Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 1 und Jahr 1981

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
107 Ia 3 09.01.19811. Verfahren.Die Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder staatsrechtlichen Beschwerde gegen ein Strafurteil hat nicht zur Folge, dass die Zuständigkeit insbesondere zur Anordnung einer Verhaftung oder Haftentlassung den kantonalen Behörden entzogen und auf das Bundesgericht übertragen wird (Erw. 2). 2. Begründung einer Haftverfügung. Der Hinweis auf die Fluchtgefahr wegen einer bevorstehenden langjährigen Zuchthausstrafe genügt als Begründung einer Haftverlängerung, wenn es sich nicht um die abstrakte gesetzliche Strafdrohung handelt, sondern um eine bereits konkret ausgefällte Strafe und nicht andere Umstände die Flucht unwahrscheinlich machen (Erw. 5). Beschwerde; Flucht; Verfügung; Urteil; Kantons; Urteil; Bundesgericht; Begründung; Staatsrechtliche; Zuchthaus; Beschwerdeführer;
107 Ib 155 23.01.1981Haftung des Gemeinwesens für Rechtsverzögerung (Gesetz des Kantons Zürich über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten).Der Kanton kann zum Ersatz des Schadens aus einer übermässig langen Prozessdauer nicht verpflichtet werden, wenn die geschädigte Partei nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Vorkehren getroffen hat, um - mit entsprechenden Eingaben an das Gericht oder wenn nötig mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde - auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken. Schaden; Haftung; Recht; Verfahren; Haftungsgesetz; Staat; Kanton; Bezirksgericht; Ehemann; Bundes; Verfahrens; Partei; Bundesgericht;
107 Ib 286 23.01.1981Art. 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 LEG; Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.Die Entscheide der kantonalen Rekursbehörden gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 LEG können Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein. Recours; Droit; Fédéral; Application; Domaine; Administratif; Tribunal; Autorité; Décision; Canton; Désendettement; L'autorité;
107 Ia 52 28.01.1981Persönliche Freiheit.Die Veröffentlichung der Namen fruchtlos gepfändeter Schuldner im kantonalen Amtsblatt verstösst gegen die persönliche Freiheit. Freiheit; Rechtlich; Schuldner; Beschwerde; Kanton; Konkurs; Setze; Verlust; Bundesgericht; Fruchtlos; Persönlichen; Recht;
107 Ib 35 28.01.1981Widerruf einer Baubewilligung.1. Allgemeine Voraussetzungen, unter denen der Widerruf von Verwaltungsakten zulässig ist. Unter Vorbehalt besonderer Vorschriften und Praxis der Kantone ist ein solcher Widerruf, wenn er von einer Aufsichtsbehörde verfügt wird, denselben Voraussetzungen unterworfen wie wenn er von der Bewilligungsbehörde selbst angeordnet würde (Erw. a; Präzisierung der Rechtsprechung). 2. Im Kanton Tessin hat gemäss Art. 65 VV zum Baugesetz der Widerruf einer Baubewilligung im wesentlichen nach den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen. Das gilt auch für einen vom Staatsrat als Aufsichtsbehörde über die Gemeinden und Departemente verfügten Widerruf (Erw. b). 3. Ist die Baubewilligung nach Durchführung eines Ermittlungs- und Einspracheverfahrens, in welchem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, erteilt worden, so ist der Widerruf nur zulässig, wenn eine schwere Verletzung eines besonders gewichtigen öffentlichen Interesses vorliegt (Erw. c). Della; Autori; Revoca; Costruzione; Diritto; Autorità; Permesso; Principi; Amministrativo; Tribunale; Federale; L'autorità; Cantonale;
107 Ib 160 29.01.1981Haftung des Gemeinwesens für Rechtsverzögerung.Voraussetzungen der Staatshaftung gemäss § 3 des schwyzerischen Gesetzes über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (E. 2). Eine Verletzung des aus Art. 4 BV abgeleiteten Rechtsverzögerungsverbotes ist widerrechtlich im Sinne dieser Bestimmung (E. 3). Recht; Haftung; Scheidung; Bundes; Kanton; Kantons; Schaden; Verfahren; Bundesgericht; Haftungsgesetz; Rechtsverzögerung; Kantonsgericht;
107 Ia 29 06.02.1981Kanzleigebühr.Erstellung von Fotokopien. Ist ein Gebührenansatz von Fr. 2.-- pro Seite mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar? Frage verneint bei einer grossen Auflage von Kopien. Fotokopie; Gebühr; Beschwerde; Fotokopien; Kopie; Gebühren; Kanzleigebühr; Regierungsrat; Vorliegenden; Dekret; Bezirksgericht;
107 Ia 35 11.02.1981Art. 22ter BV; Verkleinerung einer ausgedehnten Industriezone.Verhältnis von Zonenplanung und mittelfristiger Planung eines Industriebetriebes. Bei der Ermittlung des Industrielandbedarfs sind auch die Anliegen der Raumplanung und insbesondere die Grenzen zu beachten, die sich im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung wohnlicher Siedlungen ergeben. Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung und künftigen Ausbaupläne eines Industrieunternehmens sowie Feststellung der verbleibenden Landreserven. Das öffentliche Interesse an einer befriedigenden Ortsplanung geht dem Vertrauen in die Beständigkeit eines vor längerer Zeit festgesetzten Planes vor.
Industrie; Industriezone; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Interesse; Behörden; Raumplanung; Bahnlinie; Zonen; Aargauische; Schaffung;
107 Ib 22 13.02.1981Art. 22 Abs. 1 lit. e, Art. 23 WstB; Instandstellungsaufwendungen für eine Liegenschaft.Instandstellungsaufwendungen im Anschluss an den Erwerb einer Liegenschaft durch Erbschaft sind als Unterhaltskosten gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. e WstB zu betrachten. Sie können von den Erben insoweit vom rohen Einkommen abgezogen werden, als der Erblasser zum Abzug der tatsächlichen Kosten berechtigt gewesen wäre (E. 2a). Der übernehmende Miterbe ist zum Abzug von Instandstellungskosten, welche ihm unmittelbar im Anschluss an die Übernahme der Liegenschaft anfallen, im Umfang seiner Erbquote berechtigt (E. 2b). Erblasser; Liegenschaft; Abzug; Erbschaft; Erben; Instandstellung; Unterhaltskosten; Miterbe; Erblassers; Anschluss; Beschwerde; Erwerb;
107 Ia 41 18.02.1981Art. 46 Abs. 2 BV (Doppelbesteuerungsverbot).Wohnt ein Kollektivgesellschafter nicht im Sitzkanton der Gesellschaft und kennen die Kantone, denen er wirtschaftlich zugehört, das System der Reineinkommensbesteuerung, so bedeutet es eine unzulässige Doppelbesteuerung, wenn er seinen Anteil am Passivsaldo der Kollektivgesellschaft nicht am Hauptsteuerdomizil vom rohen Einkommen abziehen kann. Kanton; Steuer; Obwalden; Abzug; Geschäftsverlust; Verlust; Kantone; Einkommen; Kollektivgesellschaft; Gallen; Doppelbesteuerung;
107 Ia 72 18.02.1981Art. 88 OG; Legitimation des Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde.Legitimation verneint, soweit eine Verletzung der luzernischen Vorschriften über die Errichtung von privaten Parkplätzen geltend gemacht wird (E. 2). Art. 4 BV; Rechtliches Gehör, mangelhafte Eröffnung einer Baubewilligung. Der Beschwerdeführer, der infolge fehlender oder mangelhafter Eröffnung einer Baubewilligung auch nach Ablauf der ordentlichen Frist Beschwerde erheben kann, darf den Beginn des für ihn massgebenden Fristenlaufs nicht beliebig hinausschieben; er muss sich nach Treu und Glauben und den Umständen entsprechend nach Bestand und Inhalt der Verfügung erkundigen. Frist im vorliegenden Fall versäumt (E. 4a). Beschwerde; Beschwerdeführer; Baubewilligung; Staatsrechtliche; Sursee; Grundstück; Beschwerdeführerin; Ineichen; Kupper;
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