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Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
94 I 417 | 09.07.1968 | Art. 4 BV, Kantonales Prozessrecht. Beteiligung an der Sache gemäss § 151 der ZPO des Kantons Basel-Stadt begründet nicht nur die Ablehnbarkeit eines Experten, sondern ist ein Unfähigkeitsgrund. Einem Zeugen, der aus diesem Grunde nicht Experte sein könnte, dürfen auch keine Expertenfragen gestellt werden. | Sachverständige; Hauser; Zeuge; Sachverständigen; Experte; Appellationsgericht; Zeugen; Lumbalpunktion; Experten; Basel; Hottinger; |
94 I 435 | 02.10.1968 | Steuerliche Behandlung des versicherungstechnischen Deckungskapitals beim verhältnismässigen Schulden- und Schuldzinsenabzugs. Wie bei der Lebensversicherung mit bestimmter Leistungspflicht im Einzelfall, ist auch bei der Rentenversicherung das versicherungstechnische Deckungskapital unter dem Gesichtspunkt von Art. 46 Abs. 2 BV als Schuld zu betrachten. Das gilt auch im Falle einer genossenschaftlich organisierten Pensionskasse, sofern diese das Deckungskapital für die auszuzahlenden Renten nach den Regeln der Versicherungsmathematik ermitteln kann. Der verhältnismässige Schuldzinsenabzug ist bei solchen Pensionskassen ebenfalls nach dem mittleren Hypothekarzinsfuss zu berechnen. | Deckung; Deckungskapital; Schuld; Rente; Renten; Kasse; Pensionskasse; Kanton; Leistung; Thurgau; Deckungskapitals; Rentenversicherung; |
94 I 365 | 02.10.1968 | Staatsrechtliche Beschwerde. Zwischenentscheid. Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Der Entscheid, durch den die letzte kantonale Instanz in Rechtsöffnungssachen die provisorische Rechtsöffnung bewilligt oder verweigert, kann mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV angefochten werden, da - der Entscheid kein Zwischenentscheid, sondern ein Endentscheid im Sinne des Art. 87 OG ist (Erw. 3; Änderung der Rechtsprechung); - weder die dem Schuldner bei Bewilligung der Rechtsöffnung offen stehende Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) noch die vom Gläubiger im Falle der Verweigerung zu erhebende Forderungsklage (Art. 79 SchKG) ein "kantonales Rechtsmittel" im Sinne des Art. 86 Abs. 2 OG darstellt (Erw. 4). Provisorische Rechtsöffnung. Willkür. Unter welchen Voraussetzungen darf in der Betreibung gegen die nicht existierende Firma "X & Co." provisorische Rechtsöffnung gegen X. erteilt werden? (Erw. 6). | Rechtsöffnung; Entscheid; Rechtsöffnungs; Dietziker; Verfahren; Zwischenentscheid; Endentscheid; Betreibung; Firma; Rechtsprechung; |
94 I 501 | 27.09.1968 | Alkoholgesetz: Konzessionen für die gewerbsmässige Herstellung von Spezialitätenbranntwein dürfen nur erneuert werden, wenn die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Landes es rechtfertigen. | Konzession; Lohnbrenner; Alkoholverwaltung; Erneuerung; Bedürfnis; Rohstoffe; Brenner; Verwaltung; Praxis; Lande; Konzessionen; Landes; |
94 I 472 | 27.09.1968 | Verrechnungssteuer: 1. Das in Art. 20 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vorgesehene Meldeverfahren ist nur in den Fällen zulässig, die Art. 24 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung umschreibt (Erw. 2). 2. Begriff der Naturaldividende im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. c der Verordnung (Erw. 4). | Fälle; Steuer; Meldeverfahren; Verordnung; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Fällen; Sinne; Naturaldividende; Holding; Leistung; Härte; |
94 I 427 | 18.09.1968 | Festsetzung des jährlichen Gemeindebudgets. Kantonale Regelung, nach welcher das Budget dann, wenn es die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung zweimal abgelehnt haben, vom Regierungsrat festzusetzen ist. Anwendung auf das Budget eines Gemeindeelektrizitätswerkes, wenn die Gestaltung und die Höhe des Elektrizitätstarifs Anlass zur Verwerfung des Budgets gegeben haben und die Kompetenz zur Festsetzung des Tarifs (Gemeinderat oder Gesamtheit der Stimmberechtigten) zweifelhaft ist. Verletzung der politischen Rechte der Bürger durch regierungsrätliche Festsetzung eines dem Willen der Mehrheit der Stimmberechtigten nicht entsprechenden Budgets? | Gemeinde; Voranschlag; Gemeinderat; Regierungsrat; Tarif; Stimmberechtigten; Strom; Festsetzung; Einwohner; Recht; Brugg; Budget; |
94 I 358 | 18.09.1968 | Vollstreckbarerklärung einer in Deutschland ergangenen Kostenentscheidung. Handelt es sich um die dem unterlegenen Kläger auferlegten Prozesskosten, so gehen die Bestimmungen der Internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 (IUe) denjenigen des schweiz.-deutschen Vollstreckungsabkommens vom 2. November 1929 vor (Erw. 2, 3). Nach Art. 19 IUe ist im Exequaturverfahren nicht zu prüfen, ob die Kostenentscheidung oder der ihr zugrunde liegende Hauptentscheid gegen den ordre public des Vollstreckungsstaates verstosse (Erw. 4). | Vollstreckung; Kostenentscheid; Urteil; Recht; Kostenentscheidung; Ditzler; Entscheid; Vollstreckungsstaat; Westbank; Bestimmungen; |
94 I 351 | 18.09.1968 | Änderungen der Gemeindegebietseinteilung. Legitimation der Gemeinde zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Entscheid, durch den sie von einer kantonalen Behörde mit andern Gemeinden vereinigt wird (Erw. 2). Änderungen der Gemeindegebietseinteilung. Voraussetzungen nach § 45 thurg. KV. Verfassungsmässigkeit und Auslegung von § 2 Abs. 2 des Gemeindeorganisationsgesetzes, wonach der Grosse Rat Änderungen der Gebietseinteilung auch dann beschliessen kann, wenn nicht alle beteiligten Gemeinden zustimmen. Anwendung auf die Vereinigung von vier Gemeinden gegen den Widerstand von zwei derselben (Erw. 3 und 4). | Gemeinde; Ortsgemeinde; Ortsgemeinden; Gebiet; Munizipal; Gemeinden; Munizipalgemeinde; Wängi; Urteil; Gebietseinteilung; Vereinigung; |
94 I 628 | 12.09.1968 | Verwaltungsgerichtsklage (Art. 110 OG) auf Schadenersatz gemäss Art. 3 und 19 VG. 1. Zuständigkeit des Bundesgerichtes (Erw. 1): a) bei Klagen gegen den Bund gemäss Art. 10 VG und Art. 110 OG; b) bei Klagen gegen den Schweiz. Elektrotechnischen Verein (durch Ausfüllen einer Lücke des Art. 19 VG). 2. Vereinigung zweier Verwaltungsgerichtsklagen in einem Verfahren nach Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG (Erw. 2). 3. Passivlegitimation (Erw. 3): a) Der SEV ist eine mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe des Bundes betraute und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation, die nach Art. 19 VG primär haftet; subsidiäre Haftung des Bundes. b) Für die behaupteten Fehler des EVED haftet der Bund, nicht aber der SEV; keine solidarische Haftung. 4. Voraussetzungen einer Haftung des SEV: a) Widerrechtliche Handlung (Erw. 4): aa) Auch die ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation haftet nur für den Schaden, den ihre Angestellten in Ausübung der vom Bund übertragenen Aufgabe widerrechtlich (Art. 19 VG) zufügen. bb) Kontrollpflicht des Starkstrominspektorates des SEV hinsichtlich der in Verkehr gebrachten elektrischen Maschinen; ihre Verletzung ist widerrechtlich (Erw. 4 a). b) Adäquater Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden bei Ersatzansprüchen gemäss Art. 3 und 19 VG (Erw. 5). | Starkstrominspektorat; Bunde; Bundes; Sicherheit; Kontroll; Schaden; Verkehr; Klage; Starkstrominspektorates; Sicherheitszeichen; |
94 I 279 | 13.07.1968 | Veräusserung von Grundstücken; Sperrfrist (Art. 218 - 218 quater OR). 1. Regel und Ausnahmen; Voraussetzungen der Art. 218 und 218 bis OR (Erw. 2). 2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 218 quater OR: a) Legitimation des Käufers zur Beschwerde (Erw. 1); b) der letztinstanzliche kantonale Entscheid im Sinne dieser Bestimmung; Voraussetzungen (Erw. 3); c) gebricht es an einem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, so steht der Überweisung der Streitsache an die zuständige kantonale Behörde kein Satz des Bundesrechtes entgegen (Erw. 5). Irrtümliche Rechtsmittelbelehrung; Folgen (Erw. 4). | Entscheid; Volkswirtschaftsdepartement; Sperrfrist; Recht; Kanton; Regierungsrat; Instanz; Kantons; Gallen; Bundesgericht; |
94 I 602 | 10.07.1968 | Art.4 BV, Eigentumsgarantie; Güterzusammenlegung. 1. Die Einbeziehung eines Grundstückes in die Güterzusammenlegung wird nach Erledigung allfälliger dagegen erhobener kantonaler Rechtsmittel grundsätzlich für alle Beteiligten verbindlich und kann bei der Neuzuteilung nicht mehr in Frage gestellt werden. Ausnahme im Falle einer erst im Laufe des Verfahrens eingetretenen Änderung der Verhältnisse, die für die Einbeziehung massgebend waren (Erw. 3). 2. Dürfen bei der Neuzuteilung an eine Gemeinde, die Land in die Güterzusammenlegung eingeworfen hat, die besonderen Bedürfnisseberücksichtigt werden, die sich aus ihren öffentlich-rechtlichen Aufgaben ergeben? (Erw. 3). 3. Grundsatz des wertgleichen Ersatzes. Kriterien für die Wertvergleichung (Erw. 4). | Güterzusammenlegung; Gemeinde; Parzelle; Neuzuteilung; Grundstück; Illnau; Grundstücke; Landwirt; Güterzusammenlegungsverfahren; |