Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 1 und Jahr 1850

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
101 Ib 171 01.05.1850Anwendung von Art. 19bis Abs. 2 EntG Die Voraussetzung, dass "keine Einsprachen oder Begehren nach den Art. 7-10 mehr hängig" sind, bezieht sich nur auf die Einsprachen und Begehren des einzelnen Enteigneten, der nach Art. 19bis Abs. 2 EntG Zahlung verlangt.
Einsprache; Einsprachen; Zahlung; LEspr; Begehren; Enteigneten; Gesetzgeber; Verfahren; Zeitpunkt; édure; été; égislateur; Estimation;