Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 2 und Jahr 1954

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
80 II 319 28.10.1954Berufungsantrag, Art. 55 Abs. 1 lit. b OG: bei Klagen auf Geldleistung (Schadenersatz) ist ziffernmässige Nennung des verlangten Geldbetrages erforderlich (Erw. 2). Quellenrecht; Wiederherstellung abgegrabener Quellen, Art. 707 Abs. 1 ZGB: Begriff der "Unentbehrlichkeit" (Erw. 3). - Bedingte Anerkennung der Pflicht auf Wiederherstellung? (Erw. 4). Wasser; Quelle; Schaden; Berufung; Wiederherstellung; Quellen; Verjährung; Schadenersatz; Klage; Vorinstanz; öglich; Rückweisung;
80 II 160 12.07.1954Landwirtschaftliches Bodenrecht; Art. 42 BMB. Grundsätzliches über die Widerruflichkeit der behördlichen Genehmigung und Nichtgenehmigung eines Grundstückkaufes. Unzuständigkeit des Zivilrichters zur selbständigen Überprüfung der ergangenen Entscheidung. Wirkung der Genehmigungsverweigerung auf den zivilrechtlichen Bestand des Grundgeschäftes. Genehmigung; Vertrag; Wiedererwägung; Nichtgenehmigung; Regierungsrat; Recht; Verweigerung; Urteil; Bösiger; Sollberger; Entscheid;
80 II 185 13.07.1954Die Ehescheidung wegen Geisteskrankheit (Art. 141 ZGB) hat zur Voraussetzung, dass der Krankheitszustand, der die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft als unzumutbar erscheinen lässt, schon bei Einleitung der Klage drei Jahre gedauert hat. Es genügt nicht, dass diese Frist im Zeitpunkte abgelaufen ist, da der Kläger im Prozess erstmals Art. 141 ZGB anruft.
Klage; Krankheit; Scheidung; Geisteskrankheit; Fortsetzung; Urteil; Gemeinschaft; Einleitung; Schwere; Klageeinleitung; Krankheitszustand;
80 II 256 07.09.1954Genugtuung, Verjährung. Die Verjährungsfrist für einen infolge Nichterfüllung eines Vertrages geschuldeten Genugtuungsanspruch beträgt 10 Jahre gemäss Art. 127 OR. Veuve; éparation; ègle; OElklaus; Tribunal; ègles; Actes; édéral; égale; était; érivant; Application; également; élai; Extrait;
80 II 239 15.09.1954Klage auf Herausgabe gestohlener und verlorener Sachen. Art. 934 ZGB. Sind jemandem Aktien wider seinen Willen abhanden gekommen, die inzwischen durch neue, die nämlichen Rechte verleihendeTitel ersetztwurden, so kann er die neuen Titel gleichermassen zurückfordern. Fall eines bösgläubigen Erwerbes. été; Nestlé; Sieur; Tribunal; Vevey; Nestlé-Alimentana; Genève; était; Greffe; éposé; épossédé; Anglo; Swiss; écembre; échange;
80 II 200 16.09.1954Erbteilung. Berechnung der Betreffnisse im Falle, dass einzelne gesetzliche Erben auf den Pflichtteil gesetzt wurden. Beteiligung der Erben an den zwischen dem Tode des Erblassers und der Teilung eintretenden Veränderungen des Wertes des hinterlassenen Vermögens. Tragweite von Art. 474 ZGB. Pflichtteil; Beklagten; Erben; Erblasser; Todes; Erblassers; Teilung; Todestag; Lasses; Vermögens; Verfügung; Berechnung; Bruchteil;
80 II 197 23.09.1954Verwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 393 Ziff. 2 ZGB. Voraussetzungen ihrer Errichtung. Abgrenzung ihres Anwendungsgebiets gegenüber demjenigen der Beiratschaft (Art. 395 ZGB). Verwaltung; Vormundschaft; Beistand; Beistandschaft; Massnahme; ähig; Waisenamt; Vermögens; Verwaltungsbeistandschaft; Errichtung;
80 II 208 23.09.1954Bäuerliches Erbrecht. Hat der Erblasser mit Bezug auf das landwirtschaftliche Gewerbe eine gültige Zuweisungsvorschrift gemäss Art. 608 ZGB hinterlassen, so ist diese verbindlich und für die Anwendung des bäuerlichen Erbrechts kein Raum. An diesem Verhältnis zwischen Art. 608 und Art. 620 ff. ZGB hat sich durch die Teilrevision der letztern Bestimmungen gemäss Art. 94 LEG nichts geändert. Erbrecht; äuerliche; Erblasser; Zuweisung; Teilung; Testament; Gisler; Erben; Gemeinderat; Teilungsvorschrift; äuerlichen; Erblassers;
80 II 260 28.09.1954Schenkung oder Geschäft mit gegenseitigen Leistungen? (Erw. 2 Abs. 2); Schenkung mit Auflage oder bedingte Schenkung? (Erw. 1 und 2 Abs. 1). Schenkung mit Auflage (OR Art. 245 ff.). Vollzieht der Beschenkte die Auflage nicht, so kann der Schenker, der nicht den Widerruf der Schenkung geltendmacht, nur Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens erheben, der ihm aus der Nichtvollziehung der Auflage erwachsen ist (Erw. 4). Attore; Onere; Bellinzona; Comune; Adempimento; Schenkung; Ingresso; Bianchi; Auflage; Obbligo; Nella; Autorità; Pietro; Municipalità;
80 II 271 28.09.1954Genossenschaftsrecht. Generalversammlungsbeschlüsse, welche unter Verletzung der Statuten, nachgiebiger Gesetzesbestimmungen oder zwingender, aber lediglich den Schutz privater Interessen bezweckender Vorschriften gefasst werden, sind anfechtbar und nicht nichtig (Art. 883, 888, 891 und 913 OR). Genossenschaft; Statuten; Mitglied; Genossenschafter; Hauptversammlung; Mitglieder; Genossenschaftsbäckerei; Liquidation; Konsumverein;
80 II 247 05.10.1954Art. 41 OR. Die Unterlassung genügender Instruktion und Überwachung seiner Arbeiter durch den Geschäftsherrn bildet den in Art. 55 OR vorgesehenen Haftungsgrund und zieht nicht eine Deliktshaftung gemäss Art. 41 OR nach sich (Erw. 4 a). Deliktshaftung des Geschäftsherrn, der seinen Arbeiter anweist, eine Arbeit in einer Art und Weise auszuführen, die eine Gefährdung Dritter bewirken kann (Erw. 4 b). Art. 51 OR. Diese Bestimmung räumt dem Geschädigten nicht die Befugnis ein, durch Abtretung seines Anspruches gegen einen Haftpflichtigen an einen der andern darüber zu entscheiden, welcher von ihnen letzten Endes den Schaden zu tragen habe. Art. 51 OR ist auch anwendbar bei Haftung Mehrerer für denselben Schaden aus gleichartigen Rechtsgründen. In solchem Falle entscheidet der Richter, ob unter den verschiedenen Haft.. pflichtigen ein Rückgriffsrecht besteht. Über das Rückgriffsrecht des Versicherers gegen den aus Vertragsverletzung für den Schaden Haftbaren (Erw. 5). Assureur; Neuchâteloise; Durlemann; était; édé; Tribunal; ésé; épond; édéral; Arrêt; être; égal; érieur; Peroni; égère;