Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 2 und Jahr 1959

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
85 II 286 13.10.1959Nichtigkeitsbeschwerde, Art. 68 Abs. 1 lit. a OG. Begriff der Zivilsache (Erw. 1b). Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine vorläufige Verfügung (Erw. 1c). Erfordernis eines rechtsschutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers (Erw. 2 und 3). Unzulässigkeit der Beschwerde nur wegen des Kostenspruches (Erw. 4). Entscheid; Recht; Nichtigkeitsbeschwerde; Bundesgericht; Begehren; Interesse; Mieter; Urteil; Wohnung; Rechtsmittel; Ausweisung; Vorinstanz;
85 II 554 05.11.1959Testamentarische Teilungsvorschriften (Art. 608 ZGB). Der Erblasser kann sein Heimwesen in bedingtem Sinne (Art. 482 ZGB) zwei Söhnen alternativ mit bestimmter Rangfolge zuweisen. Ist es mit Art. 604 ZGB vereinbar, im Testament eine Schwebezeit vorzusehen, während deren Dauer das Heimwesen im gemeinschaftlichen Eigentum einer Erbengruppe stehen und die Zuweisung an einen der beiden Anwärter aufgeschoben sein soll? (Erw. 2). Auslegung eines Erbteilungsvertrages (Erw. 3). Heimwesen; Kinder; Testament; Teilung; Walter; Benninger; Erblasser; Erben; Erblassers; Gemeinde; Zuweisung; Verfügung; äter;
85 II 378 05.11.1959Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; unsittliche Verfügung von Todes wegen (Vermächtnis und bedingte Beschränkung eines Erben auf den Pflichtteil). Verfügungen eines verheirateten Mannes zu Gunsten einer mit ihm lebenden Geliebten, die ihn während seiner Krankheit und bis zu seinem Tode nicht verliess. éfenderesse; était; éduction; éralité; édéral; épouse; Madame; énéficiaire; Action; être; ésultat; Tribunal; éfunt; éritière;
85 II 382 29.10.1959Erbteilung. 1. Lidlohn (Art. 633 ZGB). Fall eines mündigen Sohnes, der seinen Eltern ein bestimmtes Kostgeld zahlte und ihnen darüber hinaus gewisse Geldbeträge und Arbeitsleistungen zukommen liess. 2. Ersatz von Auslagen für Rechnung des Erblassers; Beweislast (Art. 8 ZGB). 3. Teilungsart (Art. 610 ff. ZGB). Mit Ausnahme der Sonderfälle von Art. 620 und eventuell Art. 613 Abs. 3 ZGB ist die behördliche Zuweisung von Erbschaftssachen an bestimmte (von der Behörde bezeichnete) Erben nicht zulässig. Eine Sache, die durch körperliche Teilung eine wesentliche Werteinbusse erlitte und nicht in eines der nach Art. 611 ZGB zu bildenden, durch Losziehung zu verteilenden Lose aufgenommen werden kann, ist mangels abweichender Vereinbarung der Erben zu verkaufen (Art. 612 Abs. 2 ZGB). Die Versteigerung (Art. 612 Abs. 3 ZGB) kann auch von einem Erben verlangt werden, dessen Erbteil nach dem Ergebnis einer Schätzung der Erbschaftsaktiven durch seine Vorempfänge oder seine Schulden an den Nachlass aufgewogen wird. Erben; Zürcher; Josef; Liegenschaft; Beklagten; Teilung; Versteigerung; Vorinstanz; Urteil; Sinne; Erbschaft; Lidlohn; Eltern; Schätzung;
85 II 293 22.10.1959Ehescheidung. Art. 142 ZGB. Inwiefern fallen als Grund zur Scheidung der Ehe auch Tatsachen in Betracht, die sich vor der Trauung ereignet haben, jedoch erst später, namentlich durch Geständnis eines Ehegatten, bekannt geworden sind? EGGER; Intimée; érieurs; Espèce; Extrait; Arrêt; Ehescheidung; étend; était; époux; éparation; Ensuivit; épouse; Abord; éforme;
85 II 323 20.10.19591. Art. 944, 946, 947, 951, 953 OR. Wie ist die Firma einer Kommanditgesellschaft zu bilden, insbesondere wenn sie ein Nachfolgeverhältnis ausdrückt und einen Familiennamen enthält, der auch in der Firma eines am gleichen Orte niedergelassenen Inhabers eines Konkurrenzgeschäftes vorkommt? Befugnis zur Beifügung des Mädchennamens der Ehefrau des unbeschränkt haftenden Gesellschafters. 2. Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG. Pflicht zur Abänderung einer Firma, die unter dem Gesichtspunkt der Art. 944 ff. OR erlaubt ist, aber mit einer andern verwechselt werden kann, weil die Geschäftsinhaber miteinander im Wettbewerb stehen. Welcher der beiden Geschäftsinhaber hat seine Firma abzuändern, wennder Inhaber der zuerst eingetragenen durch Erweiterung seines Geschäftszweckes das Wettbewerbsverhältnis herbeiführt? Wie ist die Firma abzuändern? Gennheimer; Firma; Gottfr; Geschäft; Handel; Weber; Wettbewerb; Beklagten; Gesellschaft; Verwechslung; Gennheimer; Weber-Gennheimer;
85 II 359 19.10.19591. Der Gerichtsstand der Arrestprosequierungsklage (Art. 278 Abs. 2 SchKG) bestimmt sich ausschliesslich nach kantonalem Recht (Erw. 1). 2. Verwendung von Begriffen des Bundesrechts in einem kantonalen Gesetz; Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 2). 3. Sachliche Zuständigkeit zur Überprüfung der Rechtsmässigkeit des Arrestes (Erw. 3). équestre; édéral; éance; Royal; Dutch; Action; équestré; été; être; Existence; équestrés; Tribunal; édérale; Genève; éances;
85 II 305 17.10.1959Anfechtung der Ehelichkeit, Art. 253 ff. ZGB. Notgerichtsstand für Ausländer in der Schweiz (über Art. 8 NAG hinaus) beim Fehlen eines Heimatgerichtsstandes ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn in der Heimat wegen Klagefristversäumnis nicht (mehr) geklagt werden kann und die Versäumnis in der Schweiz nicht als wichtiger Grund gemäss Art. 257 Abs. 3 ZGB berücksichtigt werden könnte. Klage; Italien; Recht; Anfechtung; Frist; Anwalt; önne; Urteil; Notgerichtsstand; Heimat; Varese; Oldrini; Klagerecht; Bezirksgericht;
85 II 565 16.10.19591. Pflicht des Richters, die allfällige Formungültigkeit eines Vertrages von Amtes wegen zu beachten. Art. 11 OR. 2. Ist die für Vorkaufsverträge vorgeschriebene Schriftform (Art. 216 Abs. 3 OR) erfüllt durch eine Klausel, die einem von den Parteien unterzeichneten Pachtvertrag auf dem nachfolgenden Blatt als Anhang beigefügt und nicht eigens unterzeichnet ist? 3. Ein im Grundbuch nicht vorgemerktes vertragliches Vorkaufsrecht kann einem dritten Erwerber des Grundstücks nicht entgegengehalten werden (anders bei Vormerkung: Art. 681 Abs. 1 ZGB). Vorkaufsrecht; Pacht; Vertrag; Recht; ültig; Pachtvertrag; Grundbuch; Klausel; Eigentümer; Klage; Beklagten; Vertrage; Jenni;
85 II 337 15.10.1959Zusprechung der auf Art. 49 MFG gestützten Klage des Verletzten gegen den Versicherer. Dieser macht alsdann auf Grund des Art. 72 V VG und der allgemeinen Versicherungsbedingungen den Eintritt in die Rückgriffsrechte nach Art. 51 Abs. 2 OR geltend, die dem kraft gesetzlicher Pflicht versicherten Halter des Fahrzeugs gegen den von ihm freiwillig bei derselben Gesellschaft versicherten Führer zustehen (Erw. 3). 1. Tragweite des Art. 72 Abs. 3 VVG (Erw. 4). 2. Anwendung von Art. 14 VVG (Erw. 5) in Verbindung mit Art. 98 VVG (Erw. 6). 3. Leichte Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 14 und 72 Abs. 3 VVG (Erw. 2). Unerfahrener Führer bremst auf Glatteis. 4. Streitwert und dessen Angabe in der Berufungsschrift. Feststellungsklage (Erw. 1). Assureur; étenteur; Assurance; Risse; Pierre; Tribunal; Ayant; égère; énérales; ésé; étention; Marmy; étend; Action; Intimé;
85 II 233 15.10.1959Die Beistandschaft gemäss Art. 393 Ziff. 2 ZGB kann nicht dazu dienen, einer Person Fürsorge in persönlichen Angelegenheiten angedeihen zu lassen und sie an einer unvernünftigen Verwendung ihrer Mittel zu hindern. Beistand; Beistandschaft; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Person; Behörden; ätig; Vermögens; Urteil; Fürsorge; Verwendung; ähig;