Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 1 und Jahr 1990

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
116 Ia 8 05.01.1990Art. 58 BV; Mitwirkung eines nicht ordnungsgemäss vereidigten Richters. Dem Amtsgelübde kommt nach aargauischem Recht keine konstitutive, sondern bloss moralische und symbolische Bedeutung zu. Art. 58 BV ist daher nicht verletzt, wenn an einem Urteil ein Richter mitwirkt, der noch nicht von der zuständigen Behörde in Pflicht genommen wurde (E. 2-4). Beschwerde; Urteil; Richter; Recht; Rechtlich; Obergericht; Inpflichtnahme; Behörde; Gericht; Bezirksgericht; Verfassung; Staatsrechtliche;
116 Ia 73 16.01.1990Art. 86 Abs. 2 OG; letztinstanzlicher kantonaler Entscheid. Zu den Prozessrechtsverletzungen, die gemäss Art. 328 StrV/BE mit kantonaler Nichtigkeitsklage gerügt werden können, gehört auch eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör sowie des sich daraus ergebenden Rechts auf Begründung des Entscheides. Wurde dieses Rechtsmittel nicht ergriffen, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.
Urteil; Beschwerde; Entscheid; Nichtigkeitsklage; Verletzung; Gehör; Rüge; Kassationshof; Wirtschaftsstrafgericht; Staatsrechtliche;
116 Ia 455 22.01.1990Art. 4 BV; rechtliches Gehör; Anklagegrundsatz. Bei Fahrlässigkeitstaten müssen in der Anklageschrift sämtliche Umstände aufgeführt werden, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Eine Verurteilung aufgrund eines von der Anklageschrift abweichenden Sachverhalts verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die Anklage nicht rechtzeitig und in hinreichender Weise im Verlaufe des Verfahrens entsprechend ergänzt oder abgeändert wurde. Anklage; Anklageschrift; Beschwerde; Verpackung; Obergericht; Beschwerdeführer; Absprunghöhe; Verpackungs; Sollbruchband; Notfallschirm;
116 Ib 11 24.01.1990Enteignungsentschädigung für Lärmimmissionen aus dem Betrieb von Nationalstrassen. Zulässigkeit eines Teilurteils (E. 1). Die Zusprechung einer Enteignungsentschädigung für die Entwertung von Wohnliegenschaften durch übermässige, von Nationalstrassen ausgehende Lärmimmissionen ist de lege lata nur im formellen Enteignungsverfahren möglich; es bestehen keine gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen, die einen Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung zu begründen vermöchten (E. 2). Eigenheiten des formellen Enteignungsverfahrens zur Abgeltung übermässiger Lärmeinwirkungen (E. 2aa-ee). Welches Ausmass die Lärmeinwirkungen erreichen, insbesondere ob die Alarmwerte überschritten werden oder nicht, ist für die Frage der Voraussehbarkeit der Immissionen unerheblich (E. 3a). Der Enteignungsrichter ist nicht zuständig, über Ansprüche zu befinden, die sich aus dem Umweltschutzgesetz ergeben (E. 3b). Enteignung; Recht; Entschädigung; Immissionen; Formell; Lärm; Formelle; Beschwerde; Nationalstrasse; Schätzungskommission; Enteignete;
116 Ib 37 26.01.1990Konzessionsverletzung durch eine Unterhaltungssendung am Fernsehen. BB über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen vom 7. Oktober 1983, Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987. 1. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts; der Unabhängigen Beschwerdeinstanz zustehender Beurteilungsspielraum (E. 2). Zuständigkeit der Unabhängigen Beschwerdeinstanz zur Beurteilung unbezahlter Werbung nach Art. 4 und 15 der Konzession (E. 5). 2. Legitimation zur Beanstandung einer Radio- oder Fernesehsendung gemäss Art. 14 lit. a BB (E. 3, 4). Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren vor der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (E. 4). 3. Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit als Kriterien der Objektivität einer Sendung (E. 5). Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht nach Art. 4 der Konzession, wenn heikle, mit grösstem Takt und geistigem Anspruch zu behandelnde Themen in einer Unterhaltungssendung zur Schau gestellt und der Lächerlichkeit preisgegeben werden (E. 6, 8). Beschwerde; Beschwerdeinstanz; Sendung; Unabhängige; Konzession; Programm; Radio; Beanstandung; Schweiz; Blick; Schweizer; Rechtlich;
116 Ib 65 26.01.1990Leistungspflicht des Bundes aus einer gewährten Exportrisikogarantie. Bedeutung versehentlich falscher Angaben des Garantienehmers im Garantiegesuch. BG vom 26. September 1958 über die Exportrisikogarantie (SR 946.11). 1. Ist in der Garantieverfügung die Deckung einer Anzahlungssumme aufgrund der Angaben des Antragstellers im Garantiegesuch ausdrücklich ausgenommen worden, so ist dieser für einen durch Nichtleistung der Anzahlung eingetretenen Verlust nicht gedeckt, auch wenn seine Angaben versehentlich falsch waren (E. 2). 2. Eine Garantie entfällt überhaupt für das ganze Grundgeschäft, wenn der Garantienehmer die Bedingungen der Garantieverfügung nicht einhält, auch wenn diese auf seine versehentlich falschen Angaben zurückgehen (E. 3). Garantie; Anzahl; Anzahlung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Exportrisikogarantie; Vertrag; Vertrags; Geschäfts; Zahlung; Baubeginn;
116 Ib 1 02.02.1990Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 26 AsylG; kein Anspruch des anerkannten Flüchtlings auf Kantonswechsel, Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig. Art. 26 AsylG verschafft dem anerkannten Flüchtling Anspruch auf Regelung seiner Anwesenheit, d.h. die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung im Kanton, wo er sich "ordnungsgemäss" aufhält. Begriff des ordnungsgemässen Aufenthalts; massgeblich ist nach der Asylerteilung eine fremdenpolizeilich geregelte Anwesenheit. Anspruch auf Kantonswechsel hat der Flüchtling daher regelmässig nicht, weil er sich nur im bisherigen Aufenthaltskanton ordnungsgemäss aufhält (E. 2). Fall eines straffällig gewordenen Flüchtlings, der sich nach der bedingten Entlassung aus der Strafanstalt in einem neuen Kanton aufhalten will. Trotz entsprechender Weisung der Strafvollzugsbehörde seines bisherigen Aufenthaltskantons kein ordnungsgemässer Aufenthalt im neuen Kanton (E. 3). Kanton; Aufenthalt; Flüchtling; Aufenthaltsbewilligung; Anspruch; Kantons; Beschwerde; Anwesenheit; Bewilligung; Ordnungsgemäss;
116 Ib 32 05.02.1990Enteignungsverfahren für elektrische Leitungen, vorzeitige Besitzeinweisung. Art. 53 ElG befreit den Enteigner vom Nachweis, dass ihm ohne vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden (E. 3a). Dennoch ist beim Entscheid über das Besitzeinweisungs-Gesuch eine Interessenabwägung vorzunehmen (E. 3b). In Verfahren, in denen die Übertragung des Enteignungsrechtes erst im Rahmen der Einsprachenbehandlung erfolgt, ist eine vorzeitige Besitzeinweisung vor dem Verleihungsakt durch das zuständige Departement ausgeschlossen (E. 3d). Besitzeinweisung; Vorzeitige; Enteignung; Einsprache; Entscheid; Enteigner; Einsprachen; Enteignungsrecht; Recht; Leitung;
116 Ia 76 08.02.1990Art. 86/87 OG; Art. 276 ZPO/OW; Letztinstanzlichkeit, Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Die grundlegenden prozessualen Rechtsgrundsätze, die direkt aus Art. 4 BV hergeleitet werden, sind als "klares Recht" im Sinne von Art. 276 ZPO/OW zu betrachten. Ihre Verletzung durch das Obwaldner Obergericht in einem nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts durchzuführenden Ehrverletzungsverfahren ist daher zunächst mit kantonaler Kassationsbeschwerde zu rügen. Obergericht; Beschwerde; Verletzung; Urteil; Staatsrechtliche; Bundesgericht; Obwaldner; Obergerichts; Entscheid; Beschwerdeführer;
116 Ib 24 09.02.1990Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 OG in Verb. m. Art. 5 VwVG) gegen einen Entscheid über den Einbezug von Grundstücken in den Perimeter einer Wildbachverbauung? Wasserbaupolizeirecht des Bundes; Art. 24 und 24bis Abs. 2 lit. b BV. Landwirtschaftliche Bodenverbesserung; Art. 703 ZGB. Kantonale Entscheide betreffend den Beizug der Grundeigentümer zu den Bau- und Unterhaltskosten von Gewässerverbauungen stützen sich nicht auf das Wasserbaupolizeigesetz des Bundes vom 22. Juni 1877 (WBPG; SR 721.10), das die Regelung dieser Fragen den Kantonen überlässt (E. 3). Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Anwendung von Art. 703 ZGB? Gegen einen Entscheid über den Einbezug von Grundstücken in den Perimeter einer Bodenverbesserung, die nicht gestützt auf einen Beschluss der Mehrheit der Grundeigentümer durch eine Bodenverbesserungsgenossenschaft nach Art. 703 Abs. 1 ZGB, sondern auf Anordnung des Kantons von der Gemeinde durchgeführt wird, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig (E. 4). Perimeter; Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichts; Bodenverbesserung; Kantonale; Grundeigentümer; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Bundes;
116 Ia 41 14.02.1990Gemeindeautonomie. Baulandumlegung mit Nutzungstransport für eine denkmalschützerische Massnahme. 1. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 87 OG liegt bei einem Rückweisungsentscheid dann vor, wenn ein Kanton nur eine Rekursinstanz vorsieht und die Gemeinde durch den Rückweisungsentscheid gezwungen würde, der Weisung der Rekursinstanz vorerst Folge zu leisten und anschliessend ihren eigenen Entscheid anzufechten (E. 1b). 2. Zur Anordnung einer Baulandumlegung mit Nutzungstransport im Interesse der Verwirklichung einer denkmalschützerischen Massnahme vermag sich die Gemeinde Silvaplana auf eine genügende gesetzliche Grundlage zu stützen (E. 4). 3. Das Prinzip des wertgleichen Realersatzes ist auch von einem Grundsatzentscheid zu beachten, welcher die in einem Umlegungsverfahren vorzunehmende Neuzuteilung massgeblich präjudiziert (E. 5a). Gemeinde; Quartierplan; Verwaltungsgericht; Entscheid; Umlegung; Bundesgericht; Grundsatz; Gestaltung; Grundsatzentscheid; Gesetzliche;
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