; Behörden; Berufung; Wohlen; Heimatgemeinde; Vormundschaft; ündet; |
87 II 244 | 24.10.1961 | Art. 197, 219 OR. Der Verkäufer eines Hauses hat für das zugesicherte Bauvolumen nach Art. 197 ff. OR Gewähr zu leisten, wenn die Zusicherung den Entschluss des Käufers beeinflusst. | Käufer; Verkäufer; Zusicherung; Bauvolumen; Eigenschaft; Angabe; Rauminhalt; Gewährleistung; önne; Hauses; Ersatz; Bundesgericht; |
87 II 301 | 26.10.1961 | Berufung. Ungenügende Begründung der Anträge? (Art. 55 lit. c OG). (Erw. 1). Eisenbahnhaftpflicht. Zusammenstoss zwischen Zug und Auto auf einer Niveaukreuzung mit Blinklichtanlage. 1. Das Verschulden eines Dritten oder des Verunfallten befreit die Bahnunternehmung von ihrer Haftpflicht, wenn es (für sich allein oder zusammen mit der Betriebsgefahr des am Unfall beteiligten Autos) die einzige adäquate Ursache des Unfalls bildet (Art. 1 EHG). Unter welchen Voraussetzungen ist dies der Fall? Dass das schuldhafte Verhalten des Dritten oder des Verunfallten nach der Lebenserfahrung in keiner Weise voraussehbar gewesen sei, ist nicht erforderlich (Änderung der Rechtsprechung). (Erw. 2). 2. Verschulden des Autolenkers, der sich unbekümmert um die Lichtzeichen der richtig funktionierenden und gut sichtbaren Signalanlage mit unverminderter Geschwindigkeit zum Überqueren der Kreuzung anschickt, und des neben ihm sitzenden Autohalters, der ihn nicht warnt, obwohl er die Gefahr erkennt. Entschuldbarer Irrtum ausländischer Automobilisten über die Bedeutung der Blinklichter? (Erw. 3, 4). 3. Trifft die Bahnhnunternehmung ein für den Unfall kausales Verschulden, weil sie keine Halbbarrieren angebracht, demLokomotivführer kein Pfeifsignal vorgeschrieben, den Zügen auf der fraglichen Strecke eine Geschwindigkeit von 75 km/h gestattet und ein Sichthindernis nicht beseitigt hat? Erhöhte Betriebsgefahr? (Erw. 5). | Verschulden; Übergang; Strasse; Blinklicht; Unfall; Strassen; Malkin; Betrieb; ühre; Betriebsgefahr; Signal; Beklagten; Übergänge; |