Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 1 und Jahr 1970

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
96 I 1 21.01.1970Aufhebung der Betreibung durch Entscheid des Richters. Art. 85 SchKG. Die staatsrechtliche Beschwerde ist zulässig gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Erw. 1). Es ist nicht willkürlich, das Begehren auf Aufhebung der Betreibung abzuweisen, wenn die Forderung nicht untergegangen, sondern an einen Dritten abgetreten worden ist (Erw. 2). Poursuite; Droit; Cours; Poursuites; Titre; Poursuivante; Cédule; N'est; Sociétés; L'annulation; Recours; Fédéral; Créance; Poursuivi;
96 I 123 28.01.1970Entschädigung wegen materieller Enteignung. Begriff der materiellen Enteignung. Anwendung bei öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die unmittelbar durch den Gesetzgeber angeordnet werden. Die Entschädigungspflicht des Gemeinwesens entfällt jedenfalls für Eingriffe und Beschränkungen, die ausschliesslich oder vorwiegend der Abwehr konkreter Gefahren dienen, die der öffentlichen Sicherheit oder den Rechtsgütern Einzelner drohen. Dies trifft zu für die Bestimmung, die gegenüber Waldrändern einen Gebäudeabstand von 20 m vorschreibt, und für den Entscheid, mit dem die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Land an einem Steilhang verweigert wird. Eigentum; Enteignung; Waldabstand; Beschwerde; Eigentums; Recht; Entschädigung; Eingriff; Materielle; Grundstück; Zwyssig; Regierungsrat;
96 I 45 28.01.1970Gewaltentrennung, Gesetzesdelegation. Umfang der dem Regierungsrat des Kantons Zürich zustehenden Rechtsetzungsbefugnis auf dem Gebiete der Quellensteuer (Erw. 2). Rechtsgleichheit bei der Rechtsetzung. Überprüfung des Quellensteuertarifs für verheiratete Ehegatten, die beide hauptberuflich erwerbstätig sind. Vergleich dieses Tarifs mit demjenigen für Steuerpflichtige, deren Ehefrauen nicht hauptberuflich erwerbstätig sind, sowie mit dem Tarif, der für die der ordentlichen Steuer unterworfenen Steuerpflichtigen gilt (Erw. 3 und 4). Steuer; Quellensteuer; Beschwerde; Tarif; Regierungsrat; Beschwerdeführer; Kanton; Ehefrau; Einkommen; Ordentliche; Verdiene; Arbeitnehmer;
96 I 248 03.02.1970Markenrecht, Internationale Marke deutschen Ursprungs; Voraussetzungen der Eintragung in der Schweiz. Madrider Abkommen (Fassung von Nizza), Art. 5 Abs. 1; Pariser Verbandsübereinkunft (Fassung von Lissabon), Art. 6 Abs. 1, 6 quinquies lit. B Ziff. 2; Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG (Erw. 1). Schutzverweigerung der Marke "Dominant", weil sie als vergleichende Beschaffenheitsangabe der gewöhnlichen Sachbezeichnung gleichzusetzen ist (Erw. 2). Marke; Schutz; Beschaffenheit; Schweiz; DOMINANT; Eintragung; Beschwerde; Fassung; Verweigern; Sachbezeichnung; Beschaffenheitsangabe;
96 I 11 04.02.1970Art. 4 BV; Grundsatz von Treu und Glauben. Eine unrichtige behördliche Auskunft oder Zusicherung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen bindend (Bestätigung der Rechtsprechung). Stadt; Beschwerde; Pestalozzistrasse; Stadtrat; Zufahrt; Schaffhausen; Beschwerdeführer; Garage; Treppe; Grundstück; Jeske; Regierungsrat;
96 I 39 04.02.1970Güterzusammenlegung; Willkür. Umfang der bundesgerichtlichen Prüfungsbefugnis. Der Grundsatz, wonach das neuzugeteilte Land auch hinsichtlich der Fläche dem früheren Besitzstand zu entsprechen hat, gilt nur in der Regel und unter dem Vorbehalt, dass seiner Verwirklichung keine technischen Schwierigkeiten entgegenstehen. Lassen sich sachliche Gründe dafür anführen, einem Grundeigentümer eine erheblich geringere Fläche zuzuteilen, dann liegt eine Verletzung von Art. 4 BV nicht vor. Beschwerde; Beschwerdeführer; Bauzone; Neuzuteilung; Grundstück; Güterzusammenlegung; Zuteilung; Besitz; Parzelle; Bodenfläche;
96 I 4 04.02.1970Staatsrechtliche Beschwerde. Provisorische Rechtsöffnung. Willkür. Der Entscheid, mit dem die letzte kantonale Instanz die provisorische Rechtsöffnung bewilligt oder verweigert, kann mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV angefochten werden (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 1). Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters und des mit einer staatsrechtlichen Beschwerde angerufenen Bundesgerichtes, wenn der Betreibungsschuldner unter Berufung auf Art. 20 OR und 157 StGB die Nichtigkeit des vom Gläubiger als Schuldanerkennung vorgelegten Vertrages (hier: Darlehen mit angeblich übersetztem Zins) einwendet (Erw. 2 und 3). Intérêt; L'art; Prêt; Droit; Canton; Convention; Chavannes; Cantonal; Mainlevée; Parsilo; Genève; Août; était; Qu'il; Recours; Somme;
96 I 177 06.02.1970Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom 1. Juli 1966. Anteilscheine für Bruchteile von Anteilen sind nicht zulässig. Parts; Fraction; Fractions; Certificat; Banque; Parts; Fédéral; Certificats; Valeur; Fonds; émission; Droit; Qu'il; L'art; Même;
96 I 72 06.02.1970Warenumsatzsteuer: Fall eines Graphikers, der steuerfrei bezogene Negative für die Herstellung von Drucksachen verwendet und nachher den Kunden zusammen mit diesen Erzeugnissen gegen Entgelt abgibt. Die Verwendung der Negative in seinem Betrieb wird als Eigenverbrauch besteuert. Negativ; Negative; Herstellung; Verwende; Beschwerde; Verwendet; Beschwerdeführer; Werkstoff; Wiederverkauf; Rechnung; Warenumsatzsteuer;
96 I 77 06.02.1970Bundesgesetz über die Anlagefonds. Kompetenzen der Aufsichtsbehörde und des Zivilrichters (Erw. 1). Fall einer Fondsleitung, welche die einer Vereinigung bezahlten Mitgliederbeiträge dem Anlagefonds belastet hat. Für den Entscheid darüber, ob sie die Beträge wieder in den Fonds einzuwerfen habe, Ist nicht die Aufsichtsbehörde, sondern der Zivilrichter zuständig (Erw. 2). Die Aufsichtsbehörde kann allenfalls die Fondsleitung zur Sicherheitsleistung verpflichten (Erw. 3). Vorbehalten bleibt eme negative Feststellungsklage der Fondsleitung gegen die Anleger, für welche die Aufsichtsbehörde einen Vertreter zu bezeichnen hätte (Erw. 4). Fonds; Beschwerde; Anleger; Fondsleitung; Beschwerdeführerin; Mitglied; Vereinigung; Bankenkommission; Mitglieder; Mitgliederbeiträge;
96 I 53 11.02.1970Erbschaftssteuer für Adoptivkinder. Art. 4 BV und 2 Üb.-Best. BV. Abstufung der Erbschaftssteuer nach dem Verwandtschaftsgrad. Behandlung der Adoptivkinder. Ein kantonales Gesetz, das für Adoptivkinder einen viermal höheren Steuersatz als für leibliche Kinder vorsieht und bei ihnen einen wesentlich kleineren Betrag steuerfrei lässt, verstösst weder gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit noch gegen denjenigen der derogatorischen Kraft des Bundesrechts. Erbschaft; Beschwerde; Adoptiv; Erbschafts; Erbschaftssteuer; Leibliche; Adoptivkind; Kinder; Beschwerdeführerin; Adoptivkinder; Urteil;
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