Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 1 und Jahr 1964

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
90 I 206 14.10.1964Art. 4 BV; Art. 680, 686 und 702 ZGB. Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Bauvorschriften der Kantone und Gemeinden. Die Annahme, die schwyzerischen Gemeinden seien nur zum Erlass öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften befugt und die Abstandsvorschriften der Bauverordnung der Gemeinde Lachen seien öffentlich-rechtlicher Natur, ist nicht willkürlich. Kanton; Recht; Gemeinde; Bauvorschrift; Bauvorschriften; öffentlich-rechtliche; Gemeinden; Bestimmungen; öffentlich-rechtlicher;
90 I 145 08.07.1964Staatsrechtliche Beschwerde. Zulässigkeit neuer Vorbringen? (Erw. 1 Abs. 2). Kantonales Steuerrecht. Willkür. Bedeutung des in Art. 19 Abs. 1 der Zürcher KV aufgestellten Grundsatzes der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (Erw. 1 Abs. 3 und 4). Besteuerung des Einkommens nach Massgabe des im Vorjahr erzielten Ergebnisses. Anspruch des Steuerpflichtigen auf eine Zwischeneinschätzung im Falle einer im Veranlagungsjahr eintretenden Änderung des Einkommens infolge "dauernder Änderung der Erwerbsgrundlagen" (§ 59 lit. e des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juli 1951); wann liegt eine solche Änderung vor? (Erw. 2). Einkommen; Kanton; ürch; Steuerjahr; Steuerpflicht; Erwerbsgrundlage; Verwaltungsgericht; Einkommens; Beschwerde; Zwischeneinschätzung;
90 I 217 08.07.1964Kantonales Steuerrecht. Wirtschaftliche Betrachtungsweise, Willkür. Im Falle der Steuerumgehung dürfen die Steuerbehörden ohne Willkür auf den wirtschaftlichen Sachverhalt statt auf die zivilrechtliche Form abstellen. Ein Darlehen, das eine A.-G. bei der Gründung von dem sie beherrschenden Aktionär erhält, darf daher dem steuerbaren Kapital zugerechnet werden, wenn die A.-G. zum Zwecke der Steuerumgehung mit einem unzureichenden Grundkapital ausgestattet worden ist (Erw. 2). Anwendung dieser Grundsätze auf eine Immobiliengesellschaft (Erw. 3). Rechtsungleiche Behandlung? (Erw. 4). Aktionär; Darlehen; Steuerumgehung; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Kapital; Gründung; Grundkapital; Aktionärdarlehen; Liegenschaft;
90 I 233 08.07.19641. Das Bundesgericht weicht nur dann nicht ohne Not von der Auslegung einer kantonalen Verfassungsbestimmung durch ein kantonales Organ ab, wenn die Bestimmung nicht selber ein Grundrecht gewährleistet, und wenn die Auslegung vom kantonalen Parlament (oder vom Volk) ausgegangen ist (Erw. 3). 2. Dass der Steuerpflichtige gemäss § § 36 und 37 des solothurnischenSteuergesetzes bei der Veräusserung eines ererbten oder ihm geschenkten Gegenstandes des Privatvermögens auch den Mehrwert zu versteuern hat, der während der Besitzesdauer des Rechtsvorgängers angewachsen ist, verstösst nicht gegen Art. 62 der Kantonsverfassung (Erw. 4, 5). Steuer; Verfassung; Rekurs; Rekurskommission; Einkommen; Besteuerung; Kapitalgewinn; Steuerpflicht; ässig; Steuerpflichtigen; Besitzes;
90 I 186 07.09.1964Patentrecht. Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 Pat G. Dem Patentinhaber ist das Verschulden seiner Hilfspersonen anzurechnen (Erw. 1). Hilfsperson des ausländischen Patentinhabers ist auch der ausländische Patentanwalt (Erw. 2). Der Patentinhaber haftet für seine Hilfspersonen nach Art. 101 OR, nicht nach Art. 55 OR (Erw. 3). Hilfspersonen des Patentinhabers sind auch die Büroangestellten des Patentanwalts (Erw. 4). Verschulden der Hilfspersonen (Erw. 5, 6). Patent; Patentinhaber; Büro; Verschulden; Patentanwalt; Hilfsperson; Recht; Vertreter; Hilfspersonen; Kenway; ändische; ändischen; Isler;
90 I 153 16.09.1964Kantonales Steuerrecht, Willkür. Stellt das "Pflichtanteilkapital", zu dessen Einzahlung jeder Mieter einer Wohnung einer Baugenossenschaft verpflichtet ist, Darlehen und damit Fremdkapital der Genossenschaft dar oder gehört es zum steuerbaren Eigenkapital? Genossenschaft; Pflichtanteilkapital; Statuten; Darlehen; Mieter; Reglement; Anteilschein; Entscheid; Pflichtanteilkapitals; Anteilscheine;
90 I 258 17.09.1964Wehrsteuer; Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland (Fassung vom 15. Juli 1931). 1. Ertrag beweglichen Vermögens (Art. 21 Abs. 1 lit. c WStB): Rückständige Anleihenszinsen, die der deutsche Schuldner dem schweizerischen Gläubiger auf Grund des Londoner Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 auf einmal teils in bar, teils durch Fundierung (Aushändigung von Werttiteln) entrichtet hat (Erw. 2, 3). 2. Zeitpunkt, in dem die Zinsen als Einkommen erfasst werden (Erw. 4). 3. Berechnung des Einkommens, das der Gläubiger durch Bezug von Fundierungstiteln erzielt hat (Erw. 5). 4. Bestimmung des für den Steuersatz massgebenden Gesamteinkommens: Anrechnung der in der Schweiz nicht steuerbaren Zinsen für hypothekarisch gesicherte Obligationen (Erw. 6). 5. Das Einkommen, zu dem die auf einmal entrichteten rückständigen Zinsen gehören, wird zum ordentlichen Satz besteuert; Art. 40 Abs. 2 WStB (Besteuerung zum Rentensatz) ist nicht anwendbar (Erw. 7). Zinsen; Einkommen; Kapital; Leistung; Steuer; Leistungen; Obligationen; Abkommen; Wehrsteuer; Gläubiger; ändig; Schuldner;
90 I 264 17.09.1964Einspruch gegen den Kaufvertrag über ein landwirtschaftliches Heimwesen. Art. 19 Abs. 1 lit. a EGG. Wann erfolgt der Erwerb "offensichtlich zum Zwecke der Spekulation oder des Güteraufkaufs"? Das ist nicht der Fall beim Kauf durch eine Gemeinde zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, selbst wenn sie das Land zu einem weit unter seinem Verkehrswert (als Bauland) liegenden Preis erhält. Es ist auch dann nicht der Fall, wenn die Gemeinde das Kaufsobjekt nicht als solches zu eigenem Gebrauch erwirbt, sondern im Hinblick auf ihren zu dem erwähnten Zwecke anderswo zu deckenden Landerwerb unmittelbar oder mittelbar als Tauschobjekt verwenden will. In welchem Sinne kann der Programmartikel 1 des Gesetzes zur Auslegung der einzelnen Bestimmungen herangezogen werden? Spekulation; Heimwesen; Flury; Liegenschaft; Zweck; Leimern; Einspruch; Erwerb; Zwecke; Preis; Eheleute; Gewinn; Bauer; Gemeinde; Bauern;
90 I 169 23.09.1964Staatsrechtliche Beschwerde von Stimmberechtigten gegen die Genehmigung der Staatsrechnung durch den solothurnischen Kantonsrat. Ist der Stimmberechtigte legitimiert, mit der Beschwerde geltend zu machen, dass eine vom Volke bewilligte Ausgabe nicht aus allgemeinen Staatsmitteln gedeckt werden dürfe, die Staatsrechnung im Sinne der Festsetzung eines höheren Rechnungsüberschusses zu berichtigen sei und der Kantonsrat über diesen Überschuss erneut Beschluss zu fassen habe? (Erw. 2). Der Kantonsrat hat, da der Beschluss keine neue Ausgabe zur Folge hat, damit seine Ausgabenkompetenz (Art. 31 Ziff. 6 KV) nicht überschritten, noch hat er gesetzliche Bestimmungen willkürlich missachtet (Erw. 3). Kantons; Kantonsrat; Strassen; Staatsrechnung; Ausgabe; Brückenbau; Beschluss; Ausgaben; Brückenbauprogramm; Regierungsrat; Reinertrag;
90 I 177 23.09.1964Wirtschaftsgewerbe. Eigentumsgarantie. Handels- und Gewerbefreiheit. Willkür. Bestimmung des kantonalen Wirtschaftsgesetzes, wonach die Vergrösserung eines der Bedürfnisklausel unterstellten Wirtschaftsbetriebes einer behördlichen Bewilligung bedarf, welche nur erteilt wird, wenn die Vergrösserung einem Bedürfnis entspricht und dem öffentlichen Wohl nicht zuwiderläuft. - Die Anwendung der Bestimmung auf Betriebe mit "ehehaften Tavernenrechten" im Kanton Zürich verstösst weder gegen die Eigentumsgarantie (Erw. 3, 4) noch gegen die Handels- und Gewerbefreiheit (Erw. 6). - Als Vergrösserung des Betriebs gilt, wie ohne Willkür angenommen werden kann, nicht nur die Erweiterung der Bodenfläche der Wirtschaftsräume, sondern auch ein Umbau, der zu einem vermehrten Alkoholausschank führt, wie z.B. die Einrichtung einer ständig geöffneten Bar in einem bisher nur gelegentlich zum Wirten benutzten Raum (Erw. 5). Wirtschaft; Tavernenrecht; Vergrösserung; Wirtschaftsbetrieb; Bewilligung; Wirtschaftsbetriebes; Bedürfnis; Eigentumsgarantie; Betrieb;
90 I 212 30.09.1964Art. 4 BV. Willkür. Darf die Kapitalleistung, welche der Steuerpflichtige als Begünstigter einer von seinem Arbeitgeber für das Personal seiner Unternehmung abgeschlossenen Kollektivlebensversicherung erhält, als steuerbares Einkommen behandelt werden? Assurance; Imposition; Impôt; égal; ériodiques; Autorité; été; égislateur; énéficiaire; ération; Assurance-vie; égalité; érer;