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Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
93 I 703 | 20.09.1967 | Eigentumsgarantie Öffentliches Interesse an der Schaffung von Freihaltezonen (Grünzonen). Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Notwendigkeit der Eigentumsbeschränkungen. | Interesse; Grünzone; Höngg; Beschwerde; Beschwerdeführer; Grundstücke; Stadt; Hönggerberg; Schaffung; Gesundheit; Freihaltung; |
93 I 460 | 27.10.1967 | Ordnungsverletzung, Busse (Art. 104 ff. ZG). 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts (Art. 99 Ziff. VIII OG): Eine Verfügung, mit welcher ein Täter zu mehreren Ordnungsbussen in einem Fr. 100 übersteigenden Gesamtbetrage verurteilt wird, unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht übernimmt auch die Beurteilung einer konnexen Beschwerde gegen eine Verfügung, die einem anderen Täter eine einzige, Fr. 100 nicht übersteigende Busse auferlegt (Erw. 2). 2. Ordnungsverletzung bei der Ausfuhr von Waren im schweizerischitalienischen Zwischenauslandsverkehr (Erw. 3). 3. Der Täter kann auch dann gebüsst werden, wenn ihn kein Verschulden trifft (Erw. 4). 4. Ist die Schuldlosigkeit oder die Schwere des Verschuldens bei der Bemessung der Ordnungsbusse zu berücksichtigen? (Erw. 5). 5. Gefährdung der schweizerischen Zollinteressen. Bemessung der Busse nach dem Grad dieser Gefährdung. Überschreitung des der Verwaltung eingeräumten Ermessens? (Erw. 6). | Ordnungsverletzung; Verschulden; Ordnungsbusse; Beschwerde; Busse; Gewicht; Verwaltung; Bundesgericht; Ordnungsverletzungen; Italienische; |
93 I 554 | 18.10.1967 | Kantonales Enteignungsrecht. Art. 4 BV und Eigentumsgarantie. Berechnung der Enteignungsentschädigung bei Teilenteignung auf Grund der Differenz zwischen dem Wert des Gesamtgrundstücks vor und dem Wert des Restgrundstücks nach der Enteignung. Zulässigkeit dieser Berechnungsmethode (Erw. 3 und 4). Anwendung der Methode auf die Enteignung für die Anlage einer Strasse. Wenn der Überbauungsplan, der die Strasse erstmals vorsah, gleichzeitig mit einem Zonenplan erlassen wurde, durch den das betreffende Gebiet in eine Zone mit höherer Ausnützung versetzt wurde, ist es willkürlich, bei der Ermittlung der Enteignungsentschädigung den Wert des Gesamtgrundstücks vor der Umzonung dem Wert des Restgrundstücks nach der Umzonung gegenüberzustellen (Erw. 5). | Zonen; Enteignung; Strasse; Beschwerde; Strassen; Obergericht; Verkehrswert; Beschwerdeführer; Zonenplan; Grundstück; Überbauungsplan; |
93 I 415 | 18.10.1967 | Aufteilung des Gewinns bei interkantonalen Unternehmungen. Wenn die einzelnen Betriebsstätten selbständige Gewinn- und Verlustrechnungen führen, verdient die Verteilung des Gesamtgewinns nach den buchmässigen Gewinnsaldi der Betriebsstätten (sog. direkte Methode) grundsätzlich den Vorzug vor den indirekten Methoden. Anwendbarkeit der direkten Methoden auf eine Unternehmung, die in zwei Kantonen je eine Schule betreibt. Voraussetzungen undTragweite von Korrekturen der Steuerbehörden an den Gewinn- und Verlustrechnungen der beiden Schulbetriebe (Erw.3). Ist dem Kanton des Hauptsitzes ein Vorausanteil zuzuweisen? (Erw. 4). | Methode; Steuer; Gewinn; Kanton; Beschwerde; Schule; Aarau; Beschwerdeführerin; Betrieb; Verlust; Indirekt; Zürcher; Indirekte; |
93 I 450 | 11.10.1967 | Art. 86 und 87 OG; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs, Zwischenentscheid. Der Entscheid der Steuerrekursbehörde, der die Kapitalgewinnsteuer aufeinen bestimmten Betrag herabsetzt, die Berechnung des geschuldeten Steuerbetrages aber der Steuerbehörde überlässt, ist ein Zwischenentscheid, der keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteilzur Folge hat. Will der Beschwerdeführer die Veranlagung nur mit Bezug auf die von der Rekurskommission bereits festgestellten Steuerfaktoren anfechten, so braucht er die kantonalen Rechtsmittel nicht noch einmal zu erschöpfen. (Bestätigung der Rechtsprechung). | Beschwerde; Steuer; Kapitalgewinn; Beschwerdeführer; Entscheid; Geschuldete; Staatsrechtliche; Rechtsprechung; Rechtsmittel; Verletzung; |
93 I 427 | 04.10.1967 | Gemeindeautonomie; Art. 54 solothurn. KV und 4 BV. Wann liegt Gemeindeautonomie vor und wann betrachtet das Bundesgericht sie als verletzt? Eine Verletzung ist auch dann anzunehmen, wenn die kantonale Instanz eine ihr zustehende Rechtskontrolle willkürlich ausgeübt hat (Erw. 3c a.E.) (Ergänzung der Rechtsprechung). Die analoge Anwendung von § 30 des solothurnischen Normalbaureglements auf spezielle Bebauungspläne und die damit verbundene Zweckmässigkeitsprüfung verletzt die Gemeindeautonomie nicht (Erw. 4). | Gemeinde; Recht; Autonom; Regierung; Beschwerde; Regierungsrat; Spezielle; Gemeindeautonomie; Kantonale; Bebauungsplan; Ermessen; |
93 I 350 | 04.10.1967 | Staatsrechtliche Beschwerde; Kultussteuer. 1. Da Art. 49 Abs. 6 BV kein unverzichtbares Recht gewährleistet, ist seine Verletzung im Anschluss an den Entscheid über die Kultussteuerpflicht zu rügen; die staatsrechtliche Beschwerde kann nicht erst gegen den Rechtsöffnungsentscheid geführt werden. 2. Kriterien für die Zugehörigkeit zu einer Religionsgenossenschaft. Formerfordernisse für den Austritt aus derselben. | |
93 I 597 | 29.09.1967 | Art. 105 OG. Das Bundesgericht kann Erhebungen über den Sachverhalt durchführen oder anordnen, wenn es nach pflichtgemässem Ermessen findet, dass dazu Anlass besteht (Erw. 7). Sperrfrist für die Weiterveräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke. Art. 218 ff. OR. Mit einer früher gemäss Art. 218bis OR erteilten Bewilligung, ein landwirtschaftliches Grundstück vor Ablauf der Sperrfrist zum Zwecke der Überbauung zu veräussern, ist der Entscheidung darüber, ob das Grundstück nunmehr Bauland im Sinne des Art. 218 Abs. 2 OR sei und daher der Sperre nicht mehr unterstehe, nicht vorgegriffen (Erw. 5). Begriff des Baulandes. Bestätigung der in BGE 92 I 338/9 begründeten Rechtsprechnung (Erw. 6). Ein Grundstück, dessen Überbauung zur Zeit von der zuständigen kantonalen Behörde mangels einer genügenden Möglichkeit der Abwasserbeseitigung nicht bewilligt wird, ist noch kein Bauland (Erw. 7). Unter die Sperrfrist fällt auch die Einräumung eines Kaufsrechtes, das vor Ablauf der Frist ausgeübt werden kann (Erw. 8). Wichtige Gründe für eine Abkürzung der Sperrfrist (Art. 218bis OR)? (Erw. 9). | Grundstück; Bauland; Beschwerde; Sperrfrist; Kanalisation; Regierungsrat; Kaufrecht; Landwirtschaftsdirektion; Überbauung; |
93 I 497 | 29.09.1967 | Konzessionen für die Herstellung von Trinkbranntwein in Hausbrennereien. 1. Gegen die Verweigerung der Konzession ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Erw. 1). 2. Gemäss Verordnung des Bundesrates kann als Hausbrenner nur anerkannt werden, wer Landwirt ist und einen Landwirtschaftsbetrieb selbst bewirtschaftet, d.h. einem bäuerlichen Heimwesen vorsteht (Erw. 2). 3. Diese Ordnung steht im Einklang mit Art. 32 bis BV und der Alkoholgesetzgebung (Erw. 3). 4. Ein PTT-Angestellter, der nebenbei 18 Aren Wies- und Ackerland mit Obstbäumen selbst bewirtschaftet und eine gewerbliche Schweinezucht betreibt, kann die Hausbrennerkonzession nicht erhalten (Erw. 4). | Landwirt; Hausbrenner; Landwirtschaft; Landwirtschaftsbetrieb; Landwirtschaftlich; Bewirtschafte; Verordnung; Landwirtschaftliche; |
93 I 476 | 29.09.1967 | Bundesgesetz über die Anlagefonds; Verbot irreführender Bezeichnungen für Sondervermögen, die nicht Anlagefonds sind. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1). 2. Für ein Sondervermögen, das alle Merkmale eines Anlagefonds mit Ausnahme der öffentlichen Werbung erfüllt, darf die Bezeichnung "Fonds" nicht, auch nicht in irgendeiner Wortverbindung (z.B. "Solidaritätsfonds"), verwendet werden (Erw. 3, 4). | Anlagefonds; Bezeichnung; Fonds; Verwaltung; Fonds; Anteilscheine; Bankenkommission; Beschwerde; Verwechslung; Gesetze; Schuhgemeinschaft; |
93 I 455 | 29.09.1967 | Warenumsatzsteuer: Das Bestimmen von Brillengläsern und das Anpassen von Kontaktlinsen durch den Optiker ist verschieden von der Tätigkeit, die der Zahnarzt ausübt, wenn er die für den Patienten bestimmten Zahnprothesen bearbeitet. Es verstösst deshalb nicht gegen Art. 4 BV, die Lieferungen von Brillen und Kontaktlinsen steuerlich anders zu behandeln als den zahnärztlichen Warenaufwand. | Beschwerde; Optiker; Kontaktlinsen; Brillen; Beschwerdeführer; Zahnarzt; Zahnprothese; WUStB; Behandlung; Grossist; Zahnprothesen; Hoenes; |