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Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
131 I 57 | 17.11.2004 | Art. 87 OG; Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde. Die staatsrechtliche Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, mit dem eine Partei, die bisher am Verfahren beteiligt war, durch eine andere ersetzt wird (E. 1). Regeste b Art. 9 BV; Zivilprozess (Art. 7 ZPO/GE); Parteiwechsel und Berichtigung der Parteibezeichnung. Der Parteiwechsel ist sorgfältig von der Berichtigung der Parteibezeichnung zu unterscheiden. Bei Letzerer geht es um die Berichtigung einfacher redaktioneller Fehler. Sie ist nur zulässig, wenn jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden kann (E. 2). | édure; être; était; écision; été; Corporation; Tribunal; Compan; édé; Company; édéral; Identité; Arrêt; écisions; Action; |
130 I 366 | 05.08.2004 | Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 131 KV/GE. Anspruch auf ein gesetzmässiges Gericht; Zuständigkeit des kantonalen Sozialversicherungsgerichts, über einen Einwand zu befinden, der nicht die Verletzung von eidgenössischem Sozialversicherungsrecht zum Gegenstand hat. Art. 131 Abs. 2 KV/GE schliesst nicht aus, dass das kantonale Versicherungsgericht andere Beschwerden als solche nach Art. 57 ATSG beurteilt (E. 2). | Tribunal; étence; Cst/GE; édéral; était; énéral; ômeurs; énale; établi; Hospice; étent; éation; être; Attribution; Extrait; |
130 I 306 | 31.08.2004 | Spitaltarifordnung; Privatpatiententarife. Ein gesamtschweizerisch tätiger Krankenversicherer ist von einer kantonalen Spitaltarifordnung zumindest virtuell betroffen und deshalb zu deren Anfechtung mit staatsrechtlicher Beschwerde legitimiert (E. 1). Zuschläge für Privatpatienten sind statthaft, wenn sie durch echte Mehrleistungen begründet sind. Im stationären Bereich bestehen diese in der luxuriöseren Hotellerie und in der freien Arztwahl (E. 2). | Tarif; Privatpatienten; Patienten; Abteilung; Bereich; Wohnsitz; Kanton; Tarifordnung; Recht; Mehrleistung; Behandlung; Tarifs; Leistungen; |
131 I 24 | 23.09.2004 | Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 265a Abs. 1 und 4 SchKG; Anspruch auf einen unbefangenen Richter im Verfahren auf Bestreitung des fehlenden neuen Vermögens. Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Ämterkumulation im Lichte des Anspruchs auf ein unbefangenes Gericht (E. 1). Entscheidet der Richter über die Bewilligung des Rechtsvorschlages und über die Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens, so verletzt diese Personalunion den Anspruch auf ein unbefangenes Gericht (E. 2). | édure; écision; Opposition; Action; Union; Tribunal; édéral; ébiteur; ération; Vermögens; été; éjà; évention; érieur; |
130 I 388 | 13.10.2004 | Anspruch auf gerichtliche Überprüfung von polizeilichen Realakten; Verweigerung des Zugangs nach Davos gegenüber einem Journalisten anlässlich des Weltwirtschaftsforums 2001; Art. 5 und 29a BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das Bundesverfassungsrecht räumt keinen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung von Eingriffen in Grundrechte infolge polizeilicher Realakte ein, welche einem Journalisten anlässlich des Weltwirtschaftsforums 2001 den Zugang nach Davos verwehrten (E. 4). Die polizeilichen Realakte berühren den Journalisten im vorliegenden Fall nicht in einer civil right-Position; der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung hält von Art. 6 Ziff. 1 EMRK stand (E. 5). | Recht; Grund; Anspruch; Verwaltungsgericht; Davos; Rechtsschutz; Urteil; Streit; Grundrecht; Sinne; Streitigkeit; Massnahme; Kanton; |
130 I 337 | 19.10.2004 | Kantonalrechtliche Haftung für spitalärztliche Tätigkeit; Willkür (Art. 9 BV). Verletzung von Art. 9 BV wegen willkürlicher Würdigung von Expertisen und widersprüchlicher Entscheidbegründung (E. 5). | Verwaltungsgericht; Patient; Sitzwache; Patienten; Massnahme; Experte; Experten; Verhalten; Verwirrtheit; Gutachten; Massnahmen; Gutachter; |
131 I 74 | 27.10.2004 | Rechtsgleiches Verhältniswahlrecht, Wahlkreiseinteilung für die Wahl des Grossen Rates, Appellentscheid; Art. 8 Abs. 1, Art. 34, Art. 39 Abs. 1 BV; §§ 76 f. KV/AG. Bundesrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des kantonalen Wahlverfahrens (E. 3). Regeln der Verfassungsauslegung (E. 4.1); § 77 KV/AG verpflichtet den Gesetzgeber, Wahlkreise zu Wahlkreisverbänden zusammenzuschliessen, wenn dies zur Vermeidung proporzwidrig hoher Quoren erforderlich ist (E. 4.2 und 4.3). Die Verkleinerung des Grossen Rates von 200 auf 140 Mitglieder führt bei einem Verzicht auf einen Zusammenschluss der Wahlkreise zu Wahlkreisverbänden zu natürlichen Quoren von bis zu 14.29 % (E. 5.1), ohne dass dies durch von der Kantonsverfassung vorgesehene sachliche Gründe zu rechtfertigen wäre (E. 5.2). Die zulässige Obergrenze sowohl für direkte als auch für natürliche Quoren liegt bei 10 %. Für erstere gilt sie absolut, für letztere ist sie als Zielwert zu verstehen, der bei einer Neuordnung des Wahlsystems anzustreben ist (E. 5.3 und 5.4). In concreto ist die angefochtene Wahlordnung ohne Schaffung von Wahlkreisverbänden oder einer anderen Regelung, die die Verhinderung von natürlichen Quoren von mehr als 10 % anstreben, verfassungswidrig (E. 5.5). Da die verfassungsmässige Lage mit einer Gutheissung der Beschwerde nicht wiederhergestellt werden kann, sind die zuständigen Kantonsbehörden in einem Appellentscheid aufzufordern, im Hinblick auf die übernächsten Parlamentswahlen eine verfassungsmässige Wahlordnung zu schaffen (E. 6.1). | Wahlkreis; Kanton; Stimm; Wahlkreise; Bezirk; Wahlkreisverbände; Recht; Wahlkreisverbänden; Parlament; Kantons; Quoren; Bezirke; Stimme; |
131 I 85 | 27.10.2004 | Rechtsgleiches Verhältniswahlrecht; überkommene Einteilung des Kantons für die Wahl des Grossen Rates in die historischen, in ihrer Grösse stark voneinander abweichenden, teils sehr kleinen Bezirke und Halb-Bezirke. Art. 8 Abs. 1, Art. 34, Art. 39 Abs. 1 BV; § 84 KV/VS. Bundesrechtliche Anforderungen an das politische System der Kantone (E. 2.2). Das Wahlsystem für den Walliser Grossen Rat entspricht diesen Anforderungen (E. 2.3 und 2.4). Es ist zudem in der Kantonsverfassung selber festgelegt und daher für das Bundesgericht nicht überprüfbar (E. 2.4), wobei seine innere Rechtfertigung nicht in Frage steht (E. 2.5). | Kanton; Bezirk; Bezirke; Kantons; Recht; Wallis; Wahlkreis; Verfassung; Staatsrat; Vertretung; Wahlverfahren; Wahlkreise; Kantone; |
131 I 36 | 02.11.2004 | Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 5 Ziff. 3 EMRK; unverzügliche Vorführung vor den haftanordnenden Richter. Anforderungen an einen haftanordnenden Richter im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BV unter Berücksichtigung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK (für den Fall des luzernischen Amtsstatthalters). Im vorliegenden Fall wurde der grundrechtliche Anspruch des Inhaftierten auf unverzügliche Vorführung vor eine unabhängige Gerichtsperson verletzt (E. 2). | Amtsstatthalter; Anklage; Untersuchung; Staatsanwalt; Gericht; Verfügung; Untersuchungs; Luzern; Gericht; Richter; Staatsanwalts; |
130 I 347 | 11.11.2004 | Art. 9 BV und 482 ZPO/VD; Gesuch um Erläuterung eines Urteils betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils. Ein Dispositiv, das sich nicht über sämtliche, für die Zeit ab Einreichung der Klage auf Abänderung eines Scheidungsurteils geschuldeten Unterhaltsbeiträge ausspricht, ist - in Anbetracht der Urteilserwägungen - unvollständig (E. 3). | Arrêt; écembre; Tribunal; édure; Action; été; Chambre; ébirentier; était; étation; Urteils; éduit; Entrée; édirentière; érant; |
131 I 52 | 11.11.2004 | Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG; Unzulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht gegen Anordnungen, die keine Zwangsmassnahmen darstellen, wie insbesondere der Ausschluss der Verteidigung von zwei Mitangeschuldigten durch denselben Anwalt. Der die Anordnung der Bundesanwaltschaft bestätigende Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, die Verteidigung von zwei Mitangeschuldigten durch den gleichen Anwalt oder in derselben Kanzlei tätige Anwälte auszuschliessen, stellt keine Zwangsmassnahme gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG dar. Er ist daher nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (E. 1.2). | Tribunale; Corte; Ambito; Imputato; Confederazione; Organizzazione; Asserita; Zurigo; Ministero; Bundesgericht; Verteidigung; |