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Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
143 I 109 - (2C_62/2015) | 02.09.2016 | Art. 49 Abs. 1, 81a, 87 und 92 BV; Art. 15 und 28 PBG; Art. 36 LTPG/GE; Vorrang des Bundesrechts; Zuständigkeit des kantonalen Gesetzgebers zur Festsetzung der Tarife der Genfer Verkehrsbetriebe. Vorrang des Bundesrechts (E. 4.2). Frage offengelassen, ob Art. 87 und 92 BV dem Bund eine ausschliessliche oder konkurrierende Kompetenz im Bereich des Transportwesens einräumen (E. 5). Die Änderung von Art. 36 LTPG/GE, der dem Grossen Rat die Kompetenz einräumt, den Tarif der Genfer Verkehrsbetriebe festzusetzen, verletzt das PBG nicht (E. 6). | éral; édéral; étence; Conseil; érale; édérale; ération; Confédération; LTPG/; LTPG/GE; étences; été; établis; Grand; êté; |
143 I 50 - (9F_8/2016) | 20.12.2016 | Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK; Art. 122 BGG; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 28a IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung. Umsetzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016 betreffend das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008: Die revisionsweise Aufhebung einer Invalidenrente ist EMRK-widrig, wenn allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) sprechen. Der Versicherten ist die laufende Rente weiterhin auszurichten (E. 4). | Urteil; Revision; Recht; Methode; Rente; Bundesgericht; Verletzung; Kinder; Renten; Sinne; IV-Stelle; Geburt; Entscheid; Diskriminierung; |
143 I 78 - (1C_455/2016) | 14.12.2016 | Art. 34 BV; behördliche Intervention im Abstimmungskampf. Ein Kanton darf in einen Abstimmungskampf auf Bundesebene eingreifen, wenn er am Ausgang der Abstimmung ein unmittelbares und besonderes Interesse hat. Ist die Intervention im Grundsatz zulässig, so ist der Kanton zwar zu Objektivität und Sachlichkeit verpflichtet, darf jedoch auch Stellung beziehen und muss nicht sämtliche für und wider eine Vorlage sprechenden Argumente darlegen (E. 4). Besondere Betroffenheit des Kantons Zürich in Bezug auf die Abstimmung über das Bundesgesetz über den Nachrichtendienst bejaht. Der Kanton Zürich erscheint v.a. angesichts stark frequentierter Verkehrsinfrastrukturen und publikumsintensiver Grossanlässe als gegenüber terroristischen Anschlägen besonders verletzlich. Ein interkantonales Fachorgan wie die Ostschweizer Justiz- und Polizeidirektoren (OJPD) ist dagegen zur Intervention im Namen der beteiligten Kantone nicht zuständig. Eine besondere Betroffenheit ist nicht ersichtlich (E. 5). Inhaltliche Prüfung der beanstandeten Medienmitteilung des Regierungsrats Zürich auf Objektivität und Sachlichkeit (E. 6). | Abstimmung; Kanton; Bundes; Intervention; Kantone; Richtendienst; Betroffenheit; Vorlage; Schweiz; Richtendienstgesetz; Abstimmungskampf; |
143 I 129 - (1C_225/2016) | 14.12.2016 | Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 43 KV/FR; Ungültigerklärung einer kantonalen Volksinitiative - als Verfassungsinitiative in Form der allgemeinen Anregung - durch den Grossen Rat des Kantons Freiburg wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Erfordernis der Vereinbarkeit kantonaler Volksinitiativen mit dem übergeordneten Recht (E. 2.1); Auslegungsregeln für die Prüfung der Gültigkeit einer Volksinitiative (E. 2.2). Prüfung der freiburgischen kantonalen Volksinitiative "Gegen die Eröffnung eines Zentrums 'Islam und Gesellschaft' und eine staatliche Imam-Ausbildung an der Universität Freiburg"; Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV), weil das mit der Initiative angestrebte Verbot nur auf eine einzige der Religionen abzielt, denen im Kanton Freiburg die öffentlich-rechtliche Anerkennung versagt ist; die Initiative lässt sich nicht verfassungskonform auslegen, insbesondere weil sich ihr Titel und ihr Text ausdrücklich und ausschliesslich auf den Islam beziehen; hinzu kommt, dass die Argumentation der Initianten ein überwiegendes Gewicht auf Gründe legt, die sich gegen den Islam richten (E. 2.3). Auch wenn die Initiative als allgemeine Anregung ausgestaltet ist, kann sie deswegen nicht in einem weiteren Sinne interpretiert werden, ohne dass damit der Wille der Unterzeichner missachtet würde; aus dem gleichen Grund entfällt auch die Möglichkeit einer Teilungültigkeit (E. 2.4). | Initiative; être; Fribourg; été; Islam; Islam; érieur; Interdiction; édéral; étatique; étation; Conseil; énéraux; éation; Imams; |
143 I 1 - (8C_182/2016) | 06.12.2016 | Art. 22, Art. 42 Abs. 2, Art. 87, Art. 95 lit. b und Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 34 BGerR; Beschwerde gegen Erlasse. Zuständigkeit der I. sozialrechtlichen Abteilung (E. 1.1). Mangels kantonalen Verfahrens zur abstrakten Normenkontrolle ist die Beschwerde direkt ans Bundesgericht zulässig (E. 1.2). Internationales Recht muss direkt anwendbar sein, damit es vor Bundesgericht angerufen werden kann (E. 1.3). Begründungserfordernisse (E. 1.4). Überprüfungsbefugnis des Verfassungsrichters im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle (E. 2.3). Regeste b Art. 8 BV; Art. 68 des Übereinkommens IAO Nr. 102; Art. 8 und 14 EMRK; Freizügigkeitsabkommen (FZA); Art. 23 und 24 Ziff. 1 lit. b der Flüchtlingskonvention; unterschiedliche Aufenthaltsklauseln für Schweizer Bürger und Ausländer bezüglich Integrations- und Kleinkinderzulagen nach dem Tessiner Gesetz vom 18. Dezember 2008 über die Familienzulagen; abstrakte Normenkontrolle. Die von der Tessiner Gesetzgebung vorgesehenen Integrations- und Kleinkinderzulagen richten sich ausschliesslich nach kantonalem Recht (E. 2.1). Es verstösst nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, für den Aufenthalt von Schweizer Bürgern und Ausländern verschiedene Voraussetzungen vorzusehen, die erhöhten Anforderungen an die Integration genügen müssen (E. 3.7 und 3.8). Eine solche Differenz verletzt im Übrigen weder Art. 68 des Übereinkommens IAO Nr. 102 (E. 4.3) noch die Art. 8 und 14 EMRK (E. 5.5-5.7). Frage offengelassen, ob die kantonale Ordnung das FZA (E. 6.3) oder die Flüchtlingskonvention verletzt (E. 7). | Consiglio; Stato; Cantone; Corte; CorteEDU; Tribunale; Ticino; Svizzera; Convenzione; Assegno; Stati; Nella; Ambito; Governo; Laf/TI; Altro; |
143 I 21 - (2C_27/2016) | 17.11.2016 | Art. 8 EMRK; Art. 3, 9 und 18 KRK; Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 BV; Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 273 Abs. 1, 298a Abs. 1 und 2, 301 Abs. 1bis, 301a ZGB; ausländerrechtlicher Familiennachzug unter dem neuen zivilrechtlichen Sorge- und Betreuungsrecht. Beim nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG stehen die Interessen der gemeinsamen Kinder der Eheleute, deren Beziehung gescheitert ist, im Vordergrund und nicht jene von Kindern aus einer den Behörden verschwiegenen Parallelbeziehung (E. 4). Anspruch auf Schutz des Familienlebens bei umgekehrtem Familiennachzug: Interessenabwägung in Bezug auf eine Mutter, welche die Kinder mehrheitlich betreut und über das gemeinsame Sorgerecht mit dem Vater verfügt, dem ein gefestigtes Anwesenheitsrecht zusteht (E. 5). Im konkreten Fall wird der Nachzug verweigert, da der Vater lediglich einen "besuchsrechtsähnlichen" Umgang mit den Kindern pflegt (keine alternierende Obhut), er seinen finanziellen Pflichten diesen gegenüber nicht in einer Weise nachgekommen ist, dass von einer Kompensation der Geld- durch eine entsprechende Naturalleistung gesprochen werden könnte, die Mutter ihrerseits ohne absehbare Aussichten auf Besserung auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist und die Migrationsbehörden im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt getäuscht wurden (E. 6). | Kinder; Eltern; Urteil; Schweiz; Betreuung; Familie; Interesse; Sorge; Familien; Beziehung; Vater; Obhut; Interessen; Kindern; Aufenthalt; |
142 I 177 - (2C_886/2015) | 16.11.2016 | Art. 50 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 BV; § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 116 Abs. 4, § 130 Abs. 1 KV/BL; Art. 5 Abs. 1 RPG; Gemeindeautonomie für Aufgaben von lokaler Bedeutung im Bereich der Raumplanung; Begrenzung durch übergeordnetes Recht; Erhebung einer Mehrwertabgabe durch eine Gemeinde, wenn der Kanton seinen Gesetzgebungsauftrag nicht erfüllt. Gemeindeautonomie (E. 2 und 3.1). Aufgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden im Bereich der Raumplanung (E. 4.1). Die Erhebung einer Mehrwertabgabe entspricht einem durch die Bundesgesetzgebung (Art. 5 Abs. 1 RPG) und die kantonale Verfassung (§ 116 Abs. 4 KV/BL) vorgesehenen Gesetzgebungsauftrag an die kantonale Legislative, dem diese im Kanton Basel-Landschaft bislang nicht nachgekommen ist (E. 4.2 einleitend). Solange der Kanton von seiner Kompetenz zur Erhebung einer Mehrwertabgabe nicht Gebrauch macht, kann den Gemeinden nicht verwehrt sein, diese Aufgabe in eigener Kompetenz wahrzunehmen, weil sie eng mit der ihnen obliegenden Ortsplanung verknüpft ist (E. 4.2.1-4.2.3). Finanzkompetenz der Gemeinden im Bereich der Mehrwertabgaben (E. 4.3). | Gemeinde; Kanton; Mehrwert; Gemeinden; Mehrwertabgabe; Abgabe; Kantons; KV/BL; Recht; Aufgabe; Erhebung; Abgaben; Gebühren; Regierungsrat; |
143 I 37 - (2C_647/2015) | 11.11.2016 | Art. 5 Abs. 2, 27 und 94 BV; Parkservice ("Valet-Parken") auf dem Internationalen Flughafen Genf; Verwaltungsvermögen; Wirtschaftsfreiheit; Verhältnismässigkeit; Gleichbehandlung direkter Konkurrenten. Die Parkplätze, die im Eigentum des Internationalen Flughafens Genf stehen, gehören zu dessen Verwaltungsvermögen; er kann deren Benutzung regulieren und einen nicht zweckkonformen Gebrauch wie das "Valet-Parken" beschränken (E. 6). Keine Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit für die Ausübung dieser Tätigkeit; demgegenüber kann sie angerufen werden im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen; was die Erteilung der Konzession betrifft, ist sie nicht Verfahrensgegenstand (E. 7 und 8). Die Verhältnismässigkeit des Verbots richtet sich nach Art. 5 Abs. 2 BV (E. 7.5). | éroport; Aéroport; économique; égal; Utilisation; édéral; èglement; Intimé; érêt; éroportuaire; éhicule; égalité; Intérêt; |
142 I 162 - (1C_140/2016) | 09.11.2016 | Art. 27 und 94 BV; Vereinbarkeit einer Tourismuszone mit der Wirtschaftsfreiheit. Übersicht über die Rechtsprechung zur Vereinbarkeit raumplanerischer Massnahmen mit der Wirtschaftsfreiheit (E. 3.3). Gesetzliche Grundlage (E. 3.4). Öffentliches Interesse (E. 3.5). Verhältnismässigkeit (E. 3.6). Gleichbehandlung der Konkurrenten (E. 3.7). | Hotel; Wirtschaft; Wirtschaftsfreiheit; Tourismus; Luzern; Tourismuszone; Stadt; Zonen; Hotels; Interesse; Massnahme; Hinweis; Wettbewerb; |
143 I 92 - (1C_511/2015) | 12.10.2016 | Art. 34 Abs. 1 und 2 BV; Wahl eines kantonalen Parlaments in einem gemischten Wahlverfahren, welches Elemente sowohl des Majorz- als auch des Proporzprinzips enthält. Die Erfolgswertgleichheit als Teilgehalt der Wahlrechtsgleichheit hat wahlkreisübergreifenden Charakter, indem sie auch eine innerhalb des gesamten Wahlgebiets gleiche Verwirklichung des Erfolgswerts bedingt. Wenn sich ein Kanton zum Proporzwahlverfahren bekennt, bleibt für eine rein wahlkreisbezogene Verwirklichung der Proportionalität kein Platz (E. 3). Soweit bei der Wahl eines kantonalen Parlaments das Proporzwahlverfahren zur Anwendung gelangt, lassen sich auch in einem gemischten Wahlsystem Wahlkreise, die gemessen am Leitwert eines grundsätzlich noch zulässigen natürlichen Quorums von 10 % deutlich zu klein sind, nicht rechtfertigen (E. 5). Ein gemischtes Wahlsystem ist unter bestimmten Voraussetzungen mit der Bundesverfassung vereinbar (E. 6.1-6.3). Eine Sitzgarantie für kleine Gemeinden, die einen eigenen Wahlkreis bilden, kann mit der Wahlrechtsgleichheit vereinbar sein, selbst wenn das Verhältnis zwischen der den Wahlkreisen zugeteilten Sitzzahl und der repräsentierten Bevölkerung teilweise stark variiert (E. 6.4). | Gemeinde; Kanton; Gemeinden; Wahlkreis; Proporz; Majorz; Wahlkreise; Kantons; Landrat; Parlament; Bundes; Sitze; Proporzwahl; Landrats; |
142 I 172 - (2C_222/2016) | 29.09.2016 | Art. 29 Abs. 1 BV; Recht auf korrekte und unparteiische Zusammensetzung der zum Entscheid angerufenen zuständigen Verwaltungsbehörde. Anwendungsbereich der Art. 29 Abs. 1 BV und 30 Abs. 1 BV betreffend die Zusammensetzung der zum Entscheid angerufenen zuständigen Verwaltungsbehörde (E. 3.1). Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 1 BV (E. 3.2). Darstellung (E. 3.3) und auf Willkür beschränkte Untersuchung (E. 3.4) der Bestimmungen des waadtländischen Notariatsgesetzes über die Zusammensetzung der Notariatskammer. | Chambre; Autorité; LNo/VD; écision; Tribunal; évoit; élégation; Arrêt; Examiner; écisionnel; Application; étence; Zusammensetzung; |