Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 1 und Jahr 1978

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
104 Ia 113 25.01.1978Art. 4 BV, Gewaltentrennung; Delegation der Befugnis an den Regierungsrat zur Erhebung von Kollegiengeldern an der Universität. Anforderungen an die gesetzliche Grundlage und die Gesetzesdelegation bei der Erhebung einer Benützungsgebühr. Gebühr; Höhe; Kollegiengelder; Gebühren; Regierungsrat; Recht; Grundlage; Benützung; Verwaltung; Studierende; Erhebung; Universität;
104 Ia 144 25.01.1978Vollstreckung ausländischer Zivilurteile. Stillschweigend prorogierter Gerichtsstand. Art. 3 des französisch-schweizerischen Vertrages über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Zivilurteilen vom 15. Juni 1869. Die in Art. 3 des Staatsvertrages vorgesehene Domizilwahl kann nicht nur durch eine förmliche Einigung zwischen den Vertragsparteien erfolgen sondern auch dadurch, dass der Beklagte vor dem angerufenen Richter zu den Begehren materiell Stellung genommen hat, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben. été; Tribunal; Paris; Convention; édé; édéral; Navitrans; Compagnie; Concorde; Genève; Transocéanique; Navigation; Neuilly;
104 Ia 43 25.01.1978Gemeindeautonomie; Standort von Abfalldeponien (Zürich). 1. Voraussetzung für die Anerkennung eines geschützten Autonomiebereiches (E. 1). 2. Umfang der Entscheidungsfreiheit der zürcherischen Gemeinden bei der Festlegung des Standortes von Abfalldeponien nach bisherigem Recht und nach dem neuen kantonalen Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (E. 2). 3. Der Regierungsrat kann aufgrund der ihm zustehenden Zweckmässigkeitskontrolle einer kommunalen Vorschrift, welche in die im Gange befindliche kantonale Richtplanung eingreift und zu vorbereiteten, aber noch nicht in Kraft befindlichen kantonalen Rechtsnormen in Widerspruch treten könnte, die Genehmigung verweigern (E. 3). Gemeinde; Regierungsrat; Richt; Gemeinden; Recht; Autonomie; Richtplan; Vorschrift; Richtplanung; Abfalldeponie; Genehmigung; Entscheid;
104 Ia 49 25.01.1978Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und ergänzender Staatsvertrag zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland. 1. Internationale Rechtshilfe der Schweiz bei Konnexität zwischen gemeinrechtlichen und Fiskaldelikten (E. 4). 2. Das massgebliche Staatsvertragsrecht verlangt nicht, dass die Schweiz vor Gewährung der Rechtshilfe vom ersuchenden Staat noch eine ausdrückliche Zusicherung der Wahrung des Spezialitätsgrundsatzes einholt (E. 5b). Recht; Rechtshilfe; Staat; Auslieferung; Schweiz; Bundes; Behörde; Bedingung; Bundesrepublik; Sachen; Deutschland; Behörden; Verfahren;
104 Ib 28 25.01.1978Enteignungsrecht für den Bezug der zur Erstellung eines Werkes erforderlichen Baustoffe; Art. 4 lit. c EntG. 1. Bei Ausübung des ihnen in Art. 39 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 NSG übertragenen Enteignungsrechtes können sich die Kantone unterschiedslos auf alle Bestimmungen des EntG stützen, welche die Voraussetzungen, den Umfang und den Gegenstand der Enteignung regeln, insbesondere auf die Art. 1, Art. 4 und Art. 5 EntG (E. 3). 2. Einzige im EntG gestellte Bedingung für die Inanspruchnahme des Enteignungsrechtes zum Abbau (Bezug) der in einem Grundstück liegenden Baustoffe ist, dass bei deren Beschaffung aus einem weiter entfernten Ort sehr schwere Unzukömmlichkeiten wegen übermässiger Kosten oder technischer Schwierigkeiten der Herbeischaffung entständen; hingegen ist nicht erforderlich, dass der fragliche Grundeigentümer eine übertriebene Entschädigung verlangt oder es rundweg ablehnt, die Ausbeutung gütlich einzuräumen. Auslegung von Art. 4 lit. c EntG aufgrund seiner Entstehungsgeschichte, aufgrund der unter Herrschaft des früheren EntG von 1850 vom Bundesrat entwickelten Praxis und aufgrund des Zweckes und des Wesens des Rechtsinstitutes der Enteignung selbst (E. 5). 3. Ist die genannte Bedingung im vorliegenden Fall erfüllt? (E. 7). Espropriazione; LEspr; Acquisto; Stato; Estrazione; Opera; Consiglio; Patriziato; Cantone; Scerri; Biasca; Buzza; Tribunale; Altro;
104 Ib 205 03.02.1978Schlachtviehordnung. Überprüfung einer bundesrätlichen Verordnung durch ein Departement (E. 2). Gesetz- und Verfassungsmässigkeit von Art. 17 Abs. 3 SV in der Fassung von 1976 (E. 3, 4). Vereinbarkeit der sofortigen Inkraftsetzung des revidierten Art. 17 Abs. 3 SV mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und mit Art. 4 BV (E. 5). Liegt in der sofortigen Anwendung des revidierten Art. 17 Abs. 3 SV auf neue Kontingentsberechnungen eine unzulässige Rückwirkung? Frage verneint (E. 6). Kontingent; Binden; Bundesrat; Bindenstotzen; Verordnung; Kontingentsgrundlage; Revision; Lebensmittelhandels; Kontingentsgrundlagen;
104 Ib 46 03.02.1978Entzug des Führerausweises wegen Trunksucht (Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Der Sicherungsentzug wegen Trunksucht und die damit verbundenen Auflagen, namentlich die Verpflichtung zu einer kontrollierten Alkoholabstinenz während der Bewährungsfrist, greifen tief in den Persönlichkeitsbereich ein. Vor der Verfügung eines derartigen Entzugs sind daher die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen in jedem Fall und von Amtes wegen abzuklären; die Tatsache, dass ein Motorfahrzeugführer innert zehn Jahren dreimal in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt hat, genügt nicht, um ihn als trunksüchtig im Sinne des SVG zu betrachten.
Entzug; Motorfahrzeug; Führer; Sicherung; Trunksucht; Sicherungs; Verkehr; Alkohol; Entzugs; Zustand; Verkehrs; Urteil; Sicherungsentzug;
104 Ib 6 03.02.1978Familienregister; Art. 8a Abs. 1 NAG Die im Ausland vollzogene Adoption durch Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz kann im Familienregister nicht eingetragen werden. Adoption; Schweiz; Behörde; Ehegatten; Wohnsitz; Familienregister; Lanka; Eintragung; Anerkennung; Behörden; Urteil; Verwaltungsgericht;
104 Ib 87 03.02.1978Entzug des Motorfahrrad-Führerausweises/Fahrverbot; Ergänzung durch den Entzug des Motorfahrzeug-Führerausweises; Art. 37. Abs. 1 der V über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV). 1. Übergangsrechtliche Grundsätze für die Anordnung von Administrativmassnahmen nach SVG (E. 2). 2. Art. 37 Abs. 1 VZV stellt es - abweichend von der früheren Regelung des BRB vom 27. August 1969 - in das pflichtgemässe Ermessen der Administrativbehörde, den Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder oder das entsprechende Fahrverbot durch den Entzug eines allfälligen Motorfahrzeug-Führerausweises zu ergänzen (E. 3). 3. Gesetzmässigkeit dieser Regelung (E. 4 und 5). Führer; Führerausweis; Motor; Entzug; Führerausweises; Motorfahrzeug; Fahrverbot; Fahrzeug; Verkehr; Verwaltungsrekurskommission;
104 Ib 8 07.02.1978BB vom 23. März 1961/21. März 1973 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewB). 1. Grundsätzliche Bewilligungspflicht von Personalfürsorgestiftungen ausländisch beherrschter, in der Schweiz domizilierter Unternehmungen (Erw. 2). 2. Die Beherrschung solcher Personalfürsorgestiftungen durch Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland wird vermutet. Diese Vermutung kann durch Gegenbeweis widerlegt werden (Erw. 3a). Im vorliegenden Fall kein Nachweis von Tatsachen, die erlauben würden, die Stiftung von der Bewilligungspflicht zu befreien (Erw. 3b-e). Stiftung; Person; Bewilligung; Bewilligungspflicht; Stifterfirma; Personalfürsorge; Personen; Personalfürsorgestiftung; Stiftungsrat;
104 Ia 120 08.02.1978Raumplanung; Art. 22ter BV, Gemeindeautonomie. 1. Rechtsmittelmöglichkeiten gegen kommunale Zonenpläne nach bündnerischem Verfahrensrecht; Aufspaltung des kantonalen Beschwerdeweges; Überprüfung der Gesetz- und Verfassungsmässigkeit einer angefochtenen Zoneneinteilung durch zwei verschiedene, hierarchisch gleichgeordnete kantonale Beschwerdeinstanzen (Regierung und Verwaltungsgericht); Nachteile eines derartigen Vorgehens (E. 1). 2. Greift eine kantonale Beschwerdeinstanz in die kommunale Zonenplanung ein, weil sie im Vorgehen der Gemeinde einen Verstoss gegen die Eigentumsgarantie erblickt, so kann die Gemeinde mittels Autonomiebeschwerde rügen, dass die kantonale Instanz die Tragweite dieses Grundrechtes verkenne und die Eigentumsgarantie zu Unrecht als verletzt ansehe. Ob der Eingriff in die kommunale Autonomie auf einer richtigen Auslegung dieses verfassungsmässigen Individualrechtes beruht, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (E. 2b). 3. Verkleinerung des Baugebietes; Auszonung eines Grundstückes; Interessenabwägung (E. 3). Gemeinde; Zonen; Verwaltungsgericht; Regierung; Interesse; Parzelle; Recht; Zonenplan; Müssgens; Josef; Entscheid; Autonomie; Bauzone;