Es wurde zuvor Band I Verfassungsrecht ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.
Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
81 I 313 | 23.09.1955 | Bäuerlicher Grundbesitz, Einspruch gegen Liegenschaftsverkauf. Verkauf zur Ausbeutung eines Kies- und Sandlagers. Begriff der Eignung (Art. 19 Abs. 1 lit. c EGG): Die Ausnützung muss technisch und wirtschaftlich möglich und rechtlich zulässig sein. Einspruch wegen Gefahr der Beeinträchtigung eines für Trinkwasserversorgungen herangezogenen Grundwasserstroms. | Grundwassers; Einspruch; Ausbeutung; Ausnützung; Ulrich; ässig; Ulrichs; önne; Hunziker; Verkauf; Eignung; Trinkwasserversorgung; ürde; |
81 I 233 | 17.06.1955 | Wehrsteuer. 1. Berufswechsel im Sinne von Art. 42 WStB: Übergang von einer Lehrstelle im öffentlichen Dienst zu einer Anstellung in der Verwaltung ist nicht als Berufswechsel anzusehen. 2. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 42 WStB: Betätigung in einer Lehrstelle gegen Entgelt darf als Erwerbstätigkeit angesehen werden. | ätig; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Lehrstelle; Berufswechsel; Dienst; Betätigung; Sinne; Entscheid; Übergang; Verwaltung; Lehre; |
81 I 251 | 17.06.1955 | Einspruch gegen Liegenschaftskäufe: 1. Gegenstand des Einspruchsverfahrens. 2. Begriff des landwirtschaftlichen Heimwesens, hier ein Bergbauernbetrieb im Berner Oberland. | Besitzung; Wegscheide; Heimwesen; Einspruch; Wegscheide-Besitzung; Liegenschaft; Vorsass; Betrieb; Gewerbe; Frutigen; Existenz; |
81 I 133 | 22.06.1955 | Rechtsnatur und Wirkungen der in Art. 102 Ziff. 13 BV vorgesehenen bundesrätlichen Genehmigung kantonaler Erlasse. Anwendung der aufgestellten Grundsätze auf die nach Art. 29 SchKG erforderliche Genehmigung. | édéral; Conseil; Approbation; Chambre; été; Tribunal; être; évue; Cette; était; édérale; Arrêt; Lévy; Abetel; Affaires; échange; |
81 I 222 | 22.06.1955 | Schweizerisch-tschechoslowakisches Abkommen betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen in der Tschechoslowakei, wonach gewisse Forderungen schweizerischer und auch tschechoslowakischer Gläubiger gegenüber tschechoslowakischen Schuldnern seit dem 1. Januar 1950 in der Schweiz in keinerWeise mehr geltend gemacht werden können (Art. 2 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1). 1. Die Verletzung dieser Ordnung ist mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen. 2. Anwendung des Abkommens auf solche Bankguthaben tschechoslowakischer Staatsangehöriger, die infolge der tschechoslowakischen Währungsreform des Jahres 1945 gesperrt wurden. 3. Nachweis, dass der Gläubiger am 1. Januar 1950 tschechoslowakischer Staatsangehöriger war. 4. Das Abkommen ist auch auf Prozesse anwendbar, die am 1. Januar 1950 bereits hängig waren. 5. Verletzung des schweizerischen ordre public? Berücksichtigung der tschechoslowakischen Währungsreform des Jahres 1953, durch die der Gläubiger ohne Entschädigung enteignet wurde (clausula rebus sic stantibus)? | Abkommen; Schweiz; Staat; Entschädigung; Tschechoslowakei; Obergericht; Abkommens; Währungsreform; Forderung; Ansprüche; Interessen; |
81 I 192 | 06.07.1955 | Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden; Volksinitiativ recht. Beschwerdelegitimation; Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 1-3). Der freiburg. Staatsrat ist nicht befugt, Volksinitiativen auf ihre Gültigkeit zu prüfen (Erw. 4). Der in einem Gesetz aufgestellte Grundsatz der Einheit der Materie und die Ungültigerklärung einer gegen diesen Grundsatz verstossenden Volksinitiative sind mit dem freiburg. Verfassungsrecht nicht unvereinbar (Erw. 5, 6). | Initiative; Conseil; Grand; Unité; Objet; être; ègle; édéral; -cinq; Fribourg; été; Tribunal; état; était; Autre; étation; élai; |
81 I 202 | 06.07.1955 | Kantonale Abstimmungen. 1. Staatsrechtliche Beschwerde: Kann auch noch im Anschluss an die Volksabstimmung Beschwerde geführt werden, wenn die vorgebrachte Rüge schon durch Anfechtung der Abstimmungsanordnung hätte geltend gemacht werden können? Frage in casu verneint. 2. Gesetzesinitiative, Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Falle, wo die Stimmberechtigten sich gleichzeitig über ein in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes gestelltes Volksbegehren und einen Gegenentwurf des Grossen Rates auszusprechen haben: Zulässigkeit einer Bestimmung, wonach die Nichtbeantwortung einer der beiden Fragen als Verwerfung des betreffenden Entwurfes gilt. | Abstimmung; Stimme; Stimmen; Gesetzes; Stimmende; Volksabstimmung; Entwurf; ültig; Stimmenden; Regierungsrat; Entwurf; Rates; Mehrheit; |
81 I 264 | 06.07.1955 | Doppelbesteuerung: Interkantonale Ausscheidung des Einkommens aus einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Betriebsstätten in verschiedenen Kantonen: Kein Präzipuum zu Gunsten des Kantons der Betriebsleitung. | Betrieb; Kanton; Nidwalden; Vorausanteil; Betriebssitzes; Kantone; Luzern; Betriebsleitung; Rechnung; Leitung; Betriebes; Urteil; |
81 I 274 | 06.07.1955 | Art. 42 Abs. 2 OG. Unter "Expropriationsstreitigkeiten" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OG fallen nicht nur Enteignungsansprüche aus formellen Enteignungsverfahren, sondern. auch Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung (Anderung der Rechtsprechung). | Bundes; Enteignung; Bundesgericht; Expropriation; Recht; Kanton; Klage; Verfahren; Expropriationsstreitigkeit; Streit; Entschädigung; |
81 I 286 | 10.07.1955 | Tassa d'esenzione dal servizio militare. 1. La decisione sanitaria con la quale il milite è stato dichiarato inabile al servizio è vincolante per il Tribunale federale. 2. Le decisioni cantonali in materia di condono della tassa militare non possono essere impugnate mediante il ricorso di diritto amministrativo. | Cantone; Tribunale; Urteilskopf; Estratto; Ponzio; Dipartimento; Ticino; Regeste; Tassa; Esenzione; Erwägungen; Affermazione; Nella; |
81 I 219 | 13.07.1955 | Art. 59 Abs. 1 BV. Eine durch ein dingliches Recht gesicherte Forderung kann beim Richter des Orts, wo sich das Pfand befindet, geltend gemacht werden, wenn der Schuldner nicht nur das Pfand- oder Retentionsrecht, sondern auch die Höhe der Forderung bestreitet,es sei denn, dass der Gläubiger mit der Geltendmachung des Pfandrechts offensichtlich Art. 59 Abs. 1 BV zu umgehen sucht. - Gilt auch, wenn die Forderung den Wert des Pfandes übersteigt. | Rotner; Vevey; éance; étention; Herzig; Pfand; être; éclamation; Forderung; Zurich; Tribunal; édéral; éalisation; éfendeur; étence; |