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Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
94 I 270 | 23.06.1944 | Art. 12, 97 und 111 OG. 1. Ist die verwaltungsrechtliche Kammer zugleich mit einer verwaltungsrechtlichen Klage und einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV befasst, so kann sie über die beiden Rechtsmittel in einem und demselben Urteil befinden (Erw. 1). Art. 6 BG vom 23. Juni 1944 über die SBB. . Der von einer Gemeindebehörde geforderte Beitrag an die Kosten der Abwasserreinigung ist nicht eine Steuer, sondern eine Vorzugslast, von welcher das Bundesrecht die SBB nicht befreit (Erw. 2-6). 3. Art der Berechnung des Beitrags an die Kosten der Abwasserreinigung (Erw. 5). | Contribution; Droit; L'art; Cours; Fonds; Recours; Public; Impôt; Règle; Fédéral; Propriétaire; Février; Règlement; D'eau; Fribourg; |