Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 1 und Jahr 1999

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
125 I 276 14.06.1999Verbot der selbständigen Berufsausübung als Zahnprothetiker; Art. 31 BV; Art. 2 und 4 Binnenmarktgesetz. Ein Verbot der selbständigen Berufsausübung als Zahnprothetiker ist mit Art. 31 BV vereinbar (E. 3). Auf Art. 2 BGBM kann sich berufen, wer von seinem Sitz aus in anderen Kantonen Waren oder Dienstleistungen anbieten will, nicht aber, wer sich in einem anderen Kanton niederlassen will (E. 4). Auf Art. 4 BGBM kann sich nicht berufen, wer einen ausserkantonalen Fähigkeitsausweis besitzt für einen Beruf, der als solcher im Kanton, in dem er sich niederlassen will, gar nicht erlaubt ist (E. 5). Kanton; Binnenmarkt; Beruf; Binnenmarktgesetz; Zahnprothetik; Zahnprothetiker; Recht; Fähigkeitsausweis; Niederlassung; Ausbildung; Regel;
126 I 15 24.11.1999Art. 4 BV; Anspruch auf rechtliches Gehör; Protokollierung wichtiger Zeugenaussagen. Anspruch der Parteien eines Strafverfahrens darauf, dass die für den Verfahrensausgang wichtigen, während der Hauptverhandlung erfolgten Zeugenaussagen in einem Protokoll festgehalten werden. être; Tribunal; édure; énale; édéral; ès-verbal; émoin; éclarations; Administration; également; émoignages; été; éposition;
125 I 431 16.11.1999Art. 4 BV und Art. 31 BV; Art. 2 ÜbBest. BV; Art. 18 ArG; Gleichbehandlung der Gewerbegenossen; Ladenöffnungszeiten in den Zürcher "Zentren des öffentlichen Verkehrs". Eine kantonale Ruhetagsordnung verstösst nicht schon deswegen gegen das Arbeitsgesetz (Sonntagsarbeitsverbot) und damit Art. 2 ÜbBest. BV, weil sie eine Öffnung von Geschäften an Sonn- und Feiertagen zulässt. Die beiden Gesetzgebungen verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen und gelten für die dem Arbeitsgesetz unterstellten Betriebe kumulativ (E. 3). Die Möglichkeit, Betriebe in "Zentren des öffentlichen Verkehrs" ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten offen zu halten, beruht auf sachlich vertretbaren, systemimmanenten Gründen, weshalb die damit verbundene Wettbewerbsverzerrung vor Art. 31 BV standhält (E. 4). Arbeit; Verkehr; Ruhetags; Verkehrs; Arbeitsgesetz; Kanton; RuhetagsG; Geschäfte; Regel; Gewerbe; Wettbewerb; Feiertagen; Kantons;
125 I 492 11.11.1999Art. 86 OG und Art. 87 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG. Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil einer letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz mit beschränkter Überprüfungsbefugnis. Auch wenn das unterinstanzliche kantonale Urteil nach der "Dorénaz-Praxis" formell nicht mitangefochten werden kann, darf und muss sich der Beschwerdeführer in der Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde materiell gegen dessen Beweiswürdigung, die die letzte - mit beschränkter Prüfungsbefugnis ausgestattete - kantonale Instanz als nicht willkürlich befand, wenden. Er hat sich allerdings gleichzeitig mit der Begründung des allein Anfechtungsobjekt bildenden letztinstanzlichen kantonalen Urteils auseinander zu setzen und aufzuzeigen, dass und weshalb darin eine willkürliche Beweiswürdigung der unteren Instanz zu Unrecht verneint wurde. Diese Frage prüft das Bundesgericht frei. Kassationsgericht; Urteil; Obergericht; Rüge; Beweiswürdigung; Bundesgericht; Rügen; Recht; Kantons; Begründung; Instanz; Urteils;
125 I 417 02.11.1999Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 10 EMRK und Art. 14 EMRK; Art. 4 BV, Art. 31 BV und Art. 55 BV sowie Meinungsäusserungsfreiheit; Werbebeschränkung für Rechtsanwälte. Die Disziplinierung eines Rechtsanwalts mit einer Busse wegen standeswidriger Werbung ist weder straf- noch zivilrechtlicher Natur im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 2). Auf einem Interview basierendes Zeitungsporträt eines Rechtsanwalts als verbotene indirekte Werbung: Verfassungsrechtliche Würdigung im Lichte der Handels- und Gewerbefreiheit sowie der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit (E. 3 - 5) und hinsichtlich des Gleichbehandlungsgebots (E. 6) sowie des rechtlichen Gehörs (E. 7). Recht; Anwalt; Anwalts; Werbung; Anwaltskammer; Hinweis; Handel; Handels; Beruf; Bundes; Meinung; Interesse; Rechtsanwalt; Presse;
125 I 458 27.10.1999Art. 83 lit. b OG, 46 Abs. 2 BV; Abgrenzung der kantonalen Befugnis zur Besteuerung von pendelnden Arbeitnehmern. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Klage; aktuelles Interesse; Parteianträge (E. 1). Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Steuerdomizil der Arbeitnehmer. Grundsatz der Besteuerung am Wohnsitz (E. 2). Die Hinweise auf das Binnenmarktgesetz, auf die Regelungen für Grenzgänger und auf das Recht der Europäischen Gemeinschaft rechtfertigen keine generelle Praxisänderung (E. 3 und 4). Unter Vorbehalt von besonderen Fällen verletzt die Beanspruchung der Besteuerung der Einkommen von waadtländischen Pendlern durch die Genfer Steuerbehörden die Steuersouveränität des Kantons Waadt (E. 5). édéral; Genève; Tribunal; éclamation; ègle; étence; être; égard; érêt; Impôt; ègles; écision; érend; émarche; érie;
125 I 449 15.10.1999Art. 41ter Abs. 2 BV, Art. 2 ÜbBest. BV, Art. 31 ff. USG; Vereinbarkeit der bernischen Abfallabgabe mit dem Bundesrecht (insbesondere mit der Mehrwertsteuer). Die bernische Abfallabgabe belastet nicht wie die Mehrwertsteuer die Wertschöpfung, die durch eine bestimmte Lieferung oder Dienstleistung entsteht. Sie ist nicht eine Verbrauchssteuer, sondern eine Entsorgungsabgabe. Die bernische Abfallabgabe und die Mehrwertsteuer sind somit nicht gleichgeartete Steuern im Sinne von Art. 41ter Abs. 2 BV (E. 2). Vereinbarkeit der Abgabe mit dem Umweltschutzgesetz (E. 3). Abfall; Abgabe; Bundes; Abfallabgabe; Mehrwertsteuer; Entsorgung; Kanton; Abfälle; Steuer; Abgaben; Deponie; Urteil; Bundesgericht;
125 I 412 05.10.1999Art. 86 Abs. 1 OG; Anfechtbarkeit einer Verfügung des Kantonsgerichts- präsidenten über die Freigabe von gepfändeten Vermögenswerten im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach Art. 36 und Art. 37 Abs. 1 und 2 LugÜ. Für das Rechtsbehelfsverfahren nach dem Lugano-Übereinkommen ist das Kantonsgericht zuständig, und zwar unbesehen um den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Rechtsöffnungs- bzw. dem Vollstreckungsrichter. Mit dem Kantonsgericht ist die oberste, für den ganzen Kanton zuständige Zivil- bzw. Handelsgerichtsbehörde gemeint. Die Regelung nach der Zuger Zivilprozessordnung, wonach sowohl gegen den Einspracheentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten als auch gegen den Entscheid der Justizkommission des Obergerichts die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen werden kann, widerspricht dem übergeordneten Staatsvertrag (E. 1b). Überweisung der Sache an die Justizkommission (E. 1c). Kanton; Kantons; Kantonsgericht; Kantonsgerichts; LugÜ; Entscheid; Kantonsgerichtspräsident; Rechtsbehelf; Rechtsbehelfs;
125 I 394 05.10.1999Art. 88 OG und Art. 5 EMRK; Legitimation zur Haftbeschwerde, Entschädigungsverfahren. Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (E. 3). Nach Beendigung der Untersuchungshaft fehlt es für deren Anfechtung mit staatsrechtlicher Beschwerde an einem aktuellen praktischen Interesse (Bestätigung der Rechtsprechung, E. 4). Die Rügen der Verletzung von Art. 5 EMRK sowie der verfassungs- und gesetzmässigen Verteidigungsrechte können im Entschädigungsverfahren geltend gemacht werden (Präzisierung der Rechtsprechung); Ausgestaltung des Entschädigungsverfahrens (E. 5). Recht; Entschädigung; Urteil; Bundesgericht; Entschädigungsverfahren; Verletzung; Verfahren; Gericht; Schaden; Genugtuung; Rüge; Serie;
125 I 406 25.08.1999Art. 9 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM); Art. 27 des Tessiner Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen; Rechtsmittel; staatsrechtliche Beschwerde; Notwendigkeit einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz. Grundsätzliche Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen kantonale oder gemeindliche Vergabeentscheide (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 1). Das in Art. 9 Abs. 2 BGBM vorgesehene Recht, eine Streitigkeit im öffentlichen Beschaffungswesen einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz zu unterbreiten, steht sowohl den ortsfremden als auch den ortsansässigen Anbietern zu (E. 2). Mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (Art. 86 Abs. 1 OG) Unzulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Entscheid der Tessiner Regierung, der von der kantonalen Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen als letztinstanzlich behandelt wird. Überweisung der Beschwerde an den Kanton Tessin, damit er der Beschwerdeführerin eine verwaltungsunabhängige Beschwerdeinstanz zur Verfügung stellt (E. 3). Ticino; Tribunale; Cantone; Istanza; Stato; Concordato; Amministrazione; Cantoni; Consiglio; Beschaffungswesen; Corte; Beschwerdeinstanz;
125 I 389 26.07.1999Konkordatsschiedsgerichtsbarkeit; Schiedsgericht. Begriff des Schiedsgerichts im Sinne des KSG (E. 4a). Rechtsnatur der Entscheide des «Collegio arbitrale dell'edilizia e del genio civile» im Kanton Tessin (E. 4b). Art. 6 KSG und Art. 8 KSG: Form des Schiedsvertrags und Kompetenz des Schiedsgerichts (E. 4c). Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu Lasten des Kantons Tessin (E. 5).