Es wurde zuvor Band I Verfassungsrecht ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.
Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
87 I 326 | 15.09.1961 | Einspruch gegen Liegenschaftskäufe. Die Kantone können das Einspracherecht in einem engeren Umfang einführen, als es nach Art. 19 und 21 EGG möglich wäre (Erw. 1 und 2). Kantonale Ordnung, welche die in Art. 19 Abs. 1 lit. a und b EGG vorgesehenen Einspruchsgründe der Spekulation und des Güteraufkaufs nur beschränkt zulässt, insbesondere den Einspruch allgemein dann ausschliesst, wenn der Käufer des landwirtschaftlichen Heimwesens oder Grundstücks es selber bewirtschaften kann und will. Anwendung im Falle eines Bauern, der bereits Eigentümer eines Heimwesens ist und ein weiteres hinzukauft (Erw. 2-4). | Einspruch; Hauser; Heimwesen; Spekulation; Kanton; Güteraufkauf; Einspruchs; Käufer; önne; Bundes; Eichenberger; önnen; |
87 I 291 | 04.10.1961 | Art. 61 BV; Vollstreckung eines Schiedsgerichtsurteils, das eine güterrechtliche Auseinandersetzung zum Gegenstand hat; Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts. 1. Das Bundesgericht prüft frei, ob ein Schiedsspruch wie ein staatliches Urteil vollstreckbar ist. 2. Ein Schiedsspruch, der eine güterrechtliche Auseinandersetzung zum Gegenstand hat und die in Art. 158 Ziff. 5 oder 177 Abs. 2 und 181 Abs. 2 ZGB vorgesehene Genehmigung (Zustimmung) nicht erhalten hat, ist nicht vollstreckbar. | égime; Tribunal; Genève; édure; éparation; été; époux; éfinitive; être; èrent; était; Arbitre; édéral; écutoire; Elles; |
87 I 268 | 04.10.1961 | Handels- und Gewerbefreiheit, Reklame. Befugnis des Gewerbetreibenden zur Reklame, insbesondere zum Hinweis auf besondere Vorzüge der angebotenen Waren und Dienste. Grenzen der Reklame. Anwendung auf die Vermietung von Zimmern an Passanten und Feriengäste. | Zimmer; Reklame; Privatzimmer; Wasser; ässig; Regierungsrat; Anschrift; Bewilligung; Privatzimmer; Gewerbe; Hinweis; Gäste; Reklametafel; |
87 I 262 | 04.10.1961 | Art. 31 BV; Recht auf Reklame; Grenzen dieses Rechts für Handel- und Gewerbetreibende einerseits und für Inhaber freier Berufe anderseits. Darf dem Inhaber eines freien Berufes (hier: Rechtsanwalt) verboten werden, Zeitungsartikel, welche über die Ausübung seines Berufes in einem bestimmten Falle berichten, selber zu verfassen oder das Erscheinen solcher Artikel zu veranlassen? Welche Rechte haben die Handel- und Gewerbetreibenden in dieser Beziehung? | être; Avocat; éclame; çant; érale; édige; ègles; Ordre; Tribunal; édiger; Conseil; Lausanne; édéral; Article; énéral; Chambre; |
87 I 464 | 28.09.1961 | Scheidung schweizerischer, im Ausland wohnender Ehegatten durch ausländisches Urteil. Eintragung des Urteils im Familienregister des Heimatortes auf Weisung der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 7 NAG, Art. 137 ZStV). - Rechtsnatur dieser Weisung (Erw. 4). - Zulässigkeit einer dagegen ergriffenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 I c OG, solange die Eintragung nicht erfolgt ist (Erw. 4). - Berichtigung (Löschung) des Eintrages auf administrativem Wege nur bei offenbarem Versehen oder Irrtum (Art. 45 Abs. 2 ZGB). Einschränkende Auslegung dieser Begriffe (Erw. 1-3). Ablehnung des bei der Aufsichtsbehörde gestellten Löschungsbegehrens insbesondere wegen zivilrechtlicher Zweifelsfragen (Erw. 4). | Eintrag; Scheidung; Eintragung; Scheidungsurteil; Berichtigung; Aufsichtsbehörde; Urteil; Löschung; Recht; Irrtum; Ehefrau; Graubünden; |
87 I 365 | 27.09.1961 | Art. 87 OG. Entscheide über Begehren um provisorische Rechtsöffnung sind Zwischenentscheide (Bestätigung der Rechtsprechung). Die Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung hat für den Gläubiger kemen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge. | Recht; Rechtsöffnung; Entscheid; Gläubiger; Zwischenentscheid; Urteil; Sinne; Bundesgericht; ässig; Verweigerung; ührt; Verletzung; |
87 I 451 | 20.09.1961 | Art. 3, 5, 31 Abs. 2 BV; Filmreklame. 1. Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewerbepolizeilicher Einschränkungen und der Gesetzmässigkeit der Verwaltung (Erw. 3). 2. Die Kantone können für gewerbepolizeiliche Einschränkungen (statt der bundesrechtlich vorgeschriebenen materiellen) eine formelle gesetzliche Grundlage verlangen (Erw. 4). 3. Räumlicher Geltungsbereich kantonaler gewerbepolizeilicher Einschränkungen, namentlich von Vorschriften über die Reklame. Ein Kanton, der die öffentliche Vorführung eines Films untersagt hat, kann verbieten, dass auf seinem Gebiet für auswärtigen Vorführungen des Streifens Reklame gemacht wird (Erw. 5). | Kanton; Kantons; Gewerbe; Reklame; Freiburg; Einschränkungen; Kantone; önnen; Vorführung; Geschäft; Grundlage; Werbung; ührt; |
87 I 358 | 20.09.1961 | Art. 85 lit. a OG, Stimmrechtsbeschwerde. Der Umstand, dass eine Einzelverfügung gegen einen vom Volk angenommenen Erlass verstösst, hat nicht zur Folge, dass die Einzelverfügung der Volksabstimmung zu unterbreiten wäre. | Stadt; Stadtrat; Bebauungsplan; Bauordnung; Beschluss; Einzelverfügung; Zonenplan; Frauenfeld; Erlass; Quartierplan; Grundeigentümer; |
87 I 305 | 19.09.1961 | Art. 944 OR, Art. 38, 44-46 HRegV. Wann darf die Firma das Wort "international" enthalten? | Firma; international; Gesellschaft; Unternehmen; Asbiton; Firmen; Internationale; Handelsregister; Internationale; ändische; Schweiz; |
87 I 459 | 15.09.1961 | Wehrsteuer: 1. Voraussetzungen der Veranlagung nach Ermessen (Erw. 1). 2. Pflichten der Steuerbehörden bei der Ermessenstaxation. Die Behörde hat von Amtes wegen die Steuerfaktoren festzustellen; mindestens muss sie sich auf schlüssige Indizien stützen können (Erw. 2, 4). 3. Das Ermessen der Steuerbehörde ist nicht frei; sie hat auch in Ermessensfällen die einzige dem Gesetz entsprechende Lösung zu treffen. Die Rekurskommission ist nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die Veranlagungsbehörde ihr Ermessen überschritten habe; sie hat ihr eigenes Ermessen walten zu lassen (Erw. 3). | Autorità; Ufficio; Ermessen; Archiv; Attività; Veranlagung; Steuerbehörde; Questa; Comunque; Ammontare; Esercizio; Aumento; Urteilskopf; |
87 I 376 | 15.09.1961 | Art. 18 bis WStB. Jede Erwerbstätigkeit auf dem Gebiete der Schweiz schliesst die Pauschalbesteuerung aus, selbst wenn sie in keinem Zusammenhang mit der schweizerischen Wirtschaft steht (Fall des Bediensteten einer internationalen Organisation). Abkommen vom 20. Januar 1930 über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (Grundgesetz Art. 6 lit. e). Die von der Bank ausgerichteten Ruhegehälter fallen nicht unter das Steuerprivileg. | Suisse; Impôt; Activité; édéral; Roncagli; était; Imposition; économie; ément; Administration; été; étranger; être; Intimé; |