Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 1 und Jahr 2005

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
131 I 467 31.08.2005Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA (Anwaltsgesetz); § 8 des Basler Advokaturgesetzes vom 15. Mai 2002; richterliche Überprüfung von Berufszulassungsprüfungen (Anwaltspatent). Unterscheidung bei Berufszulassungsprüfungen zwischen formellen Fragen der Rechtmässigkeit des Verfahrens und materiellen Fragen einer Prüfung (E. 2.7). Keine Anwendung der Konvention mangels (justiziabler) "Streitigkeit" im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Prüfungen, soweit zur Berufsausübung notwendige Kenntnisse und Erfahrungen zu beurteilen sind (E. 2.9). Willkür bei der Bewertung einer schriftlichen Hausarbeit (E. 3.1-3.2). Jeder Kanton kann die Anforderungen für den Erwerb des kantonalen Anwaltspatentes selbst festlegen (E. 3.3). Ausreichende gesetzliche Grundlage im BGFA bzw. Basler Advokaturgesetz für die als Teil der Prüfung verlangte 14-tägige Hausarbeit (E. 3.4). Prüfung; Recht; Beschwerde; Beruf; Rechtliche; Beschwerdeführer; Urteil; Berufs; Gericht; Anwalt; Anwalts; Hausarbeit; Bundesgericht;
131 I 321 06.06.2005Art. 9 und 26 BV; Eigentumsgarantie; Wassertaxen; Kündigung einer altrechtlichen, unentgeltlichen Wasserlieferungspflicht (Grundlast). Ein vor dem Inkrafttreten des ZGB rechtmässig erworbenes - privates und unentgeltliches - Recht auf Quellwasserbezug besteht (als Grunddienstbarkeit) auch ohne späteren Eintrag im Grundbuch weiter. Dies gilt auch für die als Ersatz für die Beeinträchtigung dieses Rechts (infolge Erstellens einer öffentlichen Wasserversorgung) durch Gerichtsurteil im Jahre 1901 der Gemeinde Altdorf im Sinne einer Grundlast auferlegte unentgeltliche Wasserlieferungspflicht zu Gunsten der ursprünglich Berechtigten. Diese Verpflichtung steht zwar unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann aber in (analoger oder direkter) Anwendung von Art. 788 ZGB nach Ablauf von dreissig Jahren gekündigt werden (E. 5). Die altrechtliche unentgeltliche Wasserlieferungspflicht kann nur gegen Entschädigung abgelöst bzw. gekündigt werden. Kriterien für deren Bemessung; Berücksichtigung besonderer Verhältnisse (E. 6). Wasser; Recht; Recht; Grundlast; Altdorf; Beschwerde; Ablösung; Gemeinde; Wasserlieferung; Obergericht; Altrechtlich; Urteil;
131 I 313 22.06.2005Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 26 Abs. 5 des bernischen Gesetzes vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen; Reglement vom 27. Dezember 1936 über die Erhebung einer Beleuchtungsgebühr in der Gemeinde Bern. Eine von den Eigentümern von Grundstücken im näheren Umkreis einer Strassenlampe erhobene, jährlich wiederkehrende kommunale Abgabe zur teilweisen Deckung der Betriebskosten der öffentlichen Strassenbeleuchtung (E. 2.1), welche als Vorzugslast konzipiert ist (E. 3.3), verstösst mangels eines relevanten individuellen Sondervorteils der Abgabepflichtigen gegen das Rechtsgleichheitsgebot (E. 3.5 und 3.6). Strassen; Beleuchtung; Abgabe; Grundstücke; Beschwerde; Grundeigentümer; Verwaltungsgericht; Beleuchtungsgebühr; Wohne; Urteil;
131 I 350 22.06.2005Amtliche und notwendige Verteidigung; Art. 29 Abs. 3, Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. c EMRK. Begriff der notwendigen Verteidigung (E. 2.1). Weder aus dem kantonalen Verfahrensrecht (E. 2) noch aus Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (E. 3) ergibt sich für die Dauer der Haft und der Untersuchung ein Anspruch auf notwendige Verteidigung. Die Garantie der Fairness des Strafverfahrens nach Art. 32 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann es gebieten, einem Beschuldigten von Amtes wegen einen Rechtsvertreter zu bestellen (E. 4.1 und 4.2); entsprechende Pflicht im vorliegenden Fall verneint (E. 4.3 und 4.4). Recht; Beschwerde; Verteidigung; Beschwerdeführer; Untersuchung; Rechtsvertreter; Urteil; Schuldig; Verfahren; Obligatorisch; Amtliche;
131 I 402 22.06.2005Doppelbesteuerung betreffend Kantonssteuern; Besteuerung eines Barwertvorteils aus einem "Lease-and-lease-back"-Geschäft über Kraftwerkanlagen (Art. 127 Abs. 3 BV). Das "Lease-and-lease-back"-Geschäft: Funktion und rechtliche Einordnung (E. 4). Der Barwertvorteil aus einem "Lease-and-lease-back"-Geschäft über Kraft werkanlagen ist doppelbesteuerungsrechtlich nicht als Liegenschaftsertrag zu qualifizieren. Im interkantonalen Verhältnis ist der im Rahmen von Betriebsstättenliegenschaften in Form eines Barwertvorteils angefallene Ertrag deshalb in die quotenmässige Steuerausscheidung einzubeziehen (E. 5). Barwertvorteil; Kanton; Graubünden; Lease-and-lease-back-Geschäft; Transaktion; Eigentümer; Werkanlagen; Border; US-Cross;
131 I 409 23.06.2005Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 7 Abs. 2 StHG; Art. 22 Abs. 3 DBG; Leibrente; doppelbesteuerungsrechtliche Behandlung des Rückgewährbetrages im Todesfall. Das Doppelbesteuerungsverbot ist verletzt, wenn der im Todesfall geleistete Rückgewährbetrag in einem Kanton vollständig der Einkommens- und im andern der Erbschaftssteuer unterworfen wird (E. 2). Ausrichtung der interkantonalen Zuteilungsnorm an der in der Bundesgesetzgebung über die direkten Steuern getroffenen Regelung (E. 3). Selbständiger Nachlassbegriff im Doppelbesteuerungsrecht; Bedeutung von Begünstigungsklauseln im Versicherungsvertrag (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5.5.1). Anwendung der in Art. 7 Abs. 2 StHG und Art. 22 Abs. 3 DBG für die Leibrentenzahlungen vorgesehenen Regelung auch für den Rückgewährbetrag aus einer Leibrentenversicherung. Demnach unterliegen 40 Prozent der Rückgewährleistung der Einkommenssteuer und sind damit dem für die Besteuerung des Einkommens des Leistungsempfängers zuständigen Kanton zugeteilt; 60 Prozent der Rückgewährssumme sind steuerrechtlich der Erbschaft und demzufolge dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur entsprechenden Besteuerung zugewiesen (E. 5 und 6). Die vor dem 1. Januar 2001 in Art. 7 Abs. 2 StHG und Art. 22 Abs. 3 DBG geltenden umgekehrten Aufteilungsverhältnisse sind doppelbesteuerungsrechtlich unbeachtlich (E. 6.3). Steuer; Kanton; Bundes; Rückgewähr; Einkommen; Rente; Kapital; Besteuerung; Leibrente; Versicherung; Renten; Einkommens; Leibrenten;
131 I 425 25.07.2005Art. 36 Abs. 1 und 3 BV; Art. 101 Abs. 2 und Art. 102quater BStP; strafprozessuales Kommunikationsverbot zu Lasten einer von einer Editionsverfügung betroffenen Bank; gesetzliche Grundlage und Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme. Zwar stellen befristete und im Interesse des strafprozessualen Untersuchungsgeheimnisses liegende, sachlich gebotene Informationssperren gegenüber Banken grundsätzlich keinen besonders empfindlichen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Kommunikations- und Wirtschaftsfreiheit dar. Im vorliegenden Fall gebricht es der streitigen Zwangsmassnahme jedoch in zeitlicher Hinsicht an der Verhältnismässigkeit (E. 5 und 6). Bundes; Beschwerde; Informationssperre; Gesetzliche; Verfahren; Bundesanwalt; Grundlage; Bundesanwaltschaft; Mitteilung; Streitige;
131 I 394 08.08.2005Art. 80 Abs. 1 ATSG, Art. 8 und 49 BV; Befreiung von der Handänderungssteuer; derogatorische Kraft des Bundesrechts, Gleichbehandlung. Altes und neues Recht betreffend die Steuerbefreiung der SUVA (E. 3.3). Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Steuern sowie Wesen der Handänderungssteuer (E. 3.4). Gleichbehandlung mit den durch das kantonale Recht befreiten Einrichtungen (E. 4). Droit; Impôt; Canton; Impôts; Fédéral; Directs; Consid; Genève; Droits; Principe; Autre; Institutions; Général; Sociale; Fédérale;
131 I 386 18.08.2005Art. 85 lit. a OG; Art. 53A KV/GE; Referendum in Steuersachen. Mit der Stimmrechtsbeschwerde kann nicht gerügt werden, ein kantonales Gesetz verletze die Kantonsverfassung (E. 2). Das in Art. 53A KV/ GE vorgesehene Finanzreferendum ist auf eigentliche Steuern beschränkt (E. 3.1-3.4). Die von den Services industriels de Genève erhobene Gebühr für die Benützung öffentlichen Grundes ist eine Kausalabgabe. Auch eine massive Erhöhung lässt diese nicht zur Gemengsteuer werden (E. 3.5). Droit; Canton; Recourant; Consid; Constitution; Recours; Public; Impôt; Soumis; Conseil; Cantonal; Violation; Référendum;
132 I 1 30.08.2005Art. 9 BV, § 29 Abs. 2 ZPO/ZH; Prozess- und Postulationsfähigkeit. Die Postulationsfähigkeit ist Teil der Prozessfähigkeit. Die Postulationsfähigkeit fehlt, wenn eine Partei offensichtlich unfähig ist, ihre Sache selbst gehörig zu führen. Wenn eine Partei im Anschluss an die Klagebegründung und Klageantwort ausser Stande ist, vor Gericht die Replik bzw. Duplik zu erstatten, ist die betreffende Partei auch unfähig, gerichtliche Vergleichsverhandlungen sinnvoll zu führen (E. 3). Fähig; Beschwerde; Vergleich; Beschwerdeführer; Vergleichs; Partei; Klage; Replik; Vergleichsverhandlung; Prozessfähigkeit;
131 I 333 31.05.2005Art. 26, 27 und 49 BV; Gemeindereglement zur Benützung von Wohnungen, die mit Unterstützung der Stadt Lausanne erstellt oder renoviert worden sind. Art. 11 des Gemeindereglementes erlaubt den Behörden, für 15 % der Wohnungen in jedem subventionierten Gebäude die Mieter zu bestimmen. Diese Regelung steht weder mit dem Bundesrecht (E. 2) noch mit der Eigentumsgarantie (E. 3) oder der Wirtschaftsfreiheit (E. 4) im Widerspruch. Logement; Droit; Commune; Consid; Canton; Consid; Règle; Fédéral; Locataire; Condition; L'art; Loyer; Cantonal; Communal; Conditions;
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